OGH 1Ob2323/96s

OGH1Ob2323/96s25.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ralf Michael K*****, vertreten durch Dr.Charlotte Lindenberger, Rechtsanwältin in Steyr, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 125.000 S sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 23.Juli 1996, GZ 3 R 148/96-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger stützte den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch ua auch auf die Behauptung, richterliche Organe wären im Interesse der Vermeidung eines Anspruchsverlusts verpflichtet gewesen, ihn über die in § 8 a Abs 2 MedienG geregelte materiellrechtliche Ausschlußfrist zu belehren. Er hielt jedoch gerade diesen Klagegrund im Berufungsverfahren nicht mehr aufrecht, weil er es dort unterließ, das klageabweisende Ersturteil auch in der aufgezeigten Richtung zu bekämpfen. Wird nämlich ein Klagebegehren - wie hier - aus mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet und beschränkt sich die Rechtsrüge nur auf bestimmte Klagegründe, ist auf die fallen gelassene Anspruchsbegründung nicht mehr einzugehen (EFSlg 52.255; JBl 1956, 261 ua). Die Frage, ob richterliche Organe eine allenfalls erforderliche Rechtsbelehrung des Klägers unterließen, war also kein Gegenstand des Berufungsverfahrens mehr. Die Rechtsrüge der außerordentlichen Revision befaßt sich jedoch ausschließlich mit dem bereits im Verfahren zweiter Instanz nicht mehr aufrechterhaltenen Klagegrund.

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