OGH 3Ob2335/96w

OGH3Ob2335/96w9.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr.Franz V*****, vertreten durch Dr.Georg Zanger, Mag.Michael Pilz, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1.) T***** Ges.m.b.H. & Co KG, 2.) T***** GmbH, ***** beide vertreten durch Dr.Mario Schiavon, Dr.Alexander Thomas, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwirkung von Unterlassungen, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen Punkt III. des Beschlusses des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 26. Juni 1996, GZ 46 R 508-515/96-52, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28.Februar 1996, GZ 70 E 6497/95f-46, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag der verpflichteten Parteien auf Zuspruch von Revisionsrekurskosten wird abgewiesen.

Text

Begründung

Das Gericht zweiter Instanz verhängte mit dem angefochtenen Beschluß in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung über die verpflichteten Parteien aufgrund von 16 Strafanträgen der betreibenden Partei wegen des darin behaupteten Zuwiderhandelns gegen die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 7.12.1995, GZ 15 Cg 290/95d-2, Geldstrafen in Höhe von je S 480.000,-- und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 50.000,--, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der 4. Senat des Obersten Gerichtshofes gab mit Beschluß vom 17.9.1996 zu 4 Ob 2247/96m dem Revisionsrekurs (der hier betreibenden Partei) gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 28.2.1996, GZ 1 R 22/96d-8, mit dem in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung (= des dem vorliegenden Exekutionsverfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels) ihr Sicherungsantrag abgewiesen worden war, nicht Folge.

Mit dieser Entscheidung ist dem vorliegenden Exekutionsverfahren der betreibenden Partei die Grundlage - nämlich der Exekutionstitel - entzogen, sodaß kein Rechtschutzinteresse mehr dafür besteht zu prüfen, ob und mit welchen exekutionsrechtlichen Folgen die Exekutionsführung in der Vergangenheit berechtigt oder unberechtigt war, weil die Exekution auf Antrag jedenfalls gemäß § 39 Abs 1 Z 1 und Abs 2 EO unter Aberkennung der Exekutionskosten gemäß § 75 EO eingestellt werden müßte und einer Sachentscheidung über den vorliegenden Revisionsrekurs nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme (vgl MietSlg 35.860; 17.821; ua). Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Der Wegfall der Beschwer ist aber gemäß § 78 EO, § 50 Abs 2 ZPO bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen. Daher ist zu prüfen, ob dem vorliegenden Revisionsrekurs - den Fortbestand des Exekutionstitels einmal unterstellt - Berechtigung zugekommen wäre. Dies ist zu verneinen:

Den verpflichteten Parteien war durch den Exekutionstitel verboten, Bildnisse des Betreibenden zu verbreiten, wenn durch den Begleittext, insbesondere den Text: "Ich werde dafür sorgen, daß mir niemand meine 5-Millionen-Pension wegnimmt. Meine Hobbies sind sehr teuer. Ich reise gern. Auch meine Frau stellt hohe Ansprüche an mich. Sparen ist gut und schön. Aber man muß dabei sozial gerecht vorgehen. Daher werde ich nicht zulassen, daß ich mir das Golfspielen nicht mehr leisten kann." und gleichartige Texte, berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt werden. In den vorliegenden 16 Strafantragsfällen hat der Betreibende unter Hinweis auf die - über Aufforderung des Erstgerichtes im Original vorgelegten - Seiten 8 und 9 der Ausgabe 1/96