Spruch:
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrte die Feststellung, daß sie das Kaufanbot der Beklagten vom 16.3.1993 hinsichtlich verschiedener Grundstücke angenommen habe und stellte das Leistungsbegehren, der Beklagte sei schuldig, in die Eintragung des Eigentumsrechtes der Klägerin einzuwilligen.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens nicht Folge und bestätigte Punkt 1. des erstgerichtlichen Urteils als Teilurteil. Im übrigen hob das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung mit Beschluß auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf. Dabei sprach es nicht aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Beklagten.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist absolut unzulässig.
Der Beklagte vermißt einen Zulässigkeitsausspruch nach § 528 Abs 3 ZPO und führt zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels verschiedene Rechtsgründe ins Treffen. Er übersieht, daß hier nicht die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes (richtigerweise nach § 527 ZPO), sondern die Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zu prüfen ist. Nach dieser Gesetzesstelle ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn dies das Berufungsgericht ausgesprochen hat. Unterläßt das Berufungsgericht im Falle der Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils einen solchen Ausspruch, dann ist auch ein außerordentlicher Rekurs unzulässig (RZ 1992/18; 2 Ob 590/95 uva). Der absolut unzulässige Rekurs, der gemäß § 523 ZPO ohne Zustellung an die Rekursgegnerin zurückzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.
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