OGH 9ObA2133/96h

OGH9ObA2133/96h30.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Dafert und Helmuth Prenner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christian W*****, kaufmännischer Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Thaddäus Schäfer und Mag.Peter Prechtl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei F***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Stephan Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 86.026,82 S netto (Streitwert im Revisionsverfahren 84.797,90 S netto), infolge Revision beider Teile das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.März 1996, GZ 13 Ra 1/96m-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.September 1995, GZ 45 Cga 157/95x-8, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Revision der klagenden Partei Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird in seinem klageabweisenden Teil dahin abgeändert, daß es einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen und des bestätigenden Teiles insgesamt zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei einen Betrag von 83.971,56 S samt 6 % Zinsen seit 1.5.1995 zu zahlen und ihr die mit 30.431,60 S bestimmten Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz (darin enthalten 3.703,60 S USt und 8.210 S Barauslagen) zu ersetzen, alldies binnen 14 Tagen bei Exekution.

Hingegen wird das weitere Begehren der klagenden Partei auf Zahlung eines Betrages von 2.055,26 S samt 6 % Zinsen ab 1.5.1995 abgewiesen."

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit 11.427,76 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.352,96 S USt und 3.310 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger stand bei der beklagten Partei ab 9.10.1991 in einem Angestelltendienstverhältnis und war in der Abteilung Kundendienst beschäftigt, sein Bruttolohn betrug zuletzt 21.455 S (entspricht 15.115 S netto). Sein Vorgesetzter war Otmar H*****, der Leiter der Abteilungen Auslieferung und Kundendienst, der auch für Urlaubsvereinbarungen mit den ihm unterstellten Mitarbeitern zuständig war; Urlaubsvereinbarungen wurden immer mündlich getroffen. Mit Schreiben vom 17.4.1995 kündigte der Kläger das Dienstverhältnis zum 31.5.1995 auf. Dieses Schreiben hatte nachstehenden Inhalt:

"Betrifft: Kündigung

Sehr geehrter Herr H*****!

Mit diesem Schreiben kündige ich das Arbeitsverhältnis zum 31.Mai 1995 bei der Fa.F*****.

Da ich noch 32,5 Tage Urlaub und ca 40 Überstunden habe, werde ich diesen ab

18. April 1995

bis einschließlich 31.Mai 1995 konsumieren, das heißt, daß der Freitag der 14.April 1995 mein letzter Arbeitstag bei der Firma F***** war."

Am 18.4.1995 begab sich der Kläger in das Büro Otmar H***** und überreichte diesem das Kündigungsschreiben. H***** überflog das Schreiben und bestätigte die Entgegennahme, indem er das Schreiben abzeichnete. Er erklärte dem Kläger, dieser möge sich zur Sekretärin begeben, um das beanspruchte Urlaubs- und Überstundenausmaß überprüfen zu lassen. H***** erwartete, daß der Kläger wiederkommen werde, um die Frage des Urlaubskonsums bzw des Verbrauches von Zeitausgleich zu klären. Eine Erklärung des Inhalts, daß der Konsum von Urlaub bzw Zeitausgleich im Sinne des Kündigungsschreibens in Ordnung gehe gab H***** nicht ab.

H***** war etwas unter Zeitdruck, weil zwischen 8 Uhr und 9 Uhr die Abfertigung der LKW erfolgt und der Kläger in dieser Zeit (8 Uhr 30) zu ihm kam. Dazu kam, daß sich H***** damals wegen Umbauarbeiten in einem Ausweichbüro befand und an diesem Tag aus technischen Gründen das für die LKW-Abfertigung vorgesehene Ausweichbüro auch nicht benützbar war, so daß H***** auf das normale Ausweichbüro, das ihm für sonstige Arbeiten zur Verfügung stand, angewiesen war.

