OGH 3Ob2438/96t

OGH3Ob2438/96t29.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hüseyin K*****, vertreten durch Dr.Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Dr.Peter P*****, als Masseverwalter im Konkurs des Herbert T*****, 2) Adalbert T*****, 3) Dr.Johannes P*****, 4) Friederike P*****, 5) Johannes L*****, erst-, zweit- und viertbeklagte Parteien vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigerklärung einer Exekution, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erst-, zweit-, dritt- und viertbeklagten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 23.Oktober 1996, GZ 41 R 446/96h-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der erst-, zweit-, dritt- und viertbeklagten Parteien wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Der Kläger begehrte den Ausspruch, daß die Durchführung der zwangsweisen Räumung der Wohnung top. Nr. 11 in einem Haus in Wien 5., die die Erst- bis Viertbeklagten gegen den Fünftbeklagten als Verpflichteten betrieben, unzulässig und der Anspruch, dessen Vollstreckung die Exekution auf zwangsweise Räumung diene, erloschen sei. Er brachte ua vor, in Wahrheit stünden ihm die Hauptmietrechte am Exekutionsobjekt zu. Der Verpflichtete fungiere nur als "Strohmann für die Hauseigentümer" und habe im Haus noch andere Wohnungen gemietet.

Die Erst- bis Viertbeklagten erhoben in ihrer Äußerung zu einem Antrag auf Aufschiebung der Exekution die Einrede der entschiedenen Streitsache und stützten diese auf die Behauptung, der Antrag des Klägers "auf Anerkennung als Hauptmieter" sei im Verfahren 43 Msch 4/86 des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien "endgültig abgewiesen" worden.

Dort beantragte - neben anderen Personen - auch der Kläger die Feststellung, Hauptmieter des Exekutionsobjekts zu sein, und den Antragsgegnern aufzutragen, ihm den über das gesetzlich zulässige Ausmaß hinaus geleisteten Mietzins zurückzuzahlen. Dieses Begehren wurde mit Sachbeschluß des Erstgerichts vom 8.August 1986 rechtskräftig abgewiesen, nachdem der Oberste Gerichtshof diese Entscheidung in Abänderung des Sachbeschlusses des Gerichts zweiter Instanz vom 22.April 1987 wiederhergestellt hatte (5 Ob 80, 81/87). In jenem Verfahren brachte der Kläger zu seinem Feststellungsbegehren vor, er habe deshalb die Rechtsstellung eines Hauptmieters, weil der dortige Viertantragsgegner und Verpflichtete des jetzt bekämpften Exekutionstitels und der von ihm nunmehr für unzulässig gehaltenen Räumungsexekution nur als Strohmann der Liegenschaftsmiteigentümer als Hauptmieter aufgetreten sei, um dem Kläger die Rechte eines Hauptmieters vorzuenthalten.

Aufgrund dieses Sachverhalts wie das Erstgericht die Klage ohne Durchführung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung - offenbar wegen entschiedener Streitsache - mit der Begründung zurück, es stehe bereits rechtskräftig fest, daß der Kläger nicht Hauptmieter des Exekutionsobjekts sei.

Das Gericht zweiter Instanz hob diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die Verfahrenseinleitung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es ging in seinen rechtlichen Erwägungen ua davon aus, das Gericht dürfe in einem Verfahren "Unbeantragtes" nicht zusprechen. Habe "demnach der Kläger als Antragsteller im Vorverfahren (Anm.: nämlich dem oben erwähnten Msch-Verfahren) bloß seine Anerkennung als Hauptmieter gemäß § 2 Abs 3 MRG beantragt", könne "sich die Bindungswirkung der den Antrag abweisenden Entscheidung nicht auch auf die Hauptmietereigenschaft nach § 2 Abs 1 MRG erstrecken". Es sei daher auch nicht möglich, die Bindungswirkung der Vorentscheidung "in bezug auf die vorliegende, unerörtert gebliebene Fallgestaltung" zu beurteilen. Überdies sei aber der angefochtene Beschluß schon deshalb aufzuheben gewesen, weil "der Entscheidung über die Frage des Vorliegens einer (negativen) Prozeßvoraussetzung nach Streitanhängigkeit stets eine mündliche Verhandlung vorauszugehen" habe.

Rechtliche Beurteilung

Zu den nicht eindeutigen Ausführungen des Rekursgerichts über den auf die behauptete Rechtsstellung des Klägers bezogenen Klagegrund ist allerdings klarzustellen, daß der Klageerzählung kein Tatsachenvorbringen zu entnehmen ist, das die rechtliche Schlußfolgerung einer Hauptmieterstellung des Klägers im Sinne des § 2 Abs 1 MRG zuließe. Der Kläger wiederholte vielmehr nur jene Behauptungen, die seinem rechtskräftig abgewiesenen Feststellungsbegehren im vorangegangenen Msch-Verfahren zugrunde lagen. Stellt jedoch der im Vorverfahren als Hauptfrage geklärte Anspruch eine Vorfrage für die Entscheidung über den im weiteren Verfahren zwischen denselben Parteien oder deren Rechtsnachfolgern - wie hier - geltend gemachten Anspruch dar, entfaltet die Vorentscheidung soweit aufgrund ihrer materiellen Rechtskraft Bindungswirkung (JBl 1996, 443; JBl 1995, 458; NZ 1994, 228; JBl 1990, 52; Fasching, LB2 Rz 1518; Rechberger/Simotta, Grundriß ZPR4 Rz 701; Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 9 zu § 411). Das kann aber - entgegen der Ansicht des Erstgerichts - nicht zur Klagezurückweisung wegen entschiedener Streitsache, sondern nur zur Klageabweisung führen.

Die im Ergebnis und jedenfalls auch in einem Teil ihrer Begründung zutreffende Rekursentscheidung wirft keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Da die Rechtsausführungen des Gerichts zweiter Instanz zur Bindungswirkung der Vorentscheidung allerdings Anlaß für Mißverständnisse sein könnten, war jedoch die oben behandelte Klarstellung erforderlich.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

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