Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen, soweit er gegen die Bestimmung der Kosten des Masseverwalters gerichtet ist.
Im übrigen wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden insoweit aufgehoben, als über den Widerspruch der führenden betreibenden Partei und über die Zuweisung der vom Masseverwalter als Vorzugsposten geltend gemachten Kosten von S 81.439,20 sowie über die sich daraus ergebende Differenz bei der Zuweisung aus dem Zinsenzuwachs entschieden wurde; in diesem Umfang wird dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der verpflichteten Partei wurde dem Masseverwalter - und nunmehrigen Revisionsrekurswerber - auf seinen Antrag mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.2.1993, S 22/93-7, gemäß § 119 KO die kridamäßige Versteigerung der Liegenschaft EZ ***** GB ***** I*****, durch Beitritt zu dem bereits behängenden Zwangsversteigerungsverfahren E 24/92 des Erstgerichtes bewilligt. Das Konkursgericht sprach in diesem Beschluß aus, daß die Kosten des Masseverwalters, die er anläßlich der gerichtlichen Veräußerung der Liegenschaft und der Verteilung des Erlöses zu beanspruchen hat, gemäß § 125 Abs 4 KO vom Exekutionsgericht festzusetzen sind.
Der Masseverwalter meldete in der Verteilungstagsatzung am 17.8.1994 als Vorzugsposten die Umsatzsteuer für das mit der Liegenschaft versteigerte Unternehmenszubehör in Höhe von S 1,259.729,65 und (im einzelnen aufgeschlüsselt) die Kosten der Teilnahme am Zwangsversteigerungsverfahren im Gesamtbetrag von S 238.376 an.
Die betreibende Gläubigerin erhob gegen beide Anmeldungen Widerspruch.
Das Erstgericht wies dem Masseverwalter als Vorzugsposten nur die Umsatzsteuer für das mit der Liegenschaft versteigerte Unternehmenszubehör in Höhe von S 1,259.729,65 zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zu. Diese Zuweisung ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens. Die Kosten des Masseverwalters bestimmte das Erstgericht gemäß § 125 Abs 4 KO mit S 81.439,20, wies sie ihm aber nicht vorrangig aus der Verteilungsmasse zu. Dem Masseverwalter wurden daher keine Kosten aus dem Meistbot zugewiesen, weil dieses bereits vorher erschöpft war.
Zur Begründung führte das Erstgericht aus, die Kosten des Masseverwalters, die er anläßlich der gerichtlichen Veräußerung von Sachen und der Verteilung des Erlöses beim Exekutionsgericht zu beanspruchen habe, seien von diesem festzusetzen (§ 125 Abs 4 KO). Das Exekutionsgericht nehme hier die Aufgabe des Konkursgerichtes wahr. Trete der Masseverwalter wie hier in ein im Zug befindliches Zwangsversteigerungsverfahren als betreibender Gläubiger ein, dann seien die durch einen solchen Beitritt des Masseverwalters entstandenen Kosten nur dann vorzugsweise zu ersetzen, wenn sein Beitritt als betreibender Gläubiger zur Rechtsverwirklichung notwendig war. Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens dürfe nämlich die materielle Lage der Absonderungsgläubiger nicht verschlechtert werden. Demnach könne dem Masseverwalter nur so weit ein Anspruch auf vorzugsweise Entlohnung für seine Mühewaltung und auf Ersatz seiner Barauslagen zustehen, als er im Interesse der Absonderungsgläubiger zweckentsprechende Handlungen gesetzt oder Barauslagen getätigt habe, welche die Absonderungsgläubiger selbst hätten vornehmen müssen. Der Masseverwalter habe daher (spätestens bei Verzeichnung der Kosten) darzulegen, warum eine bevorrangte Zuweisung der Verwertungskosten gerechtfertigt sei. Kosten für Aktionen des Masseverwalters, die nur der gemeinschaftlichen Konkursmasse einen Vorteil gebracht hätten, könnten nicht vorzugsweise befriedigt werden. Kosten, die entstehen, wenn der Masseverwalter eine Liegenschaft veräußern lasse, die überlastet sei und aus deren Erlös für die Konkursmasse nichts zu erwarten sei, gehörten nicht zu den Sondermasseschulden. Hier sei im Hinblick auf den Schätzwert der Liegenschaft von S 63,072.000 und die grundbücherliche Belastung von ca S 100,000.000 der Beitritt zu dem bereits behängenden Zwangsversteigerungsverfahren nicht als zweckmäßig anzusehen. Um die vom Masseverwalter verzeichneten Kosten als Vorzugsposten zuweisen zu können, sei zu prüfen, inwiefern der Masseverwalter auch im Interesse