Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs mit Rücksicht auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 16/94 einerseits und 5 Ob102/95 andererseits sowie das Problem der Mitantragstellung der Verbotspflichtigen für zulässig erklärt.
In 5 Ob 102/95 = NZ 1996, 149 und 216/361 (Hoyer 221) = WoBl 1996, 161 (Kletecka) wurde die in der Lehre massiv kritisierte Entscheidung 5 Ob 16/94 = NZ 1994, 87 = JBl 1994, 691 unter Hinweis auf die vor 5 Ob 16/94 bestehende gefestigte Judikatur zurechtgerückt. Im Hinblick auf diese Korrektur kann von einer uneinheitlichen Rechtsprechung nicht mehr gesprochen werden. Auch der Rechtsmittelwerber hat akzeptiert, daß ein im Grundbuch angemerktes einstweiliges Veräußerungsverbot die Einverleibung eines Rechtes im Rang einer dem Veräußerungsverbot vorgehenden bücherlichen Rangordnungsanmerkung nicht hindert, ohne daß es auf den Zeitpunkt des verbüchernden Rechtsgeschäftes ankäme (vgl hiezu zuletzt Hoyer, Die Wirkungen des richterlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes [§ 382 Abs 1 Z 6, § 384 Abs 3 EO, NZ 1996, 97, 102 ff mwN). Er räumt auch ein, daß der Grundbuchsantrag vom Zweitantragsteller (Käufer) allein erfolgreich gestellt werden könnte, erblickt einen Abweisungsgrund aber darin, daß der Grundbuchsantrag auf Vormerkung des Eigentumsrechtes nicht nur vom Zweitantragsteller, sondern auch von der Erstantragstellerin (Verkäuferin) "gesamthandschaftlich" gestellt wurde. Es ist aber nicht erkennbar, warum sich am Erfolg des Grundbuchsgesuches dadurch etwas ändern sollte, daß der Antrag nicht vom nicht verbotsverpflichteten Käufer allein, sondern von diesem gemeinsam mit der verbotsverpflichteten Verkäuferin gestellt wurde. Für die These des Rechtsmittelwerbers von der "Gesamthandschaftlichkeit" der Antragstellung gibt es im Gesetz keinerlei Grundlage. Im Hinblick auf die klare Rechtslage liegt auch insoweit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor. Im übrigen ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 384 Abs 3 EO, daß während des Schwebezustandes vor Entscheidung über das Bestehen des geschützten Hauptanspruches keine Grundbuchssperre besteht (vgl Hoyer aaO 103 mwN). Die Frage der endgültigen Wirksamkeit der Eintragung stellt sich bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Grundbuchsbeschlüsse nicht, weshalb auf die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen nicht einzugehen ist.
Der Revisionsrekurs war somit - ungeachtet des Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes - wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
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