OGH 10Ob2398/96m

OGH10Ob2398/96m26.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Christian Lang, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M***** reg. Verein, ***** vertreten durch Dr.Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 270.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 19. September 1996, GZ 3 R 137/96h (GZ 16 Cg 131/94h-33 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz) in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei macht geltend, daß es keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gäbe, die auf den festgestellten Sachverhalt zutreffe. Unstrittig sei, daß die klagende Partei Leistungen für die beklagte Partei erbracht und "somit für diese verdienstlich geworden" sei. Das ursprünglich vereinbarte Pauschalhonorar von S 25.000 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer habe nicht die Verpflichtung der klagenden Partei "beinhaltet", eine sog. "Zweitpräsentation" vorzunehmen. Wenn auch eine Auftragserteilung nicht festgestellt werden konnte, so habe doch die beklagte Partei "Vorteile aus der Tätigkeit" gezogen. Die klagende Partei habe ihr Klagebegehren "auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt, weshalb auch dahingestellt bleiben könne, ob ihr Anspruch nach Bereicherungsrecht oder nach der Geschäftsführung ohne Auftrag zu beurteilen" sei.

Damit wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Nach den Feststellungen wurden mehrere Werbeagenturen, darunter die klagende Partei, eingeladen, Werbekonzepte für steirische Äpfel vorzustellen. Ausdrücklich wurde dabei vereinbart, daß eine Agentur, die nicht zum Zug kommt, ein Abstandshonorar von (pauschal) S 25.000 plus Umsatzsteuer erhält. Die klagende Partei kam nach dem ersten "Durchgang" in die engere Wahl und erhielt die Chance einer Nachpräsentation. Sie begehrt nunmehr für die Erstpräsentation am 15.6.1993 ein Honorar von S 160.000 und für die Nachpräsentation am 6.7.1993 ein solches von S 90.000 jeweils zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, ohne zu erläutern, wie sich diese Teilbeträge der gelegten Rechnung ergeben (angemessenes, ortsübliches Honorar?). Ihre in Richtung Schadenersatz zielende Behauptung, das Ergebnis des Wettbewerbs sei bereits vor der Nachpräsentation festgestanden, wurde nicht erwiesen. Eine konkrete Vereinbarung über die Kosten der Nachpräsentation wurde nicht getroffen. Ob die Teilnahme an der Zweitpräsentation einen weiteren Honoraranspruch geben oder ob die vereinbarte Pauschalzahlung ("Abstandshonorar") alle Aufwendungen bis zur endgültigen Auftragsvergabe abdecken sollte, betrifft die Vertragsauslegung im konkreten Einzelfall und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung.

Die Auslegung der Vorinstanzen ist auch nicht unvertretbar. Es mag zwar zutreffen, daß das Abstandshonorar von S 25.000 auch ohne vereinbarte bzw "gewährte" Nachpräsentation zugestanden wäre, doch ist die Vereinbarung des Abstandshonorars für die nicht "zum Zug" kommenden Werbeagenturen nicht als Honorar für bestimmte erbrachte Leistungen zu verstehen (die im Fall jeder einzelnen Agentur hinsichtlich Qualität, Zeitaufwand und Kosten völlig unterschiedlich sein konnten), sondern als einmalige Zahlung für das "Nicht-zum-Zug-Kommen" eines Mitbewerbers, gleichviel, ob er eine oder mehrere Präsentationen (die zweite zur Erhöhung der Chancen) vornahm. Die Klägerin war gar nicht verpflichtet, ihr Konzept noch einmal vorzustellen; sie durfte nicht davon ausgehen, daß sie für die Nachpräsentation ein weiteres Honorar ("Abstandshonorar"?) erhalten würde, denn die Beklagte ist nur einmal - endgültig - "abgestanden". Eine "Vermutung der Entgeltlichkeit" greift hier schon deshalb nicht, weil ja ein Entgelt in Form der Abstandszahlung vereinbart war und dies so verstanden werden kann, daß diese Zahlung nur einmal zu leisten ist, nämlich bei endgültiger Vergabe des Werbeauftrages an eine andere Agentur.

Daß die beklagte Partei aus der Tätigkeit der klagenden Partei "Vorteile" erlangt habe, wurde nicht festgestellt und ist auch nicht einsichtig. Es liegt im Wesen eines Wettbewerbs betreffend ein Werbekonzept, daß sich der Auftraggeber für das seiner Meinung nach beste Konzept entscheiden kann. Welches Konzept das beste ist, läßt sich - anders als bei einem preislichen "Bestbieter" - nicht objektivieren.

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