Spruch:
Dem Antrag der klagenden Partei, die Rechtsache gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Feldkirchen zu delegieren, wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die klagende Unternehmerin begehrt vom Beklagten restlichen Werklohn für Dachstuhlarbeiten an dessen Einfamilienhaus in G***** bei Feldkirchen. In der Streitverhandlung vom 28.8.1996 beantragte sie die Delegierung der Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Bezirksgericht Feldkirchen. Durch eine solche Delegierung werde eine Verbilligung des Verfahrens stattfinden, weil die meisten Beweisaufnahmen (zwei Zeugen und der Geschäftsführer der klagenden Partei) vor dem Bezirksgericht Feldkirchen zu vernehmen seien; im übrigen seien beide Parteienvertreter im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz tätig, der Klagevertreter sogar im Sprengel des Bezirksgerichtes Feldkirchen.
Der Beklagte sprach sich gegen eine Delegierung aus, er habe seinen Wohnsitz im Sprengel des angerufenen Gerichtes, auch eine von ihm namhaft gemachte Zeugin habe dort ihren Wohnsitz. Außerdem liege nach dem KSchG ein ausschließlicher Gerichtsstand vor.
Rechtliche Beurteilung
Eine Delegierung nach § 31 JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen. Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der beiden Parteien der Delegierung, ist der widersprechenden Partei in Regel der Vorzug zu geben. Der Kanzleisitz der Parteienvertreter und der Wohnsitz oder Sitz der klagenden Partei können nicht ausschlaggebend sein. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß der dem Delegierungsantrag widersprechende Beklagte nicht nur seinen allgemeinen Gerichtsstand beim angerufenen Gericht hat, sondern überdies noch § 14 Abs 1 KSchG zum Tragen kommt. Dem unberechtigten Delegierungsantrag ist daher nicht stattzugeben.
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