OGH 8ObS2309/96h

OGH8ObS2309/96h12.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Dr.Hans Peter Bobek und Helmut Stöcklmayer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter R*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Ganzert & Ganzert Partnerschaft in Wels, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Gruberstraße 63, 4010 Linz, wegen Insolvenzausfallgeld (21.045,-- S sA), infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. September 1996, GZ 12 Rs 189/96t-9, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).

Text

Begründung

Der Kläger, der seit Gründung der Gemeinschuldnerin und auch noch während des Konkurses über ihr Vermögen Geschäftsführer dieser GmbH war, begehrte mit dem Vorbringen, er sei vom Masseverwalter nach Eröffnung des Konkurses weiterbeschäftigt worden, Insolvenzausfallgeld für offene Entgeltansprüche von 21.045,-- S sA.

Zutreffend haben die Vorinstanzen das Begehren unter Berufung auf die Ausschlußbestimmung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung VfSlg 9935 ausgesprochen hat, ist der Ausschluß von Mitgliedern vertretungsbefugter Organe juristischer Personen aus dem Kreis der in der Insolvenz des Arbeitgebers gesicherten Personen sachlich gerechtfertigt, weil sie auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens typischerweise verstärkt und unmittelbar Einfluß haben und sich auch rechtzeitig persönlich einen umfassenden Einblick in die maßgeblichen Verhältnisse verschaffen können. Da der Grund für den Ausschluß der Organmitglieder vor allem in deren Einflußmöglichkeit auf die Lage des Unternehmens vor Konkurseröffnung liegt, ist der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 9 ObS 16/93, 9 ObS 21/93 und 8 ObS 1018/95 in Fällen, in denen die Organfunktion knapp vor Konkurseröffnung endete, von einer Fortwirkung der Organfunktion bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen nach dem IESG für eine anschließende Angestelltentätigkeit ausgegangen, während er in der Entscheidung 9 ObS 14/91 einem erst nach Konkurseröffnung bestellten Notgeschäftsführer Insolvenzausfallgeld zubilligte. Umso weniger ist dem Kläger, der ab Gründung der Gemeinschuldnerin und auch noch nach Konkurseröffnung deren Geschäftsführer war, ein Anspruch auf Insolvenzausfallgeld zuzuerkennen.

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Stichworte