Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die in § 45 MRG idF des 3. WÄG normierte Möglichkeit der Mietzinsanhebung (durch Vorschreibung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages ohne gesetzlich statuierte Rückzahlungsverpflichtung für den Fall des Nichtverbrauchs für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten binnen 10 Jahren) greift zwar in bestehende Mietverträge ein, erscheint aber sachlich gerechtfertigt, weil die so eingehobenen Beträge als "Mietzinse" (§ 45 Abs 4 MRG) verrechnungspflichtig und 10 Jahre lang für Erhaltung- und Verbesserungsarbeiten gebunden bleiben (§ 3 Abs 3 und § 4 Abs 3 Z 1 MRG). Die Wohnraumbewirtschaftung rechtfertigt aus Gründen des Allgemeinwohls eben nicht nur Eingriffe in Vermieterrechte, sondern auch in Mieterrechte (hier die Anhebung eines Hauptmietzinses von monatlich S 59.30 für eine 94 m2 große Wohnung in Salzburg, mag auch das Haus kürzlich renoviert worden sein). Im übrigen setzt die Einhebung des EVB ohnehin - wie bisher - die privatrechtliche Verpflichtung des Vermieters voraus, die eingehobenen Beträge zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zu verwenden, deren Kosten durch die anrechenbare Mietzinsreserve nicht gedeckt sind (§ 45 Abs 2 MRG). Die Beseitigung des besonderen, im außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 13 MRG zu prüfenden Rückforderungstatbestandes des § 45 Abs 7 aF MRG bedeutet nicht, daß Rückforderungsansprüche der Mieter wegen Vertragsverletzung oder Wegfalls des Rechtsgrundes ihre Klagbarkeit verlieren (vgl den AB, wiedergegebenen bei Würth/Zingher, Wohnrecht '94, 118, wonach die schon bisher geltende Verwendungspflicht aufrecht erhalten werden sollte).
Der erkennende Senat teilt daher nicht die von den Revisionsrekurswerbern geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 45 MRG idF des 3. WÄG; in einem solchen Fall fehlt es, sofern - wie hier - keine anderen erheblichen Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) aufgezeigt werden, an der Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl NZ 1992, 277/245).
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