OGH 9ObA2273/96x

OGH9ObA2273/96x18.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Walter Holzer und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hikmet D*****, Staplerfahrer, *****, vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei P*****GmbH & Co Nfg KG, *****, vertreten durch Dr.Franz-Christian Sladek und Dr.Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 17.507,50 brutto sA und Zwischenantrages auf Feststellung (S 300.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Juni 1996, GZ 9 Ra 117/96h-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25.Jänner 1996, GZ 6 Cga 226/95p-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 14.490,-- (darin S 2.415,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die strittige Frage des kollektivvertraglichen Jubiläumsgeldes zutreffend gelöst. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Soweit die Revisionswerberin ihre bereits vom Berufungsgericht widerlegten Argumente wiederholt, ist ihr lediglich entgegenzuhalten, daß es schon mangels Normenkonkurrenz nicht auf einen Günstigkeitsvergleich ankommt. Da das festzustellende Rechtsverhältnis für die Entscheidung in der Hauptsache präjudiziell sein muß, fehlt es im vorliegenden Fall an jeglicher Grundlage für eine "Vorabentscheidung" hinsichtlich anderer nicht verfahrensbeteiligter Arbeitnehmer.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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