Spruch:
Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit der außerordentlichen Revision der Zweitbeklagten ficht diese zu einem erheblichen Teil und unzulässig die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an. Die Rechtsausführungen zur Quittung und zur Beweislast für den Beweis, daß entgegen der Urkunde nicht erfüllt worden sei, sind zwar grundsätzlich richtig (SZ 62/17), nach den getroffenen Feststellungen aber nicht relevant, weil danach der Gegenbeweis, daß entgegen der Quittung nicht bezahlt worden sei, erbracht wurde. Daß allein in der Ausstellung einer Quittung ein schlüssiger Forderungsnachlaß liege, ist rechtsirrig. Auf einen solchen Forderungsnachlaß haben sich die Beklagten überdies auch bisher noch nicht berufen (Neuerungsverbot).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)