OGH 5Nd502/97

OGH5Nd502/974.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter über den Antrag der nachfolgend angeführten klagenden Partei, die beim Landesgericht Linz zu 5 Cg 22/95w anhängige Rechtssache der klagenden Partei K***** Ges.m.b.H. in Liquidation, vertreten durch Ing.Herbert O*****, dieser vertreten durch Dr.Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Dr.Gernot S*****, 2.) Ing.Fred U*****, vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer, Dr.Alfred Hawel und Dr.Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, 3.) Leo E*****, vertreten durch Dr.Stefan Eigl, Rechtsanwalt in Linz, 4.) Ing.Gerhard A*****, vertreten durch Dr.Robert Aflenzer, Rechtsanwalt in Linz, und 5.) Ernst Ferdinand F*****, vertreten durch Dr.Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 74,253.945,60 s.A. dem an sich zuständigen Gericht abzunehmen und die Verhandlung und Entscheidung dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien oder dem Handelsgericht Wien zu übertragen, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der die genannte Rechtssache betreffende Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Partei begründete ihren Delegierungsantrag damit, daß die Rechtssache schon seit Jahren beim Landesgericht Linz anhängig und noch immer nicht bis zur Entscheidung gediehen sei. Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht könne zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses führen und sei im Interesse eines erleichterten Zugangs zu Gericht geboten. Bei einem Gericht in Wien bestehe auch nicht so sehr die Gefahr von Befangenheiten der Richter und Rechtsanwälte als Verfahrenshelfer wie in einem kleinen Gerichtssprengel.

Die Beklagten, soweit sie sich zu diesem Antrag geäußert haben, lehnen diese Delegierung ab. Ihrer Ansicht nach würde die Übertragung der Zuständigkeit auf ein anderes Gericht nur zu weiteren Verfahrensverzögerungen führen, weil sich ein neuer Richter erst mit der Sache vertraut machen müßte. Die Zeugen und Parteien hätten nach Wien einen weiteren Weg als nach Linz. Im übrigen seien Verfahrensverzögerungen, für die im konkreten Fall die Klägerin sogar selbst die Verantwortung trage, gar kein gesetzlicher Grund für eine Delegierung. Das Landesgericht Linz meint sinngemäß, daß - wenn überhaupt eine Delegierung in Frage käme - das Verfahren in Salzburg geführt werden sollte, weil in dessen Sprengel der Großteil der Zeugen und Parteien wohne.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Es kann dahingestellt bleiben, wem die lange Verfahrensdauer anzulasten ist. Verfahrensverzögerungen, mögen sie sachlich zu rechtfertigen sein oder nicht, sind nämlich ebenso wie sonstige Anlässe zur Beanstandung der Verfahrensführung durch das zuständige Gericht kein Grund, auf den eine Übertragung der Zuständigkeit aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN gestützt werden könnte (EFSlg 43.947; SZ 65/162 ua). Die Übertragung der Zuständigkeit in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium wie hier wäre schon gar nicht zu rechtfertigen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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