Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob eine blickfangartige Gewinnspielankündigung psychischen Kaufzwang hervorrufen kann, ist nach den selben Grundsätzen zu beurteilen, die die Rechtsprechung zu irreführenden gegen § 2 UWG verstoßenden Blickfangwerbung entwickelt hat (4 Ob 1032/94). Die Frage, ob die Aufklärung über die Möglichkeiten, am angekündigten Gewinnspiel ohne Kaufzwang teilzunehmen, ausreichend deutlich und die Ankündigung nach ihrem Gesamteindruck nicht geeignet war, psychischen Kaufzwang auszuüben, ist, wie in 4 Ob 1032/94 ebenfalls schon ausgesprochen wurde, keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO. Eine grobe Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müßte, liegt hier schon im Hinblick auf die Radiowerbung der Beklagten, die keinerlei Hinweis auf Gratis-Teilnahmemöglichkeiten enthielt, nicht vor. Aber auch die sonstigen Ausführungen des Rekursgerichtes zum psychischen Kaufzwang (§ 1 UWG) begegnen keinen Bedenken.
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