Spruch:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Vorbringen, sie seien Mitmieter der im Exekutionsweg zur räumenden Wohnung, begehren die Kläger die Unzulässigerklärung der gegen den Erstkläger bewilligten Räumungsexekution sowie die Feststellung, daß sie Mieter dieser Wohnung seien.
Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das erstgerichtliche Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Seine Entscheidung wurde den (klagenden) Parteien am 5.8.1996 zugestellt.
Die am 20.9.1996 beim Erstgericht überreichte, gegen das zweitinstanzliche Urteil erhobene außerordentliche Revision der klagenden Parteien ist wegen Verspätung unzulässig:
Die vorliegende, vom Erstkläger auf § 36 EO, von der Zweitklägerin auf § 37 EO gegründete Streitigkeit ist gemäß § 224 Abs 1 Z 5 ZPO Ferialsache, in welcher die Gerichtsferien gemäß § 225 Abs 2 ZPO auf den Anfang und den Ablauf von Fristen keinen Einfluß haben. Nach ständiger Rechtsprechung wird durch die Verbindung einer Ferialsache mit einer Nichtferialsache in einer Klage und zur gemeinschaftlichen Verhandlung auch die letztere zur Ferialsache (SZ 8/345; MietSlg 23.643; RZ 1990/76 uva; Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 8 zu § 224 mwN).
Die verspätete Revision verfällt daher der Zurückweisung.
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