der Absonderungsgläubiger zweckentsprechende Handlungen gesetzt habe. Die Verrichtung der Verteilungstagsatzung sei für den Absonderungsgläubiger G***** AG ***** keinesfalls vorteilhaft gewesen. Vielmehr sei durch die vom Masseverwalter als Vorzugsposten angemeldete Umsatzsteuer der Befriedigungsfonds dieses Absonderungsgläubigers erheblich verringert worden. Die hiedurch entstandenen Kosten könnten daher nicht als Vorzugspost berücksichtigt werden. Sie seien aber dessen ungeachtet im Sinn des § 125 Abs 4 KO zu bestimmen, weil durch die ihnen zugrundeliegende Tätigkeit des Masseverwalters für die allgemeine Masse immerhin eine Zuweisung von S 1,259.729,65 erzielt habe werden können, während dieser Betrag andernfalls von der allgemeinen Masse zu entrichten gewesen wäre.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Masseverwalters, der die Bestimmung seiner Kosten in diesem Verfahren mit insgesamt S 238.376 und deren vorrangige Zuweisung aus der Verteilungsmasse begehrt, nicht Folge; es sprach aus, der Revisionsrekurs sei hinsichtlich der Bestimmung der Kosten des Masseverwalters (§ 125 Abs 4 KO) gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 3 ZPO als Entscheidung im Kostenpunkt jedenfalls unzulässig, im übrigen mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Rekursgericht an eine gesicherte Rechtsprechung habe halten können. Das Rekursgericht lehnte die Auffassung des Masseverwalters, schon die Erlangung der stärkeren Beteiligtenstellung als (beigetretener) betreibender Gläubiger im Zwangsversteigerungsverfahren rechtfertige den Zuspruch und die vorrangige Zuweisung der Kosten seiner Beteiligung an der Exekution, ab. Ungeachtet des dem Masseverwalter gemäß § 119 Abs 4 KO in jedem Fall zustehenden Rechts, dem schon behängenden Zwangsversteigerungsverfahren als (weiterer) betreibender Gläubiger beizutreten, seien die durch diesen Beitritt und seine weitere Beteiligung am Zwangsversteigerungsverfahren auflaufenden Kosten nur dann als Vorzugspost vor den Absonderungsgläubigern zu befriedigen, wenn die vom Masseverwalter entwickelte Tätigkeit als zu Gunsten der Realgläubiger (der Sondermassegläubiger) zweckmäßig anzusehen sei. Dies sei hier nicht der Fall. Anläßlich der Schätzung Unterlagen über allfälliges Fremdeigentum an Inventargegenständen zur Verfügung zu stellen, sei unabhängig vom Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren Pflicht des Masseverwalters. Ansonsten werde weder konkret geltend gemacht noch sei aus den Akten ersichtlich, inwiefern die Beteiligung des Masseverwalters als betreibende Partei am Exekutionsverfahren die Interessen der Absonderungsgläubiger gefördert habe. Ein Überling für die allgemeine Masse sei angesichts der enormen grundbücherlichen Belastung der Liegenschaft und des Schätzwertes von vornherein nicht zu erwarten gewesen. Auch die Zuweisung der Umsatzsteuer habe den Beitritt des Masseverwalters zum Zwangsversteigerungsverfahren nicht zur Voraussetzung, weil die Umsatzsteuer aus dem nicht der Grunderwerbssteuer unterliegenden Zubehör jedenfalls Kosten der Verwertung der Sondermasse darstelle, die vorzugsweise zuzuweisen seien. Der Anfall dieser Steuerpflicht habe mit einer besonderen Verwaltung der Liegenschaft durch den Masseverwalter nichts zu tun. Es könne daher auch nicht gesagt werden, daß die vom Erstgericht nicht bestimmten Kosten (für den Antrag auf Bewilligung der kridamäßigen Versteigerung, Teilnahme an Schätzung, Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen und Versteigerungstermin) zu Gunsten der Gläubiger der allgemeinen Masse notwendigerweise aufgewendet werden mußten. Dahingestellt könne unter diesen Umständen bleiben, ob es dem Exekutionsgericht als solchen gemäß § 125 Abs 4 KO überhaupt zukomme, Kosten des Masseverwalters zu bestimmen, die nicht aus dem Meistbot befriedigt werden können.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist, soweit er sich gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes hinsichtlich der Höhe seiner Kosten richtet, als Entscheidung im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, § 78 EO jedenfalls unzulässig. Er ist daher gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO, § 78 EO zurückzuweisen.
Soweit sich der Revisionsrekurs nicht gegen die Höhe der zugesprochenen Kosten, sondern gegen den Rang, in dem die einzelnen Massekosten zugeteilt wurden, sohin gegen den Inhalt des Meistbotsverteilungsbeschlusses richtet, ist er - wie das Rekursgericht ebenfalls zutreffend ausgesprochen hat - nicht jedenfalls unzulässig, weil es sich bei der Frage des Befriedigungsranges von Kosten um keine Kostenentscheidung handelt (SZ 66/15). Es liegt aber auch eine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 528 Abs 1 ZPO, § 78 EO vor, sodaß der Revisionsrekurs zulässig ist; er ist auch berechtigt.
Die Vorinstanzen übersahen nämlich bei ihrer Entscheidung die bindende Zuständigkeitsregelung des § 47 Abs 3 KO. Danach entscheidet das Konkursgericht unter Ausschluß des Rechtsweges darüber, ob sich eine Masseforderung auf die gemeinschaftliche oder auf eine besondere Masse bezieht. Liegt eine Masseforderung vor und ist wie hier strittig und zweifelhaft, ob sie aus der Sonder- oder aus der allgemeinen Masse zu befriedigen ist, darf daher diese Frage vom Exekutionsgericht nicht entschieden werden. Die Entscheidung des ausschließlich zuständigen Konkursgerichtes bindet dann das Exekutionsgericht (SZ 66/15; Bartsch/Pollak, KO I3 284; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 53; Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 556; Baumgartner in ÖJZ 1973, 9).
Eine eindeutige gesetzliche Regelung, wie vorzugehen ist, wenn zum Zeitpunkt der Verteilungstagsatzung eine solche Entscheidung noch nicht bindend ergangen ist, liegt nicht vor. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ 66/15 nach Auseinandersetzung mit Petschek/Reimer/Schiemer aaO und Heller/Berger/Stix 456 ausgesprochen hat, ist es untunlich, mit der Beschlußfassung über die gesamte Verteilung bis zur Entscheidung des zuständigen Konkursgerichtes zuzuwarten. Als einzig die Interessen beider Teile wahrnehmende befriedigende Lösung bleibt, den strittigen Betrag zuzüglich der daraus sich ergebenden Verschiebung der Fruktifikationszinsen von der Verteilung vorläufig auszunehmen, mit der Entscheidung über den Widerspruch bis zur Klärung der Vorfrage durch das Konkursgericht abzuwarten und erst danach über den von der Verteilung ausgenommenen Betrag und den Widerspruch zu entscheiden.
Da durch den Widerspruch des erstbetreibenden Gläubigers im Rahmen des Meistbotsverteilungsverfahrens ein Zwischenstreit entstand, sind für die Kostenentscheidung nicht die Grundsätze des JB 201, sondern die Vorschriften der ZPO (hier § 52 ZPO iVm § 78 EO) maßgebend (JBl 1996, 646; SZ 68/92; SZ 58/160 ua).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)