OGH 7Ob54/97k

OGH7Ob54/97k26.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Josef D*****, 2. Hedwig D*****, vertreten durch Dr.Max Urbanek, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die beklagten Parteien 1. Stadtgemeinde T*****, vertreten durch Dr.Richard Wandl, Rechtsanwalt in St.Pölten, 2. Anton T***** GmbH, Bauunternehmung, ***** vertreten durch Dr.Franz Hofbauer, Rechtsanwalt in Ybbs/Donau, wegen S 450.000 und Feststellung (Streitwert S 100.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15.November 1996, GZ 16 R 149/96s-45, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auf die Verletzung von Pflichten, die der Erstbeklagen als Bauherrin oder als Baubehörde (insoweit könnte allerdings nur ein Amtshaftungsanspruch vorliegen) auf Grund der nöBO obliegen, wurde das Begehren in erster Instanz nicht gestützt. Die konkretisierten Behauptungen zum Anspruchsgrund beschränkten sich auf unsachgemäße Bauausführung und auf § 364b ABGB. Soweit erstmals in der Berufung Bestimmungen der nöBO herangezogen werden, handelt es sich daher um unzulässige Neuerungen. Im übrigen wäre aber auch ein darauf gegründeter Anspruch verjährt.

In 1 Ob 621/95 (= SZ 68/238) hat ein verstärkter Senat im Fall des Eintrittes eines einheitlichen Schadens ausgesprochen, daß die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt. Damit erübrigt sich die Erhebung einer Feststellungsklage zur Verhinderung des Eintritts der Verjährung bloß vorhersehbarer, aber noch nicht eingetretener Erstschäden. In der Folge wurde in der Rechtsprechung klargestellt, daß der Geschädigte dann, wenn er - zufolge Eintritts eines Primärschadens - zu einer Leistungsklage genötigt ist, gleichzeitig alle vorhersehbaren künftigen Schäden mit Feststellungsklage geltend machen muß, um die Verjährung des Erstanspruches wegen derartiger Schäden zu vermeiden (RdW 1996, 576 1996, 740; JBl 1996, 315). Entgegen der Auffassung der Zulassungsbeschwerde war auf Grund der aus dem eingeholten Sachverständigengutachten entnommenen Feststellungen des Erstgerichts, wonach es seit Juni 1988 keine Veränderungen an den Schrägstellungen der Einfriedung und des Hauses selbst gibt, davon auszugehen, daß Setzungsschäden am Haus im Jahr 1988 zumindest vorhersehbar, wenn nicht schon erkennbar gewesen sind. Daß bei einer Begehung durch die Baubehörde keine solchen Schäden am Haus erkannt wurden, besagt aber auch nicht, daß sie noch nicht vorhersehbar gewesen wären. Auf Grund dieser Feststellung, die an Hand eines vorliegenden Beweisergebnisses getroffen wurde, liegt aber auch nicht der gerügte Verfahrensmangel vor, daß das Berufungsgericht die Vorhersehbarkeit von Setzungsschäden am Haus ohne Beweisergebnisse oder Feststellungen des Erstgerichts angenommen hat.

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