OGH 6Ob2342/96x

OGH6Ob2342/96x21.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde Z*****, vertreten durch Dr.Manfred Moser, Rechtsanwalt in Pöttsching, wider die beklagte Partei Christian S*****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in Wiener Neustadt, wegen Feststellung und Zuhaltung eines Vertrages (Streitwert 500.000 S), infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18.September 1996, GZ 17 R 183/96y-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 5.Juni 1996, GZ 3 Cg 288/94h-18, in seinen Punkten 2. bis 4. und im Kostenpunkt aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrte die Feststellung, daß sie das Kaufanbot der Beklagten vom 16.3.1993 hinsichtlich verschiedener Grundstücke angenommen habe und stellte das Leistungsbegehren, der Beklagte sei schuldig, in die Eintragung des Eigentumsrechtes der Klägerin einzuwilligen.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens nicht Folge und bestätigte Punkt 1. des erstgerichtlichen Urteils als Teilurteil. Im übrigen hob das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung mit Beschluß auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf. Dabei sprach es nicht aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist absolut unzulässig.

Der Beklagte vermißt einen Zulässigkeitsausspruch nach § 528 Abs 3 ZPO und führt zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels verschiedene Rechtsgründe ins Treffen. Er übersieht, daß hier nicht die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes (richtigerweise nach § 527 ZPO), sondern die Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zu prüfen ist. Nach dieser Gesetzesstelle ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn dies das Berufungsgericht ausgesprochen hat. Unterläßt das Berufungsgericht im Falle der Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils einen solchen Ausspruch, dann ist auch ein außerordentlicher Rekurs unzulässig (RZ 1992/18; 2 Ob 590/95 uva). Der absolut unzulässige Rekurs, der gemäß § 523 ZPO ohne Zustellung an die Rekursgegnerin zurückzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.

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