Entsprechend dem Auftrag H*****s begab sich der Kläger zur Sekretärin, wo sich bei einer Überprüfung ergab, daß zugunsten des Klägers 32,5 Urlaubstage und 38,5 Überstunden offen waren. Anschließend begab sich der Kläger in das auf dem Firmengelände eingerichtete Cafe, wo er einen Kaffee trank, im weiteren verabschiedete er sich von seinen Mitarbeitern und verließ das Firmengelände ohne mit Otmar H***** oder dem Geschäftsführer noch einem Kontakt aufzunehmen; in der Folge erschien der Kläger nicht mehr zur Arbeit.

Otmar H***** hatte sich um 9 Uhr zum Geschäftsführer der beklagten Partei begeben und ihm mitgeteilt, daß der Kläger gekündigt habe und sofort auf Urlaub gehen wolle, worauf der Geschäftsführer erklärte, er wolle dies mit dem Kläger selbst abklären. Da der Kläger nicht aufgefunden werden konnte, rief der Geschäftsführer der beklagten Partei gegen 17 Uhr desselben Tages beim Kläger zu Hause an, wobei ihm die Mutter des Klägers erklärte, daß der Kläger verreist sei. Am 19.4.1995 sandte die beklagte Partei ein noch am 18.4.1995 verfaßtes Entlassungsschreiben an den Kläger ab. Dieser holte die Sendung, die am 20.4.1995 an ihn nicht zugestellt werden konnte, am 21.4.1995 von der Post ab. Die Entlassung wurde damit begründet, daß der Kläger unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei, was insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers eine große Arbeitserschwernis mit sich gebracht habe.

Der Kläger begehrt die Zahlung eines Betrages von 86.026,82 S netto; die Entlassung sei zu Unrecht ausgesprochen worden. Seine Ansprüche gliederte der Kläger wie folgt auf:

1.) Lohn 1.4.1995-21.4.1995

15.115.-S:30x21= netto 10.580,49 S

2.) Kündigungsentschädigung

22.4.1995-31.5.1995

15.115.-S:30x39 netto 19.145,66 S

3.) Überstunden (38,5) - Grundlohn

15.115.-S:158x38,5 netto 3.683,09 S

4.) Überstundenzuschlag netto 1.841,55 S

5.) Sonderzahlungen vom 1.1.1995 -

31.5.1995

15.115.-Sx2:12x5 netto 12.595,83 S

6.) Urlaubsentschädigung (32,5 Werktage) 29.411,23 S

7.) Abfertigung (2 Monatsentgelte) netto 47.057,97 S

netto 124.315,82 S

hierauf von der beklagten Partei gezahlt netto

38.289,00 S

sohin restlicher Anspruch netto 86.026,82 S

Weiters begehrte der Kläger 6 % Zinsen aus diesem Betrag.

