Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2, § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die in § 24 a Abs 3 WEG normierte sinngemäße Anwendung des § 57 Abs 1 GBG setzt voraus, daß die Einverleibung des Eigentumsrechts am Mindestanteil und des Wohnungseigentumsrechts im Rang der Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts erfolgt ist. Dies ist im vorliegenden Fall - mangels Antrages (vgl EvBl 1975/113) der damals vom nunmehrigen Rechtsfreund der Pfandgläubigerin vertretenen Wohnungseigentumsbewerber - nicht geschehen; vielmehr ist die Einverleibung im laufenden Rang erfolgt, somit trotz des besseren Rangs der Anmerkung gemäß § 24 a Abs 2 WEG gegenüber dem Pfandrecht CLNR 7 nachrangig. In einem solchen Fall kann der Wohnungseigentümer nach dem maßgeblichen Grundbuchstand (vgl NZ 1993, 43/254 [Hofmeister]) die Löschung der Zwischeneintragungen nicht erwirken. Dies läßt sich nicht nur aus den zu § 57 GBG ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes GlU 10.956 und 12.099 ableiten, sondern ergibt sich auch im Zusammenhang mit § 24 a Abs 3 WEG aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ist daher nicht zu beantworten. Ob für die im laufenden Rang erfolgte Einverleibung im Hinblick auf die (unbefristet wirksame) Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts nachträglich noch die Anmerkung erwirkt werden könnte, daß ihr der angemerkte Rang zukomme (vgl SZ 56/108), kann hier auf sich beruhen, weil ein entsprechender Antrag nicht vorliegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)