OGH 10Ob2469/96b

OGH10Ob2469/96b11.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Gerda Anna P*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider den Antragsgegner Walter P*****, Handelsvertreter, ***** vertreten durch Dr.Ekkehard Erlacher und Dr.Renate Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff EheG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 19.November 1996, GZ 52 R 63/96p-56, womit der Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Schwaz vom 18.Mai 1995, GZ 1 F 30/94v-51, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Punkt 1) des angefochtenen Beschlusses wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die Entscheidung über den Rekurs des Antragsgegners aufgetragen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluß (Punkt 1) wurde der Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluß des Erstgerichtes als verspätet zurückgewiesen. Der erstinstanzliche Beschluß sei ihm am 21.6.1995 zugestellt worden. Die 14-tägige Rekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG sei daher am 5.7.1995 abgelaufen. Der erst am 12.7.1995 zur Post gegebene Rekurs sei als verspätet zurückzuweisen, zumal § 11 Abs 2 AußStrG nicht angewendet werden könne. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei, weil die Prüfung der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels keine erhebliche Rechtsfrage darstelle.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners, der aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig und auch berechtigt ist.

Die 14-tägige Rekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG wird nach dem Wortlaut dieser Bestimmung "von dem Tage der Zustellung an gerechnet". Erst die Zustellung einer Beschlußausfertigung löst demnach die Rechtsmittelfrist aus. Eine Beschlußausfertigung liegt allerdings nur dann vor, wenn das Schriftstück eine Unterschrift des Richters oder unter dessen Unterfertigungsstampilie die Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung trägt. Nur ein Schriftstück, das eine Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung ist, ist eine öffentliche Urkunde, die nach § 292 ZPO vollen Beweis macht; nur ihre Zustellung setzt den Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang (RZ 1957, 41; MietSlg 22.619; 1 Ob 173/73, vgl auch MietSlg 17.800).

Der Antragsgegner bringt in seinem außerordentlichen Rechtsmittel vor, daß ihm der mit Rekurs angefochtene Beschluß des Erstgerichtes zwar erstmals am 21.6.1995 zugestellt worden sei, daß dieses Schriftstück jedoch weder eine Unterfertigungsstampilie, noch die Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung oder die Unterschrift des Richters getragen habe. Der Antragsgegner habe daher mit Schriftsatz vom 22.6.1995 die unvollständige Beschlußausfertigung dem Erstgericht zur Verbesserung zurückgestellt. In der Folge sei diese Ausfertigung vom Erstgericht mit Stampilie und Unterschrift versehen und dem Antragsgegner am 28.6.1995 neuerlich zugestellt worden. Erst mit dieser Zustellung habe die Rekursfrist zu laufen begonnen, weshalb der am 12.7.1995 zur Post gegebene Rekurs rechtzeitig innerhalb der 14 Tagesfrist des § 11 Abs 1 AußStrG erhoben worden sei.

Dieses Vorbringen des Rekurswerbers wurde durch die vom Erstgericht vorgenommenen Zwischenerhebungen bestätigt. Daraus folgt, daß der Rekurs des Antragsgegners rechtzeitig erhoben wurde, weil die Zustellung eines Schriftstückes ohne richterliche Unterschrift, ohne Unterfertigungsstampilie und ohne Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung nicht geeignet war, eine Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen. Der Zurückweisungsbeschluß war daher in Stattgebung des außerordentlichen Revisionsrekurses aufzuheben und dem Erstgericht die Entscheidung über den Rekurs des Antragsgegners aufzutragen. Diese Vorgangsweise kann nicht daran scheitern, daß das Rekursgericht bereits dem Rekurs der Antragstellerin Folge gegeben, den erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen hat. Wenngleich der Antragsgegner mit seinem Rekurs nunmehr keine andere Entscheidung herbeiführen kann, erfordert es doch das rechtliche Gehör, auf seine im Rekurs vorgebrachten Argumente einzugehen.

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