Spruch:
Die außerordentliche Revision der Kläger wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da das Berufungsgericht nicht nur eine Beweiswiederholung, sondern auch eine Beweisergänzung vorgenommen hat, war es diesbezüglich funktionell erste Instanz (siehe Kodek in Rechberger Komm ZPO § 482 Rz 5; RZ 1989/106) und galt kein die Erstattung neuen Vorbringens untersagendes Neuerungsverbot. Entgegen den Ausführungen der Revisionswerber hat der Beklagte im Berufungsverfahren in der Tagsatzung vom 23.Oktober 1995 (AS 191) ausdrücklich vorgebracht, es habe sich um eine Scheinanmeldung und um Scheinarbeitsverhältnisse gehandelt. Die Ausführungen der Revisionswerber, das Gericht dürfe die Parteien nicht mit einer von keiner Partei ins Treffen geführten Rechtsansicht überraschen, es stelle sich auch die Frage, ob das Vorliegen eines Scheingeschäftes ohne entsprechende Einrede der beklagten Partei überhaupt von der Berufungsinstanz festgestellt werden könne, geht daher ins Leere.
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