Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die von der außerordentlichen Revision angesprochene Frage der Verschweigung des im § 1118 ABGB normierten Auflösungsrechts ist im gegenständlichen Fall nicht entscheidungswesentlich, wie das Berufungsgericht eine Verschweigung der Auflösungsbefugnisse ohnehin verneint hat und vom Vorliegen eines qualifizierten Mietzinsrückstandes des Beklagten ausgegangen ist.
Das Berufungsgericht vertrat allerdings die Auffassung, daß den Beklagten am Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden treffe.
Rechtliche Beurteilung
Ob den Mieter am Zustandekommen des Zahlungsrückstandes ein grobes Verschulden trifft, ist aufgrund der jeweils vorliegenden Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Es handelt sich hiebei um keine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. In der Auffassung des Berufungsgerichtes, den Beklagten treffe am Mietzinsrückstand schon deshalb kein Verschulden, weil der geringe rückständige Betrag von S 76,13 den Anschein einer versehentlichen Minderzahlung für sich habe und überdies unmittelbar nach Klageeinbringung entrichtet wurde, kann keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung gesehen werden.
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach rückständige Zinsen und Kosten nicht geeignet seien, einen qualifizierten Mietzinsrückstand im Sinn des § 1118 ABGB zu bewirken, deckt sich mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu § 33 MRG; Rz 20 zu § 1118 mwN). Es kann daher in diesem Zusammenhang auch nicht darauf ankommen, inwieweit hinsichtlich rückständiger Zinsen und Kosten Exekutionsverfahren bisher erfolgreich waren, und ob der Beklagte dem Kläger durch Angabe seiner neuen Zustellanschrift die Möglichkeit eröffnet hat, neuerlich Exekutionsschritte zu setzen.
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