Spruch:
Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).
Text
Begründung
Der Kläger, der seit Gründung der Gemeinschuldnerin und auch noch während des Konkurses über ihr Vermögen Geschäftsführer dieser GmbH war, begehrte mit dem Vorbringen, er sei vom Masseverwalter nach Eröffnung des Konkurses weiterbeschäftigt worden, Insolvenzausfallgeld für offene Entgeltansprüche von 21.045,-- S sA.
Zutreffend haben die Vorinstanzen das Begehren unter Berufung auf die Ausschlußbestimmung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung VfSlg 9935 ausgesprochen hat, ist der Ausschluß von Mitgliedern vertretungsbefugter Organe juristischer Personen aus dem Kreis der in der Insolvenz des Arbeitgebers gesicherten Personen sachlich gerechtfertigt, weil sie auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens typischerweise verstärkt und unmittelbar Einfluß haben und sich auch rechtzeitig persönlich einen umfassenden Einblick in die maßgeblichen Verhältnisse verschaffen können. Da der Grund für den Ausschluß der Organmitglieder vor allem in deren Einflußmöglichkeit auf die Lage des Unternehmens vor Konkurseröffnung liegt, ist der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 9 ObS 16/93, 9 ObS 21/93 und 8 ObS 1018/95 in Fällen, in denen die Organfunktion knapp vor Konkurseröffnung endete, von einer Fortwirkung der Organfunktion bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen nach dem IESG für eine anschließende Angestelltentätigkeit ausgegangen, während er in der Entscheidung 9 ObS 14/91 einem erst nach Konkurseröffnung bestellten Notgeschäftsführer Insolvenzausfallgeld zubilligte. Umso weniger ist dem Kläger, der ab Gründung der Gemeinschuldnerin und auch noch nach Konkurseröffnung deren Geschäftsführer war, ein Anspruch auf Insolvenzausfallgeld zuzuerkennen.
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