Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der am 12.12.1995 ohne Errichtung einer gültigen letztwilligen Verfügung verstorbene Dr.Hans Peter H***** schloß am 7.12.1995 einen schriftlichen Adoptionsvertrag mit seinem Neffen, dem Revisionsrekurswerber Mag.Albert C*****. Über den Antrag auf Bewilligung der Adoption war im Zeitpunkt der Entscheidungen der Vorinstanzen noch nicht entschieden. Im Fall der Bewilligung wäre Mag.Albert C***** gesetzlicher Alleinerbe. Andernfalls kämen als gesetzliche Erben die beiden Schwestern des Verstorbenen, Ingrid Z***** und Maria C***** (die Mutter des Mag.Albert C*****) in Betracht.
Mit Beschluß vom 23.2.1996, ON 12, bestellte das Erstgericht Mag.Thomas S*****, Notariatskanditat, zum Verlassenschaftskurator. In der Folge gaben Ingrid Z***** und Maria C***** je zur Hälfte des Nachlasses und Albert C***** zum gesamten Nachlaß bedingte Erbserklärungen ab. Ingrid Z***** beantragte die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an sie. Mag.Albert C*****sprach sich dagegen aus und beantragte seinerseits die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an ihn.
Mit dem am 20.3.1996 eingelangten Schriftsatz lehnte Ingrid Z***** den bestellten Gerichtskommissär Notar Dr.S***** sowie den Verlassenschaftskurator Mag.Thomas S*****, der als Substitut bei Dr.S***** angestellt ist, im wesentlichen mit der Begründung als befangen ab, daß Dr.S***** den Adoptionsvertrag errichtet habe und bei dessen Unterfertigung die Geschäftsunfähigkeit des Dr.Hans Peter H***** erkennen hätte müssen. Mag.Thomas S***** habe den Antrag auf Bewilligung der Adoption irreführend verfaßt und sei im übrigen als weisungsgebundener Angestellter des Notars Dr.S***** ebenfalls befangen. Zugleich erhob Ingrid Z***** gegen den Beschluß auf Bestellung von Mag.Thomas S***** zum Verlassenschaftskurator Vorstellung und Rekurs mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses ihr übertragen werde, hilfsweise, daß anstelle des Mag.Thomas S***** Roman H***** zum Verlassenschaftskurator bestellt werde.
Das Erstgericht legte den Akt dem Gericht zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Dieses gab dem Rekurs "teilweise, und zwar dahin Folge, daß der angefochtene Beschluß in Ansehung der Bestellung eines Verlassenschaftskurators bestätigt, hinsichtlich der Auswahl des Kurators hingegen aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung unter Einbeziehung der Ergebnisse des Ablehnungsverfahrens aufgetragen wird". Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Da über die Bewilligung der Adoption noch nicht entschieden und derzeit unklar sei, wer gesetzlicher Erbe nach Dr.Hans Peter H***** sein werde, sei ein Verlassenschaftskurator zu bestellen. Vor Abschluß des Ablehnungsverfahrens gegen den bestellten Verlassenschaftskurator könne aber darüber, ob eine andere Person als Mag.S***** zu bestellen sei, nicht entschieden werden. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Vorgehen im Verlassenschaftsverfahren bei Vorliegen eines noch nicht bewilligten Adoptionsvertrages fehle.
Gegen diesen Beschluß erhob nunmehr Mag.Albert C***** Revisionsrekurs, mit dem er sich ausschließlich gegen die Ansicht des Rekursgerichtes wendet, daß die Auswahl der Person des Verlassenschaftskurators einer neuerlichen Entscheidung im Hinblick auf das Ablehnungsverfahren bedürfe. Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die Bestellung eines Verlassenschaftskurators grundsätzlich erforderlich sei, blieb unbekämpft. Der Revisionsrekurswerber meint zunächst, daß der Rekurs der Ingrid Z***** nicht gesetzmäßig ausgeführt worden sei, sodaß er zurückgewiesen hätte werden müssen. Zudem versucht er aufzuzeigen, daß gegen die Person des Mag.S***** ohnehin keinerlei Bedenken bestünden.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig.
Abgesehen davon, daß die Behauptung, der Rekurs der Ingrid Z***** enthalte keine tauglichen Ausführungen, aktenwidrig ist, weil sowohl der Haupt- als auch der Eventualantrag ihres Rekurses ausführlich begründet wurden, wird damit keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
Die Frage, ob eine bestimmte Person als Verlassenschaftskurator in einer bestimmten Verlassenschaftssache zur Besorgung der in § 129 AußStrG geregelten Angelegenheiten im Sinn des § 280 ABGB geeignet oder aus ganz bestimmten, nach Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz noch abzuklärenden Gründen ungeeignet ist, hat keine über den Anlaßfall hinausgehende Bedeutung. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rekurses nach § 14 Abs 1 AußStrG liegen daher nicht vor.
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