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Der Kläger habe eigenmächtig Urlaub konsumiert; eine Urlaubsvereinbarung sei nicht zustande gekommen. Die Entlassung sei daher zu Recht ausgesprochen worden. Da ausgehend hievon alle Ansprüche des Klägers erfüllt worden seien, bestehe das erhobene Begehren nicht zu Recht.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von 1.258,92 S sA statt und wies das Mehrbegehren ab. Der Kläger habe einen Entlassungsgrund gesetzt. Die Unterlassung der Dienstleistung wäre nur dann keine Pflichtwidrigkeit, wenn eine Urlaubsvereinbarung zustande gekommen wäre; dies sei aber nicht der Fall gewesen. Aus der Erklärung H*****, der Kläger solle den Inhalt des Kündigungsschreibens, nämlich die offenen Urlaubstage sowie den offenen Zeitausgleich von der Sekretärin überprüfen lassen, sei für den Kläger ersichtlich gewesen, daß eine Entscheidung über den Konsum von Urlaub und Überstunden noch nicht getroffen worden sei. H***** habe mit Recht erwarten dürfen, daß der Kläger nach entsprechender Abklärung wieder zu ihm kommen werde, um eine Regelung zu treffen. H***** habe wohl das Kündigungsschreiben abgezeichnet, doch habe für den Kläger klar sein müssen, daß dies nur die Entgegennahme des Schreibens bestätigen sollte, nicht jedoch eine Zustimmung zum Inhalt bedeutete. Eine Vereinbarung über Urlaub und Zeitausgleich sei daher nicht zustandegekommen. Der Kläger habe daher nur Anspruch auf Lohn und Sonderzahlungen bis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Entlassung, auf Zahlung der geleisteten Überstunden, Urlaubsentschädigung für das Vorjahr (2,5 Werktage) und Urlaubsabfindung für das laufende Urlaubsjahr, im Gesamtbetrag von 39.547,92 S. Hierauf habe die beklagte Partei 38.289 S gezahlt, sodaß nur mehr ein Betrag von 1.258,92 S offen aushafte.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und verpflichtete die beklagte Partei zur Zahlung eines Betrages von 42.615,24 S samt 6 % Zinsen ab 1.5.1995. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Es trat auch der Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß eine schlüssige Urlaubsvereinbarung nicht zustandegekommen sei, bei. Die Erfordernisse des § 863 Abs 1 ABGB seien nicht erfüllt. Die Umstände unter denen H***** das Kündigungsschreiben entgegennahm und abzeichnete sprächen gegen die Annahme einer stillschweigenden Zustimmung zu der vom Kläger in dem Schreiben vorgeschlagenen Konsumation von Urlaub während der Kündigungsfrist. Es dürfe nicht außer Acht gelassen werden, daß H***** unter Zeitdruck gewesen sei, das Schreiben nur überflogen und dann abgezeichnet habe. Er habe das Schreiben auch keineswegs widerspruchslos zur Kenntnis genommen, sondern den Kläger aufgefordert, zur Sekretärin zu gehen, um den offenen Urlaubsanspruch und die offenen Überstunden überprüfen zu lassen. Diese Erklärung H***** konnte vom Kläger nur dahin verstanden werden, daß erst nach Abklärung der offenen Urlaubs- und Überstundenansprüche über seinen Wunsch auf Verbrauch von Urlaub und Zeitausgleich entschieden werde. Es treffe daher zu, daß der Kläger einen Entlassungsgrund gesetzt habe; der beklagten Partei sei die Weiterbeschäftigung des Klägers unzumutbar gewesen.

Allerdings habe auch die beklagte Partei ein Verschulden an der Entlassung zu vertreten. Ein Mitverschulden des Arbeitgebers an der Entlassung liege nämlich dann vor, wenn zum Verschulden des Empfängers der Auflösungserklärung ein Verschulden des Erklärenden hinzutrete, das das erstgenannte Verschulden in einem anderen, erheblich abgeschwächteren Licht erscheinen, aber immerhin noch bestehen lasse. Der Kläger habe die Entgegennahme und Unterfertigung seines Kündigungsschreibens, in welchem er auch den Wunsch äußerte, einen Urlaub während der Kündigungsfrist zu verbrauchen, durch H***** als Zustimmung zu seinem Urlaubswunsch gewertet, obwohl er nach den Umständen des Falles nicht davon habe ausgehen können. Zu diesem Mißverständnis des Klägers habe H***** jedoch insoweit beigetragen, als er den Kläger nicht klar und ausdrücklich darauf verwies, daß er nach der Überprüfung im Sekretariat bei ihm oder dem Geschäftsführer wegen seiner Urlaubswünsche Rücksprache halten müsse. Dies begründe ein Mitverschulden der beklagten Partei an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger; es könne nämlich keinem Zweifel unterliegen, daß es bei klaren und unzweideutigen Äußerungen H***** zu den Urlaubswünschen des Klägers nicht zur Entlassung gekommen wäre. Dieses Mitverschulden der beklagten Partei sei gleich schwer zu werten wie das Verschulden des Klägers, die beklagte Partei habe dem Kläger daher die Hälfte der für den Fall der unberechtigten Entlassung zustehenden Ansprüche zu leisten. Die Ansprüche des Klägers für den Fall der mangelnden Berechtigung der Entlassung errechneten sich wie folgt:

