OGH 4Ob2324/96k

OGH4Ob2324/96k12.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Teresa W*****, geboren am *****, und der mj. Tatjana W*****, geboren am *****, wegen Unterhalts, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Mag.Kurt W*****, vertreten durch Dr.Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5.September 1996, GZ 43 R 628/96p-107, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Für die Unterhaltsbemessung sind vor allem die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten maßgebend, es ist aber auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen (ua EFSlg 70.660; 73.865). Die Bemessung des Unterhalts anhand bestimmter Prozentsätze soll gewährleisten, daß der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten angemessen teilhat (ua EFSlg 70.677; 73.870). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang.

Die Behauptung des Vaters, daß sein Einkommen 1993 nur S 24.506,-- monatlich betragen habe, ist eine im Revisionsrekursverfahren unzulässige Neuerung (s 4 Ob 1632/95). Der Vater bekämpft damit zum ersten Mal die Höhe des vom Erstgericht für 1993 mit S 26.828,-- festgestellten Durchschnittsnettoeinkommens (einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen, Überstunden und Zulagen; s ON 66, ON 83).

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