Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes bestand zwischen der Klägerin und den Eltern des Beklagten seit dem Jahre 1963 ein Bierbezugsvertrag. Der Beklagte hat im Jahre 1977 den elterlichen Betrieb übernommen. Der mit dem Beklagten am 3.3.1980 abgeschlossene Vertrag (Beil./L) nimmt ausdrücklich auf den bestehenden Vertrag vom 9.5.1963 Bezug, nach dessen Auslaufen am 30.4.1983 die mit dem Beklagten getroffene Vereinbarung unmittelbar anschließen soll. Es kann daher schon nach dem Wortlaut der genannten Urkunden nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte in den Vertrag seiner Eltern eingetreten ist und somit seit 1977 an die Belieferung durch die Klägerin gebunden war. Daß dies auf Grund anderer Vertragsbedingungen nicht der Fall gewesen wäre, behauptet die Klägerin auch in der Revision nicht.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit der Rechtsnatur des Bierbezugsvertrages befaßt und wiederholt ausgesprochen, daß vertragliche Bindungen im allgemeinen dann als sittenwidrig zu erachten seien, wenn sie die Dauer von 15 Jahren übersteigt (JBl 1983, 321; SZ 56/144; 5 Ob 572/84; SZ 58/119; JBl 1992, 517; SZ 66/138; ÖBl 1993, 220 u.a.). Zur Zusammenrechnung der Laufzeit mehrerer Verträge hat der Oberste Gerichtshof in ÖBl 1993, 220 und in SZ 66/138 Stellung genommen und in der zuletzt genannten Entscheidung dargelegt, daß die Frage, ob die Dauer mehrerer jeweils noch innerhalb der Laufzeit des vorangegangenen Vertrages abgeschlossener "Anschluß-Bierlieferungsverträge" bei Beurteilung des zeitlichen Übermaßes der Bindung zusammenzurechnen ist, stets von den Umständen des Einzelfalles abhänge, also vor allem davon, ob in diesem Zusammenhang die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Gastwirtes gewahrt wird oder nicht. Ganz allgemein könne man sagen, daß solche Anschlußverträge um so eher einheitlich mit dem Grundvertrag zu beurteilen seien, je nahtloser sie mit dem Abschlußdatum an dasjenige des Grundvertrages anschließen. Je mehr sie zeitlich gegen Ende der bestehenden Bezugsverpflichtung abgeschlossen würden, umso mehr spreche dafür, daß der Gastwirt mit dem bestehenden Vertragsverhältnis zufrieden sei. Nach den Feststellungen hat der Beklagte den ersten Vertrag rund drei Jahre und den zweiten Vertrag rund sieben Jahre vor Ende des jeweils bestehenden Vertrages geschlossen, sodaß nach den dargestellten Erwägungen die vom Berufungsgericht vorgenommene Zusammenrechnung der Dauer sämtlicher den Beklagten betreffender Verträge nicht zu beanstanden ist. Auch die daraus gezogene Schlußfolgerung der Sittenwidrigkeit hält sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung.
Es bedarf daher keiner weiteren Prüfung, ob der strittige Vertrag nicht auch im Sinne des Art 85 Abs 2 EG-Vertrag nichtig ist (vgl 5 Ob 542/95; 1 Ob 1669/95).
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