OGH 6Ob2244/96k

OGH6Ob2244/96k24.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Waltraud S*****, vertreten durch Dr.Markus Orgler und Dr.Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei L***** Sparkasse, ***** vertreten durch Dr.Amhof & Dr.Damian, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen 306.126,15 S, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 14.Mai 1996, GZ 1 R 107/96m-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

§ 159 HGB regelt die Verjährung von Ansprüchen gegen den Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ein allfälliger Regreß des den Gläubiger befriedigenden Gesellschafters gegen seine Mitgesellschafter richtet sich hingegen nach § 896 ABGB, wobei die Rechtsprechung diesen internen Ausgleichsanspruch des Solidarschuldners im Regelfall als eigenen Anspruch behandelt. Zu Lauf und Beginn der Frist für die Verjährung des Rückersatzanspruches im Sinn des § 896 ABGB liegt umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor, wonach die Verjährungsfrist wegen der Spezialität des Regreßanspruches erst mit der Zahlung beginnt und es bei der allgemeinen Verjährungsfrist des § 1479 ABGB bleibt (RdW 1987, 256 mwN = SZ 60/55; Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 11 zu § 896 mwN; Oberhofer ZAS 1989, 45 ff [50]).

Soweit sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung zwischen den Streitteilen richtet, wonach die Klägerin auch vor den nun eingeklagten, damals noch nicht bekannten Regreßansprüchen bewahrt werden sollte, handelt es sich um keine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Ob die Auslegung des Berufungsgerichtes zutrifft, ist eine Frage, der eine über den Anlaßfallhinausgehende Bedeutung nicht zukommt (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 502).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte