Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Am 26.6.1996 bestellte das Erstgericht den Rechtsanwalt Dr.Neher für den Betroffenen einerseits zum einstweiligen Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten gemäß § 238 Abs 2 AußStrG (alle Handlungen, insbesondere rechtliche Vertretung, in allen Verfahren im Zusammenhang mit einem bestimmten gemieteten Haus), andererseits zum einstweiligen Sachwalter zur Vertretung im Sachwalterschaftsverfahren gemäß § 238 Abs 1 AußStrG. In diesem Verfahren wurde der Betroffene ab der Tagsatzung vom 4.7.1996 durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr.Korn vertreten.
Mit Beschluß vom 9.10.1996 bestellte das Erstgericht Dr.Neher für den Betroffenen zum Sachwalter gemäß § 273 Abs 3 Z 2 ABGB mit einem der Bestellung zum einstweiligen Sachwalter gemäß § 238 Abs 2 AußStrG entsprechenden Wirkungskreis.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des von Dr.Korn vertretenen Betroffenen Folge, änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen geprüft wird, eingestellt wird, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Rechtsfrage, ob alleine die auch auf psychischer Ursache beruhende Uneinsichtigkeit einer Prozeßpartei, einen auch in ihrem erkennbaren Interesse gelegenen Generalvergleich (hier: Aufgabe von Mietrechten gegen Erhalt einer erheblichen Entschädigungszahlung) abzuschließen, als Selbstgefährdung im Sinne des § 273 Abs 1 ABGB zu qualifizieren sei und die Bestellung eines Sachwalters auch dann rechtfertige, wenn die Partei in den anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwaltlich vertreten sei und diese Hilfe sonst in jeder Hinsicht als unbedenklich und ausreichend zu bezeichnen sei, noch keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des (einstweiligen) Sachwalters Dr.Neher wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Aus der Bestellung zum Sachwalter gemäß § 273 Abs 3 Z 2 ABGB (§ 244 AußStrG) mit Beschluß des Erstgerichtes vom 9.10.1996 läßt sich die Rechtsmittellegitimation des Rechtsmittelwerbers nicht ableiten. Diese Bestellung wäre gemäß § 247 AußStrG erst mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam geworden. Dem noch nicht rechtswirksam bestellten Sachwalter steht aber nicht das Recht zu, die Einstellung des Verfahrens auf Bestellung eines Sachwalters durch das Gericht zweiter Instanz mit der Begründung anzufechten, es wäre doch ein Sachwalter zu bestellen (SZ 59/224; vgl auch 7 Ob 717/89; 2 Ob 530/93).
Zum Rekurs gegen einen Einstellungsbeschluß legitimiert wäre ein für das Verfahren gemäß § 238 Abs 1 AußStrG bestellter einstweiliger Sachwalter, der sogenannte Verfahrenssachwalter (RZ 1987, 198/50; vgl 7 Ob 717/89; Gitschthaler, Verfahrenssachwalter und einstweiliger Sachwalter, ÖJZ 1990, 762, 764). Der Rechtsmittelwerber ist zwar vom Erstgericht auch zum einstweiligen Sachwalter für das Verfahren gemäß § 238 Abs 1 AußStrG bestellt worden, jedoch ist seine diesbezügliche Vertretungsmacht gemäß dem letzten Satz dieser Bestimmung mit dem Einschreiten des vom Betroffenen selbst gewählten bevollmächtigten Vertreters, der mit ihm gemeinsam zur Tagsatzung vom 4.7.1996 erschienen ist, erloschen.
Als einstweiliger Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten gemäß § 238 Abs 2 AußStrG ist der Rechtsmittelwerber nicht berechtigt, im Sachwalterschaftsverfahren für den Betroffenen aufzutreten (Gitschthaler aaO 766); einen Einstellungsbeschluß kann er nicht anfechten (Gitschthaler aaO 767).
Dem Rechtsmittelwerber fehlt somit die Rechtsmittellegitimation, weshalb sein Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen war.
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