OGH 5Ob2331/96x

OGH5Ob2331/96x12.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller

1. Dr.Maria O*****, und 2. Dr.Benno O*****, beide vertreten durch Dr.Robert Oberdanner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin Stadtgemeinde S*****, vertreten durch Dr.Rudolf Zitta, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, wegen Einhebung eines Erhaltungs- und Verbessungsbeitrages, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 2.Juli 1996, GZ 54 R 200/96t-15, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die in § 45 MRG idF des 3. WÄG normierte Möglichkeit der Mietzinsanhebung (durch Vorschreibung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages ohne gesetzlich statuierte Rückzahlungsverpflichtung für den Fall des Nichtverbrauchs für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten binnen 10 Jahren) greift zwar in bestehende Mietverträge ein, erscheint aber sachlich gerechtfertigt, weil die so eingehobenen Beträge als "Mietzinse" (§ 45 Abs 4 MRG) verrechnungspflichtig und 10 Jahre lang für Erhaltung- und Verbesserungsarbeiten gebunden bleiben (§ 3 Abs 3 und § 4 Abs 3 Z 1 MRG). Die Wohnraumbewirtschaftung rechtfertigt aus Gründen des Allgemeinwohls eben nicht nur Eingriffe in Vermieterrechte, sondern auch in Mieterrechte (hier die Anhebung eines Hauptmietzinses von monatlich S 59.30 für eine 94 m2 große Wohnung in Salzburg, mag auch das Haus kürzlich renoviert worden sein). Im übrigen setzt die Einhebung des EVB ohnehin - wie bisher - die privatrechtliche Verpflichtung des Vermieters voraus, die eingehobenen Beträge zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zu verwenden, deren Kosten durch die anrechenbare Mietzinsreserve nicht gedeckt sind (§ 45 Abs 2 MRG). Die Beseitigung des besonderen, im außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 13 MRG zu prüfenden Rückforderungstatbestandes des § 45 Abs 7 aF MRG bedeutet nicht, daß Rückforderungsansprüche der Mieter wegen Vertragsverletzung oder Wegfalls des Rechtsgrundes ihre Klagbarkeit verlieren (vgl den AB, wiedergegebenen bei Würth/Zingher, Wohnrecht '94, 118, wonach die schon bisher geltende Verwendungspflicht aufrecht erhalten werden sollte).

Der erkennende Senat teilt daher nicht die von den Revisionsrekurswerbern geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 45 MRG idF des 3. WÄG; in einem solchen Fall fehlt es, sofern - wie hier - keine anderen erheblichen Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) aufgezeigt werden, an der Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl NZ 1992, 277/245).

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