OGH 2Ob79/94

OGH2Ob79/9427.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sozialversicherungsanstalt *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Roland Gabl & Dr.Josef Kogler & Mag Harald Papesch in Linz, wider die beklagten Parteien 1. H***** GesmbH, ***** 2. Johann H*****, und 3. Elisabeth H*****, beide ***** alle vertreten durch Dr.Theodor Strohal und Dr.Wolfgang G.Kretschmer, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 361.334,59 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 461.334,59), infolge Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14.September 1994, GZ 2 R 87/94-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14.Jänner 1994, GZ 8 Cg 126/92-21, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes in ihrem Punkt 1. wiederhergestellt wird und Punkt 2. zu lauten hat:

"2. Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit S 25.735,93 (darin S 4.254,39 USt. und S 209,62 Barauslagen) sowie den zweit- und drittbeklagten Parteien die mit S 67.994,30 (darin S 10.654,73 USt und S 4.425,96 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die klagende Partei ist ferner schuldig, der erstbeklagten Partei die mit S 15.357,79 (darin S 2.559,63 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit S 32.610,-- (darin S 3.435,-- USt und S 12.000,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am Nachmittag des 16.4.1990 ereignete sich im Gemeindegebiet von Tragwein, Ortsteil Knollenhof, ein Flugunfall. Ein Hubschrauber der Type Hughes 500 D, der wenige Minuten vorher zu einem Rundflug gestartet war, stürzte ab, wobei der Pilot und drei der vier Fluggäste den Tod fanden.

Die Unfallsstelle liegt auf einem Forstweg 150 m östlich vom Straßenkilometer 13,85 der Aisttaler Bundesstraße. Das Gelände ist hügelig, der unmittelbare Unfallbereich ist von Mischwald bestanden. Das gegenständliche Luftfahrzeug war ordnungsgemäß zugelassen und haftpflichtversichert, es war ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt. Der Pilot war im Besitz gültiger und zur Führung des Fluges erforderlichen Berechtigungen. Meterologische Gegebenheiten scheiden als Unfallsursache aus. Der Gesamtzustand und die Ausrüstung des Luftfahrzeuges entsprachen den Lufttüchtigkeitsforderungen. Die Gesamtmasse lag innerhalb des vorgeschriebenen Limits. Das Luftfahrzeug war zum Aufschlagszeitpunkt vollständig. Sämtliche mechanische Schäden an der Struktur und an den Komponenten des Fahrzeuges sind durch den Aufschlag eingetreten. Hinweise auf mechanische Vorbeschädigungen liegen nicht vor. Die technischen Untersuchungen geben keinen Hinweis darauf, daß technische Mängel als Unfallsursache vorliegen. Die periodisch vorgeschriebene Zustandskontrolle der Hauptrotor-Blattanschlüsse waren von der Werft Krems regelmäßig durchgeführt worden, wartungsbedingte unfallskausale Vorschäden am Wrack waren nicht erkennbar. Zum Auftreffzeitpunkt hatte das Triebwerk unter Leistung gearbeitet.

Ca 280 m westlich der Unfallstelle kreuzt eine Hochspannungsleitung das Tal der Wald-Aist. Sie überspannt die Talsohle in Nordwest-Südostrichtung in einer Länge von ca 1200 m und einer Höhe von ca 100 m. Die Leitung war zum Unfallszeitpunkt nicht als Luftfahrthindernis gekennzeichnet und auch in normal zugänglichen Karten nicht eingetragen. Die Hochspannungsleitung ist bei klarer Sicht weder beim Überfliegen gegen den wechselnd bewaldeten Untergrund noch beim Unterfliegen gegen den klaren Himmel leicht auszumachen. Eine Kollision des Luftfahrzeuges mit der Hochspannungsleitung hatte nicht stattgefunden. Der Pilot hatte sich an Hand von Karten über die zu absolvierenden Flüge informiert, er war ein vorsichtiger und gewissenhafter Fluglenker und nahm vor Antritt eines Fluges nie alkoholische Getränke zu sich. Ein direkter Zusammenhang einer Medikamenteneinnahme durch den Piloten vor dem Flug mit dem Unfall ist nicht anzunehmen.

Eine exakte Feststellung des Unfallsherganges ist nicht möglich. Vermutlich haben flugbetriebliche Aspekte zum Unfall wesentlich beigetragen, nämlich ein spätes Erkennen der ein Flughindernis darstellenden Hochspannungsleitung durch den Piloten, ein abruptes Ausweichmanöver des Piloten mit zu hohem Leistungsverzehr, Kompensation durch stabilisierenden Sinkflug und Nichtbeachten der Annäherung an kritisches Gelände. Der Hubschrauber ist mit "aufsteigendem Gelände" kollidiert. Als Unfallsursachen lassen sich ein schlecht erkennbares, nicht gekennzeichnetes Luftfahrthindernis und die Nichtbeachtung der Annäherung an kritisches Gelände durch den Piloten feststellen. Nicht feststellbar ist, daß der Pilot auch die zulässige Mindestflughöhe unterschritten hat.

Halter des abgestürzten Hubschraubers war die erstbeklagte Partei, die im Rahmen ihres Luftverkehrsunternehmens unter anderem Hubschrauberrundflüge veranstaltet, bei denen Fluggäste entgeltlich befördert werden, wie dies auch beim Unglücksflug für die tödlich verunglückten Ernst S***** und Johann I***** zutraf. Die Zweit- und Drittbeklagten sind die Eltern und Alleinerben des verunglückten Piloten. Die Erstbeklagte hatte eine Passagierhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von S 430.000,-- und eine Flugkaskounfallversicherung mit einer Versicherungssumme von S 550.000,-- je Passagier abgeschlossen. An die Hinterbliebenen des Ernst S***** und des Johann I***** wurden vom Versicherer je S 550.000,-- bezahlt.

Die Klägerin erbrachte als der für die beiden getöteten Fluggäste Johann I***** und Ernst S***** zuständiger Sozialversicherungsträger an deren Angehörige Leistungen aus der Sozialversicherung, nämlich an die Witwe nach Johann I***** an Sachleistungen, Witwenpension und Krankenversicherungsbeiträgen S 151.177,10, an die Witwe nach Ernst S***** an Sachleistungen, Witwenpension und Krankenversicherungsbeiträge S 167.131,70 sowie an die Tochter des Ernst S***** an Waisenpension S 43.025,70.

Die Klägerin begehrte zunächst, gestützt auf die Legalzession gemäß § 178 BSVG (§§ 332 ff ASVG), von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Bezahlung der von ihr erbrachten Leistungen in Höhe von S 361.334,59 sA sowie die Feststellung, daß die beklagten Parteien für alle künftigen Regreßansprüche der klagenden Partei aufgrund der nach dem BSVG erbrachten Leistungen haften, wobei die Haftung der zweit- und drittbeklagten Parteien der Höhe nach mit einem Betrag von S 242.036,24 beschränkt sei. Die Klägerin stützte ihren Anspruch ausdrücklich auf die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB, da der Flugzeugabsturz durch grob fahrlässiges Verhalten des Erfüllungsgehilfen der Erstbeklagten, nämlich des Piloten, herbeigeführt worden sei. Die Haftungsbegrenzung des § 29c Abs 1 LuftVG scheide deshalb aus. Die Zahlung von je S 550.000,-- durch die Unfallversicherung an die Hinterbliebenen der Getöteten führe zu keinem Erlöschen des Schadenersatzanspruches im Sinne des § 29g Abs 1 3.Satz LuftVG.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Der Unfall sei nicht auf grob fahrlässiges Verhalten des Luftfahrzeughalters oder seiner Leute zurückzuführen. Von der Versicherung der Erstbeklagten seien je S 550.000,-- an die Hinterbliebenen der getöteten Fluggäste Ernst S***** und Johann I***** ausbezahlt worden, sodaß gemäß § 29g Abs 1 3.Satz LuftVG jegliche Schadenersatzansprüche der Geschädigten erloschen seien. Zweit- und drittbeklagte Parteien hafteten mangels vertraglicher Beziehungen zwischen den Passagieren und dem Piloten nicht.

Das Erstgericht wies sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren hinsichtlich sämtlicher Beklagter ab und erkannte die Klägerin für schuldig, den Beklagten S 101.991,45 an Verfahrenskosten zu ersetzen. Eine Haftung der beklagten Parteien nach den Bestimmungen des LuftVG komme nicht in Betracht. Die Haftungsbeschränkungen dieses Gesetzes seien zwar im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensherbeiführung nicht maßgebend. Der Beweis, daß der Unfall auf grob fahrlässiges Verhalten des Luftfahrzeughalters oder eines seiner Leute zurückzuführen sei, obliege hier aber der Klägerin. Dieser Beweis sei ihr nicht gelungen.

Hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Partei erwuchs das Urteil nach Teilrückziehung einer von der klagenden Partei erhobenen Berufung in Rechtskraft.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich der erstbeklagten Partei statt und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Johann I***** und Ernst S***** hätten mit der Erstbeklagten einen Beförderungsvertrag abgeschlossen und seien daher Fluggäste im Sinne des § 29a LuftVG gewesen. Gemäß § 29a LuftVG sei der Halter des Luftfahrzeuges im Falle der Tötung eines Fluggastes schadenersatzpflichtig. Gemäß § 29b LuftVG trete die Ersatzpflicht des Luftfahrzeughalters nach § 29a allerdings nicht ein, wenn er beweisen könne, daß er und seine Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen hätten oder daß sie diese Maßnahmen nicht treffen hätten können. § 29c LuftVG beschränke die Haftung des Luftfahrzeughalters im Falle der Tötung (oder der Verletzung) einer beförderten Person auf den Betrag von S 430.000,--. Diese Haftungsbeschränkung gelte jedoch gemäß § 29e 2.Satz LuftVG dann nicht, wenn der Schaden vom Luftfahrzeughalter oder einem seiner Leute in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sei. In diesem Fall bleibe die Haftung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften unberührt. In der Rechtsprechung werde wohl überwiegend die Meinung vertreten, daß nicht der Schädiger das Vorliegen bloß leichter Fahrlässigkeit nachzuweisen, sondern der Geschädigte jene Umstände zu beweisen habe, von denen auf grobes Verschulden geschlossen werden könne. Dies sei jedoch von der Lehre (Welser, Vertretung ohne Vollmacht 270 f; Koziol, Haftpflichtrecht I2, 332 ff; Reischauer, Der Entlastungsbeweis des Schuldners, 196 f; ders, Verschulden und Beweislast in ZVR 1977, 97 f [137] sowie in Rummel2, Rz 10 zu § 1298 ABGB) nicht unwidersprochen geblieben. Dieser Lehrmeinung sei beizupflichten. Es sei an der erstbeklagten Partei gelegen, zu beweisen, daß der Pilot als ihr Erfüllungsgehilfe nicht grob fahrlässig gehandelt habe, diesbezügliche Unklarheiten gingen zu ihren Lasten. Diese könne sich daher auf eine Haftungsbeschränkung nicht berufen. Sie habe der Klägerin den der Höhe nach außer Streit stehenden Klagsbetrag zu bezahlen. Im Hinblick auf laufende Pensionsleistungen der Klägerin sei deren Feststellungsinteresse zu bejahen.

Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO sei zulässig, weil eine oberstgerichtliche Judikatur zur Frage der Beweislast bezüglich des Verschuldensgrades des Luftfahrzeughalters fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil von der Erstbeklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision ist berechtigt.

Die Ansprüche des Fluggastes oder seiner Hinterbliebenen aus der obligatorischen Fluggastversicherung (Unfallversicherung) des § 29g LuftVG gehen im Wege der Legalzession des § 332 ASVG (und auch des § 178 BSVG) nicht auf den Versicherungsträger über (SZ 34/193 = EvBl 1962/140 = JBl 1962, 205 = ZVR 1962/114 = VersR 1963, 784 [Wahle]; JBl 1962, 207; für den vergleichbaren deutschen Rechtsbereich: NJW 1963, 1925). Soweit dem Geschädigten aus dieser Unfallversicherung geleistet wird, erlischt gemäß § 29g Abs 1 letzter Satz LuftVG sein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Luftfahrzeughalter. Da nach den unstrittigen Feststellungen die Hinterbliebenen der beiden bei der Klägerin sozialversicherten Fluggäste aus der Unfallversicherung Beträge von je S 550.000,-- erhalten haben, sind auch die gemäß § 29c Abs 1 1.Satz LuftVG festgesetzten Haftungshöchstbeträge von S 430.000,-- pro Person erschöpft. Nur auf die Bestimmungen der §§ 29a ff LuftVG gestützte Ansprüche der Klägerin sind demnach gemäß § 29g Abs 1 letzter Satz LuftVG erloschen (JBl 1962, 207; NJW 1963, 1925). Weitergehende, aufgrund einer Legalzession nach § 178 BSVG übergegangene Ansprüche kann die Klägerin gemäß § 29e Abs 1 LuftVG daher nur insoweit geltend machen, als der Schaden von dem Luftfahrzeughalter oder einem seiner Leute in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, weil nur in diesem Falle eine Haftung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften unberührt bleibt und die Haftungsbeschränkungen des LuftVG nicht gelten. Aus diesem Verweis ist jedoch eine Beweislastverteilung bezüglich des Verschuldensgrades nicht ableitbar, vielmehr sind die allgemeinen Schadenersatzregeln, so insbesondere § 1298 ABGB, anzuwenden.

Dem Berufungsgericht ist wohl darin beizupflichten, daß die

Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB auch bei der Verletzung einer

vertraglichen Schutz- oder Sorgfaltspflicht ohne Rücksicht auf die

Art des Vertragsverhältnisses stattfindet (ZVR 1986/134; ecolex 1991,

241 = JBl 1991, 453 = RdW 1991, 174; JBl 1994, 47 ua), doch judiziert

der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung (SZ 5/53; SZ

43/80; SZ 44/87; SZ 62/107, JBl 1977, 648; ecolex 1991, 241 = JBl

1991, 453 = RdW 1991, 174; JBl 1993, 315; RdW 1993, 276; JBl 1995,

248) entgegen der herrschenden Lehre (Apathy, Entscheidungsbesprechung in JBl 1995, 250; Welser, Vertretung 270 f; Koziol, Haftpflichtrecht I2, 332 ff, II2, 496; Reischauer, Der Entlastungsbeweis des Schuldners 196 ff; derselbe, Verschulden und Beweislast in ZVR 1978, 97 [137] sowie in Rummel2 Rz 10 zu § 1298, Koziol/Welser I10, 457), daß die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB nur das leichte Verschulden umfaßt, der Beweis des Vorliegens eines Sachverhaltes, der als grob fahrlässig im objektiven Sinn qualifiziert werden soll, jedoch dem Geschädigten bzw dem Anspruchwerber obliegt. Von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt. Daß sie dem Willen des Gesetzgebers entspricht, erhellt deutlich daraus, daß mit der jüngst erfolgten Novellierung des § 1298 ABGB, dem ein zweiter Satz angefügt wurde (BGBl 1997 I/6), die Beweislast des Schädigers für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit bloß für den Fall festgelegt wurde, daß er aufgrund vertraglicher Vereinbarung nur für grobe Fahrlässigkeit haftet. Hingegen verzichtete der Gesetzgeber nach den Materialien (ErlzRV 311 BlgNR 20.GP 15), in denen er auf die herrschende Judikatur des Obersten Gerichtshofes Bezug nimmt, ausdrücklich darauf, die Bestimmung auch auf diejenigen Fälle zu erweitern, in denen grobe Fahrlässigkeit des Schädigers gesetzliche Haftungsvoraussetzung ist. Da somit nunmehr ein neues Argument für die Richtigkeit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorhanden ist, kann davon abgesehen werden, auf die gegenteilige Meinung der Lehre, die dieses Argument noch nicht berücksichtigen konnte, näher einzugehen.

Da nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen eine genaue Unfallsursache und somit das Vorliegen eines Sachverhaltes, der als grob fahrlässig im objektiven Sinn qualifiziert werden könnte, nicht erwiesen ist, gehen diese Unklarheiten zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin, die sich, wie oben dargelegt, nur auf eine über § 29a LuftVG hinausgehende Haftung aufgrund groben Verschuldens stützen könnte.

Daher war das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf § 41, bei den Kosten der Rechtsmittelverfahren überdies auf § 50 ZPO.

Bei Bestimmung der Kosten des Verfahrens erster Instanz war zu berücksichtigen, daß die Kostenentscheidung hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Partei rechtskräftig ist. Teilweise berechtigt ist die vom Berufungsgericht infolge der Stattgebung nicht behandelte Berufung der Klägerin im Kostenpunkt. Da die Erstbeklagte die Zuerkennung des doppelten Einheitssatzes begehrt, steht ihr für die Anreise ihres Vertreters zu den Verhandlungen nicht auch ein Anspruch auf Ersatz von Reisekosten zu (§ 23 Abs 5 RATG). Nicht zu honorieren ist ein Schriftsatz mit dem Antrag auf neuerliche Ladung eines Zeugen an einer anderen Adresse, weil nicht einmal behauptet wurde, daß berechtigter Anlaß für die Annahme bestanden habe, daß die zunächst angegebene Adresse richtig sei. Auch der die Streitverkündung beinhaltende Schriftsatz kann nicht als zweckmäßig beurteilt werden. Es wurde nämlich nicht dargetan, daß die Verkündung des Streites nicht mit der Klagebeantwortung verbunden werden hätte können. Zweckentsprechend war hingegen ein Vertagungsantrag der beklagten Parteien, weil die Ursache hiefür in der Verhinderung eines Zeugen, nicht jedoch in der Sphäre der beklagten Parteien lag. Die tarifmäßigen Vertretungskosten der beklagten Parteien im Verfahren erster Instanz einschließlich 15 % Streitgenossenzuschlag und 20 % USt ergeben S 76.578,96. Dazu kommen S 628,85 an Barauslagen, dies ergibt eine Kostensumme von S 77.207,81, wovon 1/3, nämlich S 25.735,93, auf die Erstbeklagte entfällt. Für das Berufungsverfahren beträgt der Drittelanteil der Erstbeklagten S 15.357,79 (darin S 2.559,63 USt).

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