1.) Kündigungsentschädigung netto 19.145,66 S

2.) Sonderzahlungen für den Zeitraum

von 18.4. bis 31.5.1995 netto 3.754,28 S

3.) Differenz auf die vom Erstgericht zu-

erkannte Urlaubsentschädigung und

Urlaubsabfindung netto 12.754,73 S

Abfertigung netto 47.057,97 S

netto 82.712,64 S

davon die Hälfte (Mitverschulden) netto 41.356,32 S

Unter Einbeziehung des vom Erstgericht zuerkannten restlichen Lohnanspruches von 1.258,92 S ergebe sich der Gesamtanspruch des Klägers mit 42.615,24 S, während seinem restlichen Begehren keine Berechtigung zukomme.

Gegen den abweisenden Teil dieses Urteiles richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.

Die beklagte Partei beantragt mit der gegen den stattgebenden Teil der Entscheidung gerichteten, auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision die Abänderung des berufungsgerichtlichen Urteiles im Sinne einer Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Beide Parteien beantragen jeweils der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist berechtigt, der Revision der beklagten Partei kommt hingegen keine Berechtigung zu.

Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß aufgrund der Abläufe 18.4.1995 vom konkludenten Zustandekommen einer Urlaubsvereinbarung nicht ausgegangen werden könne, kann nicht beigetreten werden.

Der Kläger hatte in seinem Kündigungsschreiben seine Absicht, in der Kündigungsfrist Urlaub bzw seinen Zeitausgleich zu konsumieren, deutlich zum Ausdruck gebracht. Auch wenn er dies nicht in Form eines Wunsches oder eines Anbotes formulierte, sondern seinen Urlaubsverbrauch einfach ankündigte (arg "werde diesen ... konsumieren") kann daraus nicht abgeleitet werden, daß der Kläger in jedem Fall ohne Rücksicht auf Erklärungen der beklagten Partei hiezu eigenmächtig Urlaub genommen hätte. In diesem Sinne kann seine Erklärung nicht verstanden werden. Immerhin legte der Kläger das Schreiben, das diesen Wunsch enthielt seinem Vorgesetzten vor und trat erst danach seinen Urlaub an.

Eine Äußerung (auch eine schlüssige Erklärung) muß so verstanden werden, wie sie der Empfänger der Erklärung nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs verstehen mußte (JBl 1977, 486 ua); es kommt auf den objektiven Erklärungswert und nicht auf den Erklärungswillen des Erklärenden an (SZ 49/64), mit anderen Worten: Die Bedeutung einer Willenserklärung richtet sich danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden mußte (SZ 48/44). Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ist im Verhalten H***** vom 18.4.1995 eine Zustimmung zum Urlaubswunsch des Klägers zu erblicken. H***** überflog nach den Feststellungen den Inhalt des Schreibens und nahm daher davon Kenntnis. Insbesondere hat er den Urlaubswunsch des Klägers gelesen, weil anders nicht verständlich wäre, daß er den Kläger aufforderte, seine Ansprüche auf Dienstfreistellung überprüfen zu lassen. Wenn er nach dem Durchlesen des Schreibens dieses abzeichnete und es dem Kläger zurückgab, konnte dies vom Kläger nur dahin verstanden werden, daß sich H***** mit dem Anbot grundsätzlich einverstanden erklärte. Die Aufforderung, bei der Sekretärin die offenen Urlaubstage bzw Überstunden überprüfen zu lassen, kann nur dahin ausgelegt werden, daß die Zustimmung zum Konsum von Urlaub bzw Zeitausgleich unter der Bedingung erfolgte, daß diese Überprüfung einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung ergeben sollte; dies war aber unstrittig der Fall. Hätte H***** sich die Entscheidung über den Wunsch des Klägers auf Urlaubsgewährung vorbehalten wollen, so hätte er dies dem Kläger, wie dies auch das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zum Mitverschulden der beklagten Partei hervorhebt, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise mitteilen müssen. Im Hinblick darauf, daß H***** das Schreiben ohne jeden Vorbehalt unterfertigte und dem Kläger zurückstellte, konnte der Kläger davon ausgehen, daß seinem Wunsch auf Verbrauch von Urlaub bzw Zeitausgleich zugestimmt wurde, zumal die nachfolgende Überprüfung offene Ansprüche im entsprechenden Ausmaß ergab. Daß H***** subjektiv andere Vorstellungen hatte, hat auf den Erklärungswert seines Verhaltens keinen Einfluß. Dem Umstand, daß H***** unter Zeitdruck stand, kommt dabei keine besondere Bedeutung zu. Dies hätte ihn veranlassen können, die Besprechung mit dem Kläger zu verschieben bzw diesen zu einer neuerlichen Besprechung nach Abfertigung der LKW einzuladen. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern das Schreiben abgezeichnet und mit der dargestellten Erklärung an den Kläger zurückgegeben. Auch wenn sich H***** dabei in einer Drucksituation befand, konnte sein Verhalten vom Kläger als Zustimmung zu seinem im Kündigungsschreiben dargestellten Wunsch verstanden werden.

