Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach § 7 UVG hat das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, wenn begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend zu hoch festgesetzt ist. Daß der Unterhaltsschuldner keinen Antrag auf Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung gestellt hat, hindert die amtswegige Prüfung und Herabsetzung nach § 19 UVG nicht. Ändern sich nach erfolgter Herabsetzung des bewilligten Unterhaltsvorschusses die Verhältnisse neuerlich, darf analog § 19 Abs 1 UVG einem Antrag auf (Wieder-)Gewährung des Vorschusses in voller Höhe des vor der Herabsetzung zugrunde gelegten Unterhaltstitels nur stattgegeben werden, wenn nicht begründete Bedenken bestehen, daß die im Titel festgesetzte Unterhaltspflicht der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend zu hoch festgesetzt ist. Die im Akt erliegende Gehaltsauskunft mußte aber solche Bedenken erwecken.
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