OGH 5Ob2405/96d

OGH5Ob2405/96d10.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwarz, Dr. Floßmann, Dr. Adamovic und Dr. Baumann als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1.) Gerhard K*****, geboren 15.5.1960, 2.) Marianne K*****, geboren 1.12.1961, ***** ***** beide vertreten durch Dr. Ernst Schmerschneider und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Löschung eines Pfandrechts ob den Anteilen an der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. August 1996, AZ 46 R 971/96a, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2, § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die in § 24 a Abs 3 WEG normierte sinngemäße Anwendung des § 57 Abs 1 GBG setzt voraus, daß die Einverleibung des Eigentumsrechts am Mindestanteil und des Wohnungseigentumsrechts im Rang der Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts erfolgt ist. Dies ist im vorliegenden Fall - mangels Antrages (vgl EvBl 1975/113) der damals vom nunmehrigen Rechtsfreund der Pfandgläubigerin vertretenen Wohnungseigentumsbewerber - nicht geschehen; vielmehr ist die Einverleibung im laufenden Rang erfolgt, somit trotz des besseren Rangs der Anmerkung gemäß § 24 a Abs 2 WEG gegenüber dem Pfandrecht CLNR 7 nachrangig. In einem solchen Fall kann der Wohnungseigentümer nach dem maßgeblichen Grundbuchstand (vgl NZ 1993, 43/254 [Hofmeister]) die Löschung der Zwischeneintragungen nicht erwirken. Dies läßt sich nicht nur aus den zu § 57 GBG ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes GlU 10.956 und 12.099 ableiten, sondern ergibt sich auch im Zusammenhang mit § 24 a Abs 3 WEG aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ist daher nicht zu beantworten. Ob für die im laufenden Rang erfolgte Einverleibung im Hinblick auf die (unbefristet wirksame) Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts nachträglich noch die Anmerkung erwirkt werden könnte, daß ihr der angemerkte Rang zukomme (vgl SZ 56/108), kann hier auf sich beruhen, weil ein entsprechender Antrag nicht vorliegt.

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