OGH 10ObS2406/96p

OGH10ObS2406/96p26.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Ilona Gälzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Mojescick (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Branka S*****, vertreten durch Dr.Margit Schoeller, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.Juli 1996, GZ 10 Rs 141/96w-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.Jänner 1996, GZ 5 Cgs 52/95p-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher lediglich entgegengehalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senates Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat (hier: Einholung eines berufskundlichen Gutachtens, Vornahme weiterer Untersuchungen wie Ultraschall, Lungenröntgen und Blutbild) im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74, 9/40, RZ 1989/16 uva); gleichermaßen können auch Verfahrensmängel erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden (hier:

Unterlassung einer ausreichenden Anleitungs- und Belehrungspflicht, nicht durchgeführte Parteienvernehmung), im Revisionsverfahren nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68, 10 ObS 217/95 uva).

Die Rechtsrüge ist - da sie nicht von den für den Obersten Gerichtshof allein maßgeblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen, sondern von einem hievon abweichenden Wunschsachverhalt ausgeht - nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Der Revision war daher aus allen diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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