Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen folgendes entgegenzuhalten:
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war ausschließlich die Frage, ob der Klägerin erstmals ab dem 1.4.1994 eine Ausgleichszulage gebührt. Die Beklagte hatte lediglich eingewendet, die Klägerin habe auf bisher zustehende Pachteinkünfte ohne Notwendigkeit verzichtet. Daß sie daneben auch noch Zinsen aus Kapitalvermögen beziehe, wurde hingegen nicht vorgebracht. Die Vorlage einer Urkunde (oder auch eines Pensionsaktes) kann nach ständiger Rechtsprechung ein konkretes Prozeßvorbringen nicht ersetzen. Insoweit handelt es sich um eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung. Sollte die Beklagte auf dem Standpunkt stehen, die Klägerin habe den Bezug der Ausgleichszulage durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt, wird es an ihr liegen, die nach § 76 GSVG möglichen Maßnahmen zu ergreifen; darauf wollte das Berufungsgericht auf Seite 10 seines Urteils hinweisen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
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