OGH 12Os100/96 (12Os152/96)

OGH12Os100/96 (12Os152/96)24.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Oktober 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Werner K***** und andere Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dietmar H***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Günter B***** (geborener J*****) und Werner K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 8. Februar 1996, GZ 13 Vr 356/93-199, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten H***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Werner K*****, Günter B***** (geborener J*****) und Dietmar H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB (I), Werner K***** und Günter B***** außerdem der Vergehen der Urkundenfälschung nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB (II) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen sowie zur Zahlung von Schadenersatzbeträgen an im Urteilsspruch näher bezeichnete Privatbeteiligte verurteilt. Das Schöffengericht faßte weiters nach § 55 Abs 1 StGB den Beschluß auf Widerruf einer dem Angeklagten B***** gewährten bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe (§ 495 Abs 2 StPO).

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung hat Dietmar H***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Werner K***** und Günter B***** sowie zum Teil mit weiteren Mittätern (zusammengefaßt wiedergegeben) in Linz und anderen Orten Österreichs von August 1992 bis März 1993 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in 51 Angriffen Angestellte der im Urteil genannten Kreditinstitute dadurch, daß er unter Verwendung einer Perücke, durch Angabe von Falschnamen, sowie Vorlage teils von Werner K*****, teils von Günter B***** gefälschter Ausweispapiere, ferner unrichtiger Gehaltsbestätigungen und mit der unwahren Behauptung, in einem festen Dienstverhältnis zu stehen, als rückzahlungsfähiger und -williger Kreditnehmer auftrat, sohin durch Täuschung über Tatsachen zur Einräumung von jeweils 25.000 S übersteigenden Krediten und zwar in 43 Fällen (Schaden ca 8,1 Millionen Schilling) verleitet und in acht Fällen (beabsichtiger Schaden ca 1,25 Millionen Schilling) zu verleiten versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen (Schuldspruchfakten I/3-52) aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dietmar H***** geht fehl.

Die gegen die Feststellung des Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes - der Sache nach ausschließlich gegen die zuletzt genannte Komponente der subjektiven Tatausrichtung - eingewendeten Begründungsmängel (Z 5) liegen nicht vor. Denn das Schöffengericht hat aus der - oben beschriebenen - Art der Darlehensaufnahmen, der Tatsache, daß der Beschwerdeführer durch die Verwendung einer Perücke auch verhindern wollte, später erkannt zu werden (US 32 iVm 20), unter Berücksichtigung des von ihm gewonnenen persönliches Eindruckes (US 34) logisch und empirisch einwandfrei darauf geschlossen, daß Dietmar H***** die Kreditinstitute mit (Eventual-)Vorsatz schädigte und (fallweise) geringe Teile der Kredite nur deshalb zurückgezahlt wurden, um solcherart die Begehung neuer Kreditbetrügereien zu fördern (US 24).

Dabei hat das Erstgericht (ua auch) darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer schon auf Grund der Art der Darlehensaufnahme "damit rechnen mußte, daß der Erst- und Zweitangeklagte sich in schlechten finanziellen Verhältnissen befinden", wegen der Kenntnis der vereinbarten Kreditraten und der mit den Darlehensaufnahmen verbundenen hohen Kosten - inklusive seines Anteils von 10 Prozent der Kreditsumme - "eine Rückzahlung der Darlehen aus Sicht des Drittangeklagten nahezu als ausgeschlossen erscheinen" mußte und ihm "klar erkennbar" war, "daß keinesfalls konkret ausgereifte Projekte vorlagen, sondern allenfalls nicht näher ausgereifte Pläne", weil "ihm von Anfang an nicht mitgeteilt wurde, daß ein bestimmter Geldbetrag für eine bestimmte Investition benötigt" würde (US 32 f). Soweit der Beschwerdeführer diese spezifisch betrugsfundierenden Passagen der Urteilsbegründung aus dem Zusammenhang gelöst betrachtet und behauptet, sie rechtfertigten bloß die Annahme fahrlässigen Handelns, bekämpft er in der Sache nur die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer in diesem Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Gleiches gilt für die Einwände, wonach aus der Bezahlung von Kreditraten bis zur Verhaftung, aus den Beteuerungen der Mitangeklagten, die Kredite aus "Gewinnen aus den verschiedenen geschäftlichen Tätigkeiten" zurückzuzahlen, sowie aus der Angabe des (für die Banken damit ausforschbaren, inzwischen verstorbenen) Jürgen D***** "als Arbeitgeber unter der selben Adresse mit der richtigen Telefonnummer" geschlossen werden müßte, daß sich der Beschwerdeführer der Kreditrückzahlung sicher gewesen sei.

Der Beschwerde zuwider wurde bei der dargestellten Beweiswürdigung die Verantwortung des Angeklagten K*****, wonach dieser (als "Optimist") gehofft habe, "mit diversen Tätigkeiten ... das in Ordnung zu bringen" (S 45/V), von den Tatrichtern ersichtlich mitberücksichtigt (US 26, 32-34).

Dabei war das Schöffengericht bei der gebotenen gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten, jenes Detail der Einlassungen des Beschwerdeführers zu erörtern, wonach er (erst) "mißtrauisch wurde, als er merkte, daß das Ganze irgend wie mit Drogen zu tun hat bzw er einen entsprechenden Eindruck erhielt". Genügt es doch, daß (ausführlich) dargelegt wurde, warum die Verantwortung des Angeklagten zur subjektiven Tatseite insgesamt verworfen wurde (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 104 f zu § 270 Z 5).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit b, der Sache nach jedoch Z 10), mit welcher der Drittangeklagte die Beurteilung seiner Taten als Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §(§ 223 Abs 2,) 224 StGB anstrebt, verfehlt infolge Negierung des Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die größtenteils nicht gesetzmäßig ausgeführte, im übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffenen Berufungen der Angeklagten H***** und B***** wegen des Ausspruches über die Strafe (bei B***** auch über die sinngemäß verbundene Beschwerde gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO) sowie der Angeklagten K***** und H***** wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

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