OGH 1Ob2357/96s

OGH1Ob2357/96s26.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****, Q*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei W*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Manfred Leimer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 88.946,40 sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 20.September 1996, GZ 6 R 136/96-42, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 26.April 1996, GZ 5 Cg 36/95-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung - einschließlich der nicht in Beschwerde gezogenen Abweisung des Zinsenmehrbegehrens - zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei S 88.946,40 samt 12 % Zinsen seit 7.2.1992 und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen zu bezahlen, wird abgewiesen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 53.729,72 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 6.969,12 Umsatzsteuer und S 11.920,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Eine inländische Spirituosenvertriebsgesellschaft mbH beauftragte die klagende Partei mit der Versendung von 887 Kartons verschiedener Spirituosen aus einem bei dieser unterhaltenen Lager an eine gleichfalls inländische Großhandelsgesellschaft mbH. Die klagende Partei betraute am 4.November 1991 die beklagte Partei mit der - bereits am folgenden Tag bewerkstelligten - Ausführung der Beförderung. Die Empfängerin lehnte jedoch die Übernahme von 288 Kartons Weinbrand mit der Behauptung ab, die Lieferung überschreite in diesem Umfang die Bestellung. Deshalb lagerte die beklagte Partei diese Kartons bei sich ein, ohne eine Weisung der klagenden Partei einzuholen. Die Annahmeverweigerung wurde zwar auf dem Frachtbrief bzw auf dem Lieferschein vermerkt, die Frachtdokumente mit dem Vermerk über die Annahmeverweigerung wurden jedoch der klagenden Partei, die davon auch sonst nicht verständigt wurde, nicht übersandt. Da die zurückgewiesenen Kartons von der beklagten Partei in Mischlagerung mit anderen Waren gelagert wurden und die beklagte Partei für nicht abgelieferte Waren kein Wareneingangs- oder -ausgangsbuch führte, geriet das eingelagerte Gut in Verstoß, sodaß es der klagenden Partei nicht zurückgestellt werden konnte. Der Versender legte der klagenden Partei am 17.Juni 1992 über die nicht abgenommenen und nicht retournierten Waren Rechnung über den Betrag von S 88.646,40, der von der klagenden Partei am 15.Juli 1992 bezahlt wurde. Den Rechnungsbetrag zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von S 300 fakturierte die klagende Partei der beklagten Partei am 2.September 1992 weiter, doch lehnte diese jedwede Zahlung ab.

Mit ihrer am 4.Mai 1993 überreichten Klage begehrte die klagende Partei von der beklagten Partei die Zahlung von S 88.946,40 sA. Sie brachte vor, der Verlust der Waren sei von der beklagten Partei grob fahrlässig verursacht worden. Entgegen Art 15 CMR habe diese nach Eintritt des Ablieferungshindernisses von der klagenden Partei keine Weisung eingeholt, sodaß sie ihr nach Art 17 CMR hafte. Der Anspruch der klagenden Partei sei nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist frühestens mit Juni 1992 zu laufen begonnen habe. Außerdem seien bis 31.März 1993 fristhemmende Vergleichsverhandlungen geführt worden. Die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) seien nicht anwendbar.

Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein, sie habe die klagende Partei von der Annahmeverweigerung in Kenntnis gesetzt, eine Weisung über die weitere Vorgangsweise sei ihr aber nicht erteilt worden. Für die Zwischenlagerung gälten die AÖSp, die unter Spediteuren Handelsbrauch seien; danach sei der Anspruch der klagenden Partei verjährt.

Im ersten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit Ausnahme des 4 % übersteigenden Zinsenbegehrens statt. Es führte aus, der Verlust der Waren sei auf Sorgfaltsverstöße der beklagten Partei zurückzuführen, die dieser auch subjektiv vorwerfbar seien. Die Klagsforderung sei nicht verjährt, weil die klagende Partei ihr Recht zum Rückgriff erst am 15.Juli 1992 (ab dem Tag der Bezahlung der Rechnung an ihren Auftraggeber) habe ausüben können. Demnach wäre die einjährige Verjährungsfrist gemäß Art 32 CMR erst am 15.Juli 1993 abgelaufen.