Da sohin eine Urlaubsvereinbarung zustandegekommen war, die das Fernbleiben des Klägers von seinem Arbeitsplatz bzw das Verlassen des Firmengeländes rechtfertigte, erfolgte der Ausspruch der Entlassung zu Unrecht. Das Begehren des Klägers auf Zahlung der entlassungsabhängigen Ansprüche besteht daher zu Recht. Das Berufungsgericht hat diese Ansprüche in dem oben dargestellten Ausmaß für berechtigt erachtet (davon allerdings nur die Hälfte zuerkannt). Gegen die Höhe dieser Beträge wird in der Revision des Klägers, die sich ausschließlich mit dem Grund des Anspruches auseinandersetzt, nichts vorgebracht. Es war daher dem Kläger, ausgehend von dem vom Obersten Gerichtshof für rechtens erachteten Anspruch auf die gesamten entlassungsabhängigen Ansprüche, auf der Basis der vom Berufungsgericht zugrundegelegten Beträge der im Spruch bezeichnete Betrag zuzuerkennen, während der darüberhinausgehende Betrag, dessen mangelnde Berechtigung unangefochten blieb, abzuweisen war.

Bemerkt sei, daß dem Berufungsgericht bei der Fassung seiner

Entscheidung ein Verstoß gegen die Rechtskraft nicht unterlaufen ist.

Soweit der Spruch des berufungsgerichtlichen Urteiles auch den

bereits vom Erstgericht rechtskräftig zuerkannten Betrag von 1.258,92

S sA umfaßt, handelt es sich nicht um eine neuerliche Entscheidung,

sondern um die aus Gründen der Übersichtlichkeit erfolgte

Einbeziehung dieses Entscheidungsteiles in das Urteil, so daß aus

diesem die Absprache über den gesamten Anspruch erkennbar ist. In

diesem Sinne erfolgte auch eine das gesamte Begehren (auch das bereits rechtskräftig erledigte) umfassende Fassung des Spruches durch den Obersten Gerichtshof.

Die Revision der beklagten Partei wendet sich ausschließlich dagegen,

daß das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangte, daß auch die beklagte

Partei ein Verschulden an der Herstellung des Entlassungsgrundes

durch den Kläger treffe bzw dagegen, daß das Berufungsgericht

ausgehend hievon unter Anwendung des § 32 AngG die Ansprüche des

Klägers in der im Berufungsurteil dargestellten Art bemessen habe. Da

aber, wie ausgeführt, der Kläger einen Entlassungsgrund nicht gesetzt

hat, kommt der Frage des Mitverschuldens keine Bedeutung zu. Das

Begehren des Klägers auf die entlassungsabhängigen Ansprüche besteht

zur Gänze zu Recht, so daß der Revision der beklagten Partei damit

der Boden entzogen ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41, hinsichtlich der Kosten

des Rechtsmittelverfahrens überdies auf § 50 Abs 1 ZPO.

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