OGH 13Os12/97

OGH13Os12/9712.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Februar 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Raimund H***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 30. Oktober 1996, GZ 29 Vr 2610/96-12 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Raimund H***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 29.Juli 1996 in Sölden den am 14.August 1988 geborenen unmündigen Gabriel R***** dadurch, daß er an dessen Glied herumspielte, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Der Ansicht des Beschwerdeführers zuwider ist der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 5 E 6 a). Im Hinweis des Erstgerichtes auf den vom Zeugen Gabriel R***** hinterlassenen glaubwürdigen Eindruck ist demnach ebensowenig eine bloße "Scheinbegründung" zu erblicken wie in der - bloß illustrativen - Bemerkung, daß auch die Verantwortung des Angeklagten (ausgenommen die Schilderung des unmittelbaren Tatgeschehens) den übrigen Beweisergebnissen nicht widerstreitet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht an den Verfahrensvorschriften ausgerichtet schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390 a StPO begründet.

Stichworte