Das Gericht zweiter Instanz hob dieses Urteil auf. Die Verjährung sei nicht nach Art 32 CMR zu beurteilen, weil die Beförderung mit dem Ausladen der Waren als beendet gelte. Es sei daher noch die Frage zu erörtern, ob die AÖSp ausdrücklich oder stillschweigend einbezogen worden seien und ob der Anspruch der klagenden Partei verjährt sei.

Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Klagebegehren abermals statt. Es stellte ergänzend fest, die Streitteile seien schon vor Abschluß des Frachtvertrags in ständiger Geschäftsbeziehung gestanden; auf sämtlichen Geschäftspapieren der Streitteile sei die „Anwendung der AÖSp“ vermerkt. Weder die beklagte noch die klagende Partei habe für den Beförderungsvertrag die Speditionsversicherung im Sinne von § 39 AÖSp (SVS) eingedeckt. Die Streitteile hätten im Zeitraum vom 2.September 1992 bis 6.April 1993 „Vergleichsverhandlungen“ in Form von diversen Schreiben geführt. Nach deren Scheitern sei ohne unnötigen Aufschub am 4.Mai 1993 die Klage eingebracht worden, weshalb der Anspruch der klagenden Partei nicht verjährt sei.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es führte aus, zwischen den Streitteilen sei schlüssig die Geltung der AÖSp vereinbart worden. § 39 AÖSp regle nur die Rechtsverhältnisse zwischen dem Spediteur und dessen Auftraggeber. Gemäß § 64 dieser Bedingungen trete die Verjährung aller Ansprüche gegen einen Spediteur in sechs Monaten ein. Die Verjährungsfrist beginne mit der Kenntnis des Berechtigten vom Anspruch, spätestens aber mit der Ablieferung des Gutes zu laufen. Eine Ablieferung sei nicht erfolgt, sodaß die Verjährungsfrist frühestens am 17.Juni 1992 in Gang gesetzt worden sei, als die klagende Partei Kenntnis von der Zurückweisung der von der beklagten Partei danach nicht retournierten Waren durch die Empfängerin erhalten habe. Am 2.September 1992 habe die klagende Partei den ihr von ihrem Auftraggeber verrechneten Betrag der beklagten Partei in Rechnung gestellt, und in der Folge sei es zu Vergleichsverhandlungen in Form eines Schriftverkehrs gekommen, der bis zum 6.April 1993 angedauert habe. Die Erhebung der Verjährungseinrede verstoße gegen Treu und Glauben, wenn die Versäumung der Frist auf ein Verhalten des Gegners zurückzuführen sei. Ein solcher Verstoß liege insbesondere dann vor, wenn Vergleichsverhandlungen über den Ablauf der Verjährungsfrist hinaus andauerten und eine Partei dadurch veranlaßt wurde, die Forderung nicht innerhalb der (Verjährungs-)Frist geltend zu machen. Nach Ablauf der Vergleichsverhandlungen habe die klagende Partei innerhalb angemessener Frist (von nicht einmal einem Monat) die Klage erhoben, sodaß ihr Anspruch nicht verjährt sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, aber auch berechtigt.

