Spruch:
Das Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 6.Dezember 1995, GZ U 1/94-52, verletzt, soweit Christian C***** und Manfred G***** (auch) des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 (§ 81 Z 1) StGB schuldig erkannt wurden, das Gesetz in der genannten Bestimmung.
Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in der rechtlichen Unterstellung des dem Urteilsspruch zu entnehmenden Tatverhaltens (auch) unter den Tatbestand nach § 88 Abs 1 und Abs 3 (§ 81 Z 1) StGB und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Strafbemessung an das Bezirksgericht Schwechat verwiesen.
Text
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 6. Dezember 1995, GZ U 1/94-52, wurden Christian C***** und Manfred G***** der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 (§ 81 Z 1) StGB und der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil sie am 11. November 1993 in Fischamend durch Außerachtlassung von Sorgfalts- und Schutzvorschriften bei Bohrarbeiten dadurch fahrlässig eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von etwa 420 Personen herbeigeführt und unter besonders gefährlichen Verhältnissen leichte Verletzungen des Herbert Z***** herbeigeführt haben, indem Manfred G*****als ausgebildeter Projektleiter die Bohrarbeiten dem nicht entsprechend ausgebildeten Christian C***** übertrug und diese Arbeiten in der Folge nicht mehr selbst überwachte und indem Christian C***** durch Fehler bei diesen Arbeiten eine Gasleitung anbohrte, sodaß sich einerseits Gas durch das Kanalisationsnetz im Bereich der Enzersdorferstraße ausbreitete, wodurch für die dort befindlichen Wohnhäuser mit etwa 420 Einwohnern akute Explosionsgefahr entstand, und andererseits Gas in das Gasthaus Z***** strömte, wo der Gastwirt Herbert Z***** bei einer Gasexplosion (im Urteilsspruch näher angeführte) leichte Verletzungen erlitt.
Rechtliche Beurteilung
Der Schuldspruch (auch) wegen des Vergehens nach § 88 Abs 1 und Abs 3 (§ 81 Z 1) StGB findet, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, im Gesetz keine Deckung und gereicht den Verurteilten zum Nachteil. Im Hinblick darauf, daß die Gemeingefahr im Sinn des § 177 StGB wesensmäßig nicht bloß die konkrete Gefährdung einer größeren Zahl von Menschen, sondern darüber hinaus - ebenso wie die im § 81 Z 1 StGB vertatbildlichten besonders gefährlichen Verhältnisse - auch einen gesteigerten Gefährlichkeitsgrad des Täterverhaltens voraussetzt, können die Tatbestände der fahrlässigen Gemeingefährdung und der fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 Z 1 StGB) nicht echt konkurrieren; diese Tatbestände schließen einander vielmehr aus (siehe Leukauf/Steininger Komm3 § 177 RN 7).
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
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