OGH 4Ob13/97h

OGH4Ob13/97h28.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Walter Josef K*****, geboren am *****, und der mj. Marie-Luise K*****, geboren am *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Ing. Renate K*****, vertreten durch Dr.Georg Thum, Rechtsanwalt in Sankt Pölten, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Sankt Pölten als Rekursgericht vom 18.Dezember 1996, GZ 10 R 443/96s und 10 R 444/96p, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern ist ein allgemein anzuerkennendes Menschenrecht. Darüber hinaus ist aber ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen höchst erwünscht und wird im Dienst der gesunden Entwicklung des Kindes allgemein gefordert. Den Eltern steht das Recht auf persönlichen Verkehr nur insoweit nicht zu, als die Ausübung des Rechtes das Wohl des Kindes gefährdet (stRsp ua EvBl 1974/284; EFSlg 71.652; 71.655 uva; RIS-Justiz RS0047754).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung in Einklang. Die Ansicht, daß ein zusätzliches Besuchsrecht des Vaters an den Geburtstagen der Kinder sowie auch in den Weihnachts-, Oster- und Sommerferien das Kindeswohl gefährdete, weil die Kinder "zerrissen" und durch die Entfernung von ihrem gewöhnlichen Wohnort und die Fahrzeit (von K***** nach O***** oder W*****) unzumutbar psychisch belastet würden, kann nicht geteilt werden. Auch an den sonstigen Besuchstagen nimmt der Vater die Kinder an seinen Wohnort mit; daß das Wohl der Kinder beeinträchtigt würde, weil dies nunmehr jährlich ein paarmal öfter geschehen kann, ist nicht anzunehmen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens hat sich daher erübrigt.

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