Die Vorinstanzen haben zutreffend die schlüssige Einbeziehung der AÖSp in das hier maßgebliche Frachtgeschäft angenommen: Nach ständiger Rechtsprechung (JBl 1994, 44; SZ 64/9; SZ 63/92; SZ 61/30 ua; zuletzt wieder 7 Ob 501/96; Csoklich, Transportrecht, 43; vgl Temme/Seltmann in Thume, CMR, Art 16 Rz 21) werden die AÖSp schon dadurch schlüssig Vertragsinhalt, daß die Vertragsteile im Rahmen ihrer schon länger dauernden Geschäftsbeziehung in ihren Geschäftspapieren auf die Geltung der AÖSp hinweisen und dieser Hinweis unbeanstandet bleibt. Ein solcher Sachverhalt wurde vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang auch festgestellt. Das bezweifelt die klagende Partei auch gar nicht, sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, die beklagte Partei dürfe sich auf die AÖSp deshalb nicht berufen, weil sie als Spediteur ihrer Verpflichtung zur Versicherung der Schäden ihres Auftraggebers gemäß § 39 lit a AÖSp nicht nachgekommen sei; die klagende Partei habe die SVS-Eindeckung nicht ausdrücklich schriftlich untersagt. Bei dieser Argumentation entgeht der klagenden Partei jedoch, daß § 39 AÖSp nur die Rechtsverhältnisse zwischen dem Spediteur und dessen Auftraggeber regelt, aber nicht auch die Rechtssphäre zwischen dem Spediteur und jenem Unternehmer, den dieser mit der Ausführung der Güterbeförderung beauftragt hat, selbst wenn dieser selbst gleichfalls Spediteur (im Sinne des § 2 lit a AÖSp) ist (EvBl 1967/55 = HS 5472; HS 6742 ua; Schütz in Straube, HGB2 § 39 AÖSp Rz 2; vgl auch Csoklich aaO 144). Überhaupt trifft die Verpflichtung zur SVS-Eindeckung (ausgenommen „Verbotskunden“ [vgl dazu Schütz aaO Rz 6] gegenüber) nur die Haupt- oder Erstspediteure sowie Zwischen- und Empfangsspediteure (Krien/Glöckner, Speditions- und Lagerrecht, 8100 ADSp § 41 Anm 3h; Wolff, ADSP/SVS/RVS16, 38 f), wozu noch kommt, daß aufgrund des vom (Zwischen-)Spediteur, der vom Hauptspediteur beauftragt ist, abgeschlossenen Speditionsversicherungsvertrags weder der Auftraggeber des Hauptspediteurs noch dieser als Auftraggeber des Zwischenspediteurs versichert ist (Krien/Glöckner, aaO Anm 3 f). Die beklagte Speditionsgesellschaft war aber gar nicht Zwischenspediteur, sondern lediglich mit der Ausführung der Güterbeförderung beauftragte Frachtführerin und als solche weder dem Auftraggeber des klagenden (Haupt-)Spediteurs noch diesem gegenüber zur SVS-Eindeckung verpflichtet, die zudem dem Auftraggeber der klagenden Partei ohnehin keine Versicherungsdeckung verschafft hätte. Die beklagte Partei konnte vielmehr voraussetzen, daß die klagende Partei ihren Verpflichtungen iSd § 39 lit a AÖSp selbst nachgekommen war oder der beklagten Partei als Frachtführerin wenigstens - soweit es jedenfalls um die Versicherung ging - entsprechende Weisungen erteilen werde; derartiges hat die klagende Partei indes nicht einmal behauptet.

Demgemäß führt die klagende Partei zu Unrecht gegen die von der beklagten Partei geltend gemachte kurze Verjährung gemäß § 64 AÖSp, die nur dem - von wem immer, also auch von einem Spediteur - beauftragten Spediteur zugebilligt wird (dazu SZ 68/49 mwN) die Bestimmung des § 41 lit c AÖSp ins Treffen, wonach sich der Spediteur mangels Abschlusses einer Speditionsversicherung nach § 39 lit a AÖSp dem Auftraggeber gegenüber nicht auf die AÖSp berufen darf, weil sich im hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht Auftraggeber und Spediteur, sondern dieser und der von ihm betraute Frachtführer gegenüberstehen, gegen den der Spediteur Ansprüche geltend macht.

Daß aber die AÖSp - namentlich in Vertragsverhältnisse zwischen Spediteuren, auch wenn der eine den anderen, wie hier, nur mit der Ausführung der Güterbeförderung beauftragt hat, erstreckt doch § 2 die Geltung dieser Bedingungen auf die Verrichtungen des Spediteurs im Verkehr mit Kaufleuten und Unternehmen iSd § 1 Abs 2 KSchG, gleichgültig, ob es sich um Speditions-, Fracht-, Lager-, Kommissions- oder sonstige mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängende Geschäfte handelt - schlüssig einbezogen werden können und im vorliegenden Fall auch in den Frachtvertrag zwischen den Streitteilen einbezogen wurden, ist schon weiter oben erläutert worden. Ob die AÖSp - wie Schütz (aaO Vorbem zu den AÖSp Rz 17) meint - im Verhältnis zwischen zwei österreichischen Spediteuren „zweifellos als stillschweigend“ vereinbart gelten, muß deshalb im vorliegenden Fall nicht geprüft werden.

Die CMR gilt zufolge ihres Art 1 Abs 1 ausschließlich für Güterbeförderungsverträge, nicht indes für Lager- und Verwahrungsgeschäfte. Vorlagerungen fallen ebenso wie Zwischenlagerungen, die auf Beförderungs- oder Ablieferungshindernisse zurückzuführen sind, nicht in den Haftungszeitraum des Art 17 Abs 1 CMR. In den Fällen, in welchen die Lagerung infolge eines Ablieferungshindernisses - wie hier - notwendig wird, gilt die Beförderung mit dem Ausladen des Gutes zur zwischenzeitlichen Einlagerung gemäß Art 16 Abs 2 erster Satz CMR als beendet (WBl 1993, 360 = TranspR 1993, 425; BGH in TranspR 1987, 180; Temme in Thume aaO Art 16 Rz 16; Thume/Seltmann in Thume aaO Art 17 Rz 28). Zahlungansprüche gegen die beklagte Partei können daher nicht aus dem Beförderungsvertrag abgeleitet werden; solche Ansprüche können vielmehr allein dem Verwahrungsverhältnis entspringen, das mit der Einlagerung des Gutes nach dem Ausladen zwischen der beklagten Partei und der klagenden Partei als verfügungsberechtigter Absenderin kraft Gesetzes (Art 26 Abs 2 zweiter Satz CMR) zustandegekommen ist (BGH in TranspR 1987, 180; Jesser, Frachtführerhaftung nach der CMR, 65). Daraus folgt, daß auf den Lager-(Verwahrungs-)Vertrag zwischen den Streitteilen nicht Art 32 CMR, sondern die Verjährungsbestimmung des § 64 AÖSp Anwendung zu finden hat. Demgemäß verjähren aber alle Ansprüche gegen den Spediteur (hier: die beklagte Partei als mit der Ausführung der Güterbeförderung betrauter Spediteur iSd § 2 lit a AÖSp), gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens, in sechs Monaten (SZ 68/49 mwN). Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes zu laufen.

Die Frage, ob die Verjährungsfrist gemäß § 64 AÖSp bereits mit der angesichts der teilweisen Annahmeverweigerung durch den Empfänger bloß teilweisen Ablieferung des Gutes in Gang gesetzt wird, obwohl der Spediteur (hier: die klagende Partei) davon nicht in Kenntnis gesetzt wurde, oder ob die Verjährung erst zu laufen beginnt, wenn die Annahmeverweigerung dem Spediteur bekannt wird, muß im vorliegenden Fall nicht gelöst werden, weil die Klagsforderung auch bei Bejahung der letzteren, für die klagende Partei günstigeren Variante verjährt ist:

Ginge man von der Variante aus, daß die Verjährungsfrist schon mit der Ablieferung des vom Empfänger übernommenen Teils der Ware in Gang gesetzt wurde, wäre die Verjährung mit Ablauf des 5.Mai 1992 eingetreten, weil die Teilablieferung bereits am 5.November 1991 stattfand. Sähe man indes den Zeitpunkt, in dem die klagende Partei den dem Versender von ihr ersetzten Schaden der beklagten Partei mit Schreiben vom 2.September 1992 (Beilage G) in Rechnung stellte (S.13 des Ersturteils), in dem ihr also der Eintritt des Schadens bereits längst bekannt war, als maßgeblich an, dann wäre die Verjährungsfrist des § 64 AÖSp bei Klagseinbringung gleichfalls schon abgelaufen gewesen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen wurden zwischen den Streitteilen Vergleichsverhandlungen nie geführt. Soweit die Vorinstanzen insofern auf „diverse Schreiben“ (Beilagen O bis T) verweisen, übersehen sie, daß der Inhalt dieser Korrespondenz gerade keine Vergleichsgespräche zwischen den Parteien erkennen läßt, weil die beklagte Partei darin die Forderungen der klagenden Partei, auf welchen diese uneingeschränkt beharrte, ebenso stereotyp zurückwies. Ob eine Korrespondenz als „Vergleichsgespräche“ zu beurteilen ist, ist eine Rechtsfrage. Die Versäumung der Verjährungsfrist ist danach nicht auf ein Verhalten der beklagten Partei zurückzuführen, sodaß die Verjährungseinwendung auch nicht als wider Treu und Glauben erhoben erkannt werden kann (1 Ob 533/94; SZ 67/101; ZfRV 1993, 248 ua).

Da im vorliegenden Fall die hier maßgebliche Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 64 AÖSp) bei Einbringung der Klage jedenfalls bereits verstrichen war, ist das Begehren der klagenden Partei in Stattgebung der Revision abzuweisen.

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten aller drei Instanzen beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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