OGH 4Ob70/97s

OGH4Ob70/97s11.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****GmbH, ***** vertreten durch Dr.Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. V*****, 2. Ing.Robert K*****, 3. Ing.Karl D*****, alle vertreten durch Dr.Dietmark Lirk, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung, Beseitigung und Zahlung (Gesamtstreitwert S 380.000; Revisionsinteresse S 200.000), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 11.Dezember 1996, GZ 2 R 177/96d-18, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 18.Juni 1996, G Z 7 Cg 215/95v-9, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor:

Soweit das Berufungsgericht das Ersturteil aus der Erwägung bestätigt hat, daß den Beklagten zwar keine Urheberrechtsverletzung, wohl aber ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) zur Last liege, ist es damit nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, wonach der Kläger sein Begehren ausdrücklich auf bestimmte Klagegründe beschränken kann und es dem Gericht in einem solchen Fall verwehrt ist, der Klage aus anderen Gründen stattzugeben (JBl 1989, 667 [G.Schima]; RZ 1996/27 mwN uva). Ob es aber zu Recht aus der von der Klägerin gebrauchten Formulierung, sie stütze ihr Begehren "vor allem auf das Urheberrechtsgesetz" (S 2) sowie aus dem ergänzenden Klagevorbringen, die sklavische Nachahmung ihrer Texte und Skizzen sei für die Beklagten der billigste Weg gewesen, damit sei aber in die Urheberrechte der Klägerin eingegriffen worden (S 19), den Schluß gezogen hat, daß sich die Klägerin trotz Bezeichnung ihrer Klage als "Urheberrechtsklage" (S 1) nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt habe, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.

Die Beklagten zeigen aber auch mit ihren Ausführungen, wonach ihnen kein Verstoß gegen die guten Sitten vorzuwerfen sei, keine erhebliche Rechtsfrage auf. Das angefochtene Urteil hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur unmittelbaren Leistungsübernahme. Danach handelt sittenwidrig, wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen (ÖBl 1994, 22 - System der Besten mwN; ÖBl 1996, 292 - Hier wohnt uva). Daß die Beklagten bei Übernahme der Zeichnungen Dr.Regnier-Helenkows - wie die Revision behauptet - keine Verwechslung angestrebt hätten, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil ihnen das Berufungsgericht ja nicht vermeidbare Herkunftstäuschung angelastet hat. Die nachgemachten Zeichnungen waren - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht die einzig mögliche Umsetzung der Richtlinien des Internationalen Jagdrates; vielmehr gibt es - wie die von der Klägerin vorgelegten Beispiele zeigen - auch andere Darstellungen im Sinne der Richtlinien. Wäre es den Beklagten tatsächlich nur darum gegangen, daß der österreichischen Jägerschaft die Trophäenbewertungsrichtlinien des Internationalen Jagdrates möglichst einheitlich dargestellt werden, dann hätten sie sich um ein Einvernehmen mit dem Urheber (oder der Werknutzungsberechtigten) der von ihnen offenbar als vorbildlich angesehenen Zeichnungen bemühen müssen. Von einer Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte, kann keine Rede sein.

Da somit die Entscheidung nicht von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt, war die Revision zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, diente ihre Revisionsbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (MR 1996, 244 - Kerzenständer uva).

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