OGH 11Os184/96

OGH11Os184/964.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Ebner, Dr. Schmucker und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sprinzel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Leonhard H***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatbeteiligten, Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz, gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 24. Juli 1996, GZ 29 Vr 3513/94-97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Dr.Leonhard H***** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (1. und 2.) nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Demnach hat er - soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung -

(2.) im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen für die Jahre 1992 und 1993 in der Höhe von insgesamt 5,016.454 S wissentlich bewirkt.

Rechtliche Beurteilung

Der aus § 281 Abs 1 Z 1, 9 lit a und lit b, 10 und 11 StPO, inhaltlich nur gegen den Schuldspruch nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG

(2.) gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Ihrer Erledigung ist voranzustellen, daß für die vom Angeklagten in Ansehung des "OGHG in den hier maßgebenden Bestimmungen", sowie der §§ 13, 15, 16, 334, 338 StPO; 196 a, 246 FinStrG (mit dem Ziel, daß "das Volk auch in höheren Instanzen an der Rechtsprechung mitwirkt") und des § 33 Abs 2 lit a FinStrG ("zur Frage, daß sich die in § 33 [2] a statuierte Gesetzespassage: ""und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält"" nicht für die im § 33 ([2] a erwähnten Vorauszahlungen gilt, sondern nur für die dort normierten Gutschriften") angeregte Antragstellung nach Art 140 B-VG kein Anlaß bestand.

Damit ist der auf eine anregungskonforme Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes abstellenden Beschwerdeargumentation (Z 1) der Boden entzogen.

Die undifferenziert und weitwendig ausgeführte Rechtsrüge (Z 9 lit a und lit b, 10) gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie - zusammengefaßt wiedergegeben - nicht die - auch dazu von der Beschwerde ausdrücklich als mängelfrei bezeichneten - erstgerichtlichen Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG mit dem Gesetz vergleicht, vielmehr auf der Basis von der Verantwortung des Beschwerdeführers (vgl insbesondere 181 ff III) abweichender verfahrensfremder Prämissen auf die Annahme des Schuldausschließungsgrundes des entschuldbaren Irrtums nach § 9 FinStrG abstellt, gesetzesdifform die Begriffe "Vorsteuer" und "Gutschrift" gleichsetzt und auf rein hypothetischer Basis die Konsumtionsproblematik bei Zusammentreffen einer Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und einer Jahresumsatzsteuerhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG releviert.

Auch die undifferenziert mit der Berufung ausgeführte Strafbemessungsrüge (Z 11) geht fehl.

Der Einwand des Angeklagten, das Erstgericht habe die Fortsetzung der Hinterziehungen über viele Jahre trotz einschlägiger verwaltungsbehördlicher Vorstrafe zu Unrecht als erschwerend gewertet, weil ihm diese - auch nach den Urteilsannahmen getilgte (US 5, 9) - Vorstrafe "nicht mehr angelastet werden kann", versagt, weil die Tatrichter den ordentlichen Lebenswandel ohnehin als mildernd werteten und lediglich die durch kriminelle Beharrlichkeit geprägte Persönlichkeitskomponente des Beschwerdeführers (zu Recht) als erschwerend in die Strafbemessungsüberlegungen miteinbezogen.

Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich darüber hinaus einerseits gegen die Verweigerung gänzlicher bedingter Strafnachsicht sowie gegen die Dauer der Probezeit und andererseits gegen die Nichtannahme weiterer von ihm geltend gemachter Milderungsgründe sowie gegen die seiner Meinung nach nicht entsprechende Gewichtung berücksichtigter Milderungsumstände wendet, macht er damit weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung festgestellter Strafzumessungstatsachen noch einen Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgrundsätze, sondern bloß eine nicht sachgerechte Ermessensausübung des Erstgerichtes und damit Berufungsgründe geltend (RZ 1989/19, 15 Os 43/90, 14 Os 121/93 ua).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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