Spruch:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Urteil des Berufungsgerichts vom 25.Oktober 1996 wurde der beklagten Partei am 21.November 1996 zugestellt. Die dagegen von dieser erhobene außerordentliche Revision wurde laut Kanzleivermerk am 20.Dezember 1996 (ON 20) zur Post gegeben.
Gemäß § 505 Abs 2 ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen ab Zustellung des Berufungserkenntnisses. Sie endete daher hier am 19. Dezember 1996, 24.00 Uhr. Die erst am 20.Dezember 1996 zur Post gegebene Revision ist verspätet und wäre demnach gemäß § 507 Abs 1 ZPO bereits vom Prozeßgericht erster Instanz oder gemäß § 508 Abs 3 ZPO vom Berufungsgericht zurückzuweisen gewesen. Da jedoch keine der beiden Vorinstanzen einen Beschluß auf Zurückweisung des verspäteten Rechtsmittels der beklagten Partei faßte, ist diese durch den Obersten Gerichtshof auszusprechen.
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