Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die als Revisionsgrund geltend gemachte Aktenwidrigkeit wird im Rechtsmittel nicht näher ausgeführt; sie liegt auch nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).
Gleiches gilt auch für den weiteren Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (hier: die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fach Orthopädie), können im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung: SSV-NF 7/74, RZ 1989/16 uva).
Die Rechtsrüge weicht von den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen ab und ist insoweit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Danach steht aber fest, daß die Klägerin weder einer dauernden Beaufsichtigung durch eine Pflegeperson bedarf (wie dies für die Pflegestufe 6 gefordert wird: § 4 Abs 2 BPGG) noch praktisch bewegungsunfähig ist (wie dies für die Stufe 7 Voraussetzung wäre). Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen besteht nämlich zwar eine im einzelnen näher beschriebene multikausale Immobilität und Bettgebundenheit, die Klägerin kann jedoch einfache Greiffunktionen durchführen, eine Zeitung halten, entsprechend vorbereitete Nahrung allein aufnehmen und im Rahmen einer koordinierten Pflege in angemessenen Zeitabständen beaufsichtigt werden (siehe hiezu auch Pfeil, Bundespflegegeldgesetz, 98 f, der als Beispiel praktischer Bewegungsunfähigkeit den Fall nennt, daß der Pflegebedürftige an sich noch über eine gewisse Restmobilität verfügt, diese aber insbesondere aufgrund des Angewiesenseins auf bestimmte lebensnotwendige Hilfsmittel zB ein Beatmungsgerät nicht nützen kann; ebenso auch Pfeil, Pflegevorsorge in Österreich, 198 f samt FN 3 [S 199] unter Hinweis auf eine ebenfalls in diesem Sinne ergangene parlamentarische Anfragebeantwortung des BMAS vom 26.1.1994). Der Zuspruch eines Pflegegeldes bloß der Stufe 5 durch die Vorinstanzen erfolgte damit aus zutreffenden rechtlichen Erwägungen (§ 48 ASGG).
Der Revision war daher aus allen diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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