OGH 6Ob2225/96s

OGH6Ob2225/96s10.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr.Robert K*****, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei L***** AG, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Kraler, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Unterlassung (Streitwert 500.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 18.Juli 1996, GZ 4 R 151/96d, 152/96a-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß den §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Während das Oberlandesgericht Innsbruck in seiner Entscheidung vom 28.6.1996, 5 R 25/96g, zu beurteilen hatte, ob der dort im Sicherungsverfahren gemäß § 30 DSG geltend gemachte Unterlassungsanspruch im Hinblick auf eine allfällige Verletzung des § 1 Abs 1 DSG durch die beklagte Partei gerechtfertigt ist oder die Beklagte im Sinn des § 18 DSG zur Mitteilung an die Rechtsanwaltskammer berechtigt war, stützt der Kläger den dem Verfahren 4 R 151/96d, 152/96a des Oberlandesgerichtes Innsbruck zugrundeliegenden Sicherungsantrag auf § 1330 ABGB. Er macht hier geltend, die Gegendarstellung der Beklagten vom 17.4.1996 enthalte den Vorwurf, er habe auf Basis eindeutig falscher Behauptungen eine Kulanzleistung begehrt, diese Aussage sei unwahr und ehrenrührig.

Rechtliche Beurteilung

Während im Verfahren 5 R 25/96g des Oberlandesgerichtes Innsbruck entscheidungswesentlich war, ob die Beklagte bei Verdacht einer strafbaren Handlung zur Weitergabe personenbezogener Daten berechtigt war, kommt es im gegenständlichen Verfahren darauf an, ob die in der Gegendarstellung der Beklagten vom 17.4.1996 erhobenen Vorwürfe eine Ehrenbeleidigung und zugleich Kreditschädigung darstellen, und dem Beklagten der Beweis der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen bzw des Fehlens der Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung gelungen ist. Eine Erheblichkeit der von der Rekurswerberin relevierten Rechtsfrage scheidet schon aus diesem Grund aus.

Eine Fehlbeurteilung des Rekursgerichts liegt im Ergebnis nicht vor. Mit ihrem Vorwurf, der Kläger habe auf Basis eindeutig falscher Behauptungen eine Kulanzleistung begehrt, unterstellt die Beklagte dem Kläger, bewußt (das bedeutet wider besseres Wissen) wahrheitswidrige Angaben als Mittel der Täuschung zur Erreichung bestimmter Zwecke einzusetzen, somit ein unehrenhaftes und gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten. Dieser Vorwurf ist geeignet, den Kläger in der Meinung der Öffentlichkeit, insbesondere auch jener seiner Klienten verächtlich zu machen oder herabzusetzen (vgl Korn/Neumaier, Persönlichkeitsschutz 44; ecolex 1991, 312; MR 1993, 16).

Auf die vom Rekurswerber angefochtene Auslegung des klägerischen Anspruchsschreibens an die Beklagte, wonach der Kläger eine Kulanzleistung auf Basis einer richtigen Behauptung in Anspruch genommen habe, kommt es schon deshalb nicht an, weil bei Vorliegen einer Rufschädigung, die zugleich Ehrenbeleidigung ist, die Beweislast für die Richtigkeit der Tatsache bzw das Fehlen der Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung den Täter trifft (ecolex 1995, 407 uva). Daß aber der Vorwurf der Beklagten, der Kläger setze bewußt (= wider besseres Wissen) wahrheitswidrig Angaben als Mittel der Täuschung zur Erreichung bestimmter Zwecke ein, richtig ist, konnte die Beklagte nicht bescheinigen.

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