Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die betreibende Partei beantragte zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 949.784 sA die Bewilligung der Exekution gemäß § 9 Abs 2 WEG.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Pfändung des Anspruchs des Verpflichteten auf Aufhebung des gemeinsamen Ehegattenwohnungseigentums und behielt sich die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Zwangsversteigerung vor.
Das Rekursgericht bestätigte den durch die Ehegattin des Verpflichteten als Beteiligte im Sinne des § 9 Abs 2 WEG angefochtenen Pfändungsbeschluß.
Rechtliche Beurteilung
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Ehegattin des Verpflichteten ist unzulässig.
Gemäß § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß durch die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, es wäre eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden.
Da das Rekursgericht dem Rechtsmittel der Beteiligten nicht Folge gab, also den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigte, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen. Die Beteiligte verkennt in ihrem Revisionsrekurs, daß dieser absolute Rechtsmittelausschluß der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung gemäß § 78 EO und § 528 Abs 1 ZPO vorgeht und deshalb jede Anfechtung des voll bestätigenden Beschlusses des Gerichtes zweiter Instanz verhindert (3 Ob 200/93; 3 Ob 76/93; 3 Ob 14/93 uva).
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