OGH 10Ob2402/96z

OGH10Ob2402/96z26.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Aufteilungssache der antragstellenden Partei Franz Werner R*****, vertreten durch Dr.Wilfrid Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen die Antragsgegnerin Anna Maria R*****, vertreten durch Dr.Walter Solic, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen Aufteilung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der antragstellenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 17. September 1996, GZ 1 R 354/96b-12, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der antragstellenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Den Vorinstanzen ist beizupflichten, daß die Vereinbarung der Streitteile vom 5.3.1990 "im Zusammenhang" mit dem damals zwar noch nicht eingeleiteten, jedoch zufolge der durch den Ehemann erfolgten Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft Anfang Dezember 1989 bereits absehbaren Scheidungsverfahren geschlossen wurde. Dies ergibt sich nicht bloß aus dem darauf klar bezugnehmenden ausdrücklichen Wortlaut des Vertragspunktes VII., sondern auch aus den unterhaltsrechtlichen Regelungen in den Absätzen 3 und 5 des nächstfolgenden Punktes VIII. In diesem Lichte ist daher auch die Verzichtserklärung auf vermögensrechtliche Ansprüche nach erfolgter Scheidung in Punkt VIII. Abs 4 zu lesen.

2. Wird eine solche Vereinbarung bereits zu einem Zeitpunkt geschlossen, in dem feststeht, daß es zu einem Scheidungsverfahren kommt, dann gilt nach § 97 Abs 2 EheG das Vorausverzichtsverbot des

ersten Absatzes des Abs 1 leg cit nicht (SZ 53/125, EvBl 1990/153 =

EFSlg 63.625 bis 63.627 sowie ausführlich EFSlg 75.641/7 = 10 Ob

507/93; Fenyves, Unterhalts- und vermögensrechtliche Vereinbarungen bei Auflösung der Ehe aus zivilrechtlicher Sicht, in Ruppe, Handbuch der Familienverträge, 831[849 f]). Nur wenn dieser Zusammenhang durch (spätere) Zwischenursachen (etwa vorübergehende Versöhnung der Eheleute) beseitigt worden wäre, wäre dessen Unmittelbarkeitswirkung nicht mehr gegeben (SZ 53/125, EFSlg 66.564, MietSlg 33.535). Derartiges ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wird auch vom Revisionsrekurswerber nicht behauptet. Vielmehr waren sein Auszug aus der Ehewohnung und die damit einhergehende Verlegung des Wohnsitzes bereits damals endgültig und war jedenfalls von seiner Seite eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nie ernsthaft angestrebt worden. Auch der Umstand, daß die Ehegatten in der Folge keine einvernehmliche Scheidung nach § 55 a EheG, sondern eine solche nach § 55 Abs 3 EheG abführten, ist für die Antragsgegnerin ohne Rechtsnachteil und ausschließlich in den unterhaltsrechtlichen Besonderheiten des § 69 Abs 2 EheG begründet.

3. Eine Vereinbarung nach § 97 Abs 2 EheG kann formlos getroffen werden (SZ 60/95, EFSlg 72.459), umso mehr durch einen schriftlich vor einem Rechtsanwalt geschlossenen Vertrag (Beilage A); sie ist nur aufschiebend bedingt durch die künftige Ehescheidung (SZ 60/95). Zwar war der Liegenschaftstauschvertrag der damals noch verheirateten Eheleute nach § 1 Abs 1 lit b NotZwG an das Erfordernis des Notariatsaktes gebunden; die daraus erfließenden Leistungen haben jedoch beide erfüllt, womit es zur Heilung des formungültigen Geschäftes kam (Fenyves, Die zivilrechtliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen Angehörigen, aaO, 59 [81 ff]).

Hinsichtlich eines Vorausverzichtes auf den ehelichen Aufteilungsanspruch sieht § 97 Abs 1 Satz 2 EheG die Form eines Notariatsaktes nur für die Aufteilung ehelicher Ersparnisse vor. Davon kann bei dem vom Antragsteller allein begehrten Ausgleichszahlungsanspruch für Aufwendungen im Rahmen der Ehewohnung, die im übrigen zum Zeitpunkt der Eheschließung und auch eines wesentlichen Teiles der erbrachten Leistungen nicht im (Mit)Eigentum des Antragstellers, sondern ausschließlich seiner Schwiegereltern stand, nicht gesprochen werden (§ 81 Abs 3 EheG). Die Ehewohnung gehört vielmehr nach § 81 Abs 2 letzter Halbsatz leg cit ausdrücklich zum ehelichen Gebrauchsvermögen (6 Ob 564/88, wonach dies auch für die Liegenschaft gilt, auf der sich diese Ehewohnung befindet). Auch aus dieser Erwägung heraus kann daher aus einem angeblichen Formverstoß keine Anspruchsberechtigung abgeleitet werden.

Daß die im Zusammenhang mit der damals bereits in Aussicht genommenen Ehescheidung getroffene Vereinbarung das Aufteilungsvermögen nur unvollständig betroffen hätte (6 Ob 791/80), in welchem Falle die Zuständigkeit des Außerstreitrichters zur Aufteilung dieses (restlichen) Teiles des ehelichen Gebrauchsvermögens bestünde, behauptet der Antragsteller selbst nicht.

4. Damit ist aber - zusammenfassend - von der weiteren Rechtswirksamkeit der seinerzeitig vom Willen beider Teile getragenen Verzichtsvereinbarung vom 5.3.1990 auszugehen. Diese schließt eine gerichtliche Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG aus (4 Ob 560/91, 8 Ob 611/92). Nur wenn sich die Vereinbarung - wie etwa im Falle der Entscheidung 1 Ob 759/81 - lediglich auf eine nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft wirksame Regelung des der Antragsgegnerin zustehenden Geldunterhalts beschränkt hätte, könnte ein darüber hinausgehendes Aufteilungsverfahren Platz greifen.

Die Vorinstanzen haben sohin alle damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen richtig gelöst. Im übrigen handelt es sich um eine Einzelfallbeurteilung. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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