Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Für die Unterhaltsbemessung sind vor allem die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten maßgebend, es ist aber auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen (ua EFSlg 70.660; 73.865). Die Bemessung des Unterhalts anhand bestimmter Prozentsätze soll gewährleisten, daß der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten angemessen teilhat (ua EFSlg 70.677; 73.870). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang.
Die Behauptung des Vaters, daß sein Einkommen 1993 nur S 24.506,-- monatlich betragen habe, ist eine im Revisionsrekursverfahren unzulässige Neuerung (s 4 Ob 1632/95). Der Vater bekämpft damit zum ersten Mal die Höhe des vom Erstgericht für 1993 mit S 26.828,-- festgestellten Durchschnittsnettoeinkommens (einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen, Überstunden und Zulagen; s ON 66, ON 83).
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