OGH 16Ok7/96

OGH16Ok7/969.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Birgit Langer als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr.Fidelis Bauer, Dkfm.Joachim Lamel, Hon.Prof.Dr.Walter Fremuth und Dr.Thomas Lachs in der Kartellrechtssache der Antragstellerin "F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Karl Newole, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1) Wolfgang D***** AG, *****, vertreten durch Dr.Karl Schleinzer, Rechtsanwalt in Wien, 2) V***** AG *****, und 3) V***** S.P.A., *****, Zweit- und Drittantragsgegnerin vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Festsetzung einer Rahmengebühr im Verfahren betreffend Feststellung gemäß § 8a KartG, infolge Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 31. Mai 1996, GZ 26c Kt 738/95-15, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die Antragstellerin brachte vor, die Antragsgegner hätten ihrem Vertragshändler in Italien untersagt, Kraftfahrzeuge an Kaufinteressenten aus dem Ausland, insbesondere aus Österreich, abzugeben und mit dem Entzug der Vertragshändlerposition für diesen Fall gedroht. Deshalb begehre sie die Feststellung nach § 8a KartG, ob und inwieweit das von ihr behauptete Verhalten der Antragsgegner dem KartG unterliege.

Mit Schriftsatz ON 11 zog die Antragstellerin ihren Antrag zurück.

Das Kartellgericht setzte hierauf die Rahmengebühr mit S 10.000,-- fest. Im Hinblick auf die Zurückziehung der Anträge sei von einem vollen Verfahrenserfolg der Antragsgegner auszugehen und demnach gemäß § 82 Z 3 (2. Fall) KartG der Antragstellerin die festzusetzende Rahmengebühr zur Gänze aufzuerlegen. Die Höhe der Rahmengebühr für ein Verfahren über einen Antrag gemäß §8a KartG sei zwischen S 5.000,-- und S 200.000,-- festzusetzen (§ 80 Z 10b KartG). Die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens, zu dem der Feststellungsantrag Anlaß gegeben habe, könne nicht als gering eingestuft werden. Allerdings sei der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand verhältnismäßig gering gewesen, sei doch der Feststellungsantrag ohne Durchführung eines besonderen Ermittlungsverfahrens zurückgezogen worden. Auf ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse habe sich die Antragstellerin nicht berufen, solche seien auch nicht amtsbekannt; es sei daher angemessen, die Rahmengebühr in Höhe von 5 % der Höchstgebühr und des Zweifachen der Mindestgebühr festzusetzen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs der Antragstellerin, die die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend beantragt, die Rahmengebühr auf S 2.000,-- herabzusetzen, ist nicht berechtigt.

Soweit die Antragstellerin beantragt, die Rahmengebühr auf einen unter S 5.000,-- liegenden Betrag herabzusetzen, kann ihrem Rekurs schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil die Mindestgebühr gemäß § 80 Z 10b in solchen Fällen S 5.000,-- beträgt.

Bei der Berücksichtigung der Rahmengebühr sind gemäß § 84 KartG insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlaß für die Amtshandlung gegeben hat.

Diese Kriterien hat das Kartellgericht durchaus zutreffend gewürdigt. Es ist ohnedies davon ausgegangen, daß der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand verhältnismäßig gering war; er bestand nämlich im wesentlichen nur aus verfahrensrechtlichen Verfügungen (Anordnung der Zustellung der jeweiligen Schriftsätze und Kenntnisnahme von Schriftsätzen).

Die Antragstellerin bezweifelt nicht, daß ihr bei Antragsrückziehung die Rahmengebühr zur Gänze aufzuerlegen ist, weil sie keinerlei Verfahrenserfolg hatte (Okt 1-4/94; 16 Ok 4/95). Der Grund für die Zurückziehung ihres Antrages (vergleichsweise Bereinigung) ist gleichgültig; sie kann nicht im Rahmen der Bekämpfung der auferlegten Rahmengebühr das von ihr eingeleitete Verfahren daraufhin überprüfen lassen, inwieweit es - hätte sie ihren Antrag nicht auf Grund der vergleichsweisen Bereinigung zurückgezogen - auf das von ihr inkriminierte Verhalten der Antragsgegnerinnen zurückzuführen und ihr Antrag daher berechtigt gewesen wäre.

Soweit sich die Antragstellerin nunmehr in ihrem Rekurs auf angeblich ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse beruft - sie behauptet nunmehr, sie habe wegen der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse (mangelndes Kundeninteresse an Eigenimport von Kraftfahrzeugen) ihre Gewerbeberechtigung zurückgelegt, befinde sich in Liquidation (ein Umstand, der allerdings aus der von ihr in ihrem Rekurs angeführten Bezeichnung nicht hervorgeht), habe zwar keine Verbindlichkeiten, aber auch kein Vermögen -, ist ihr zu erwidern, daß sie sich bisher auf solche ungünstige wirtschaftliche Verhältnissen nicht berufen hat. Da sie im Zeitpunkt der Antragsrückziehung mit der Auferlegung einer Rahmengebühr zu rechnen hatte, hätte sie daher zumindest zu diesem Zeitpunkt ein zweckdienliches Vorbringen in dieser Richtung erstatten müssen. Im Hinblick auf die vom Erstgericht ohnedies äußerst nieder angesetzte Rahmengebühr (Zweifaches der Mindestgebühr und 5 % der Höchstgebühr) bestand - im Gegensatz zum Verfahren 16 Ok 4/95, in dem der Antragstellerin eine verhältnismäßig hohe Rahmengebühr auferlegt wurde - kein Anlaß zu amtswegigen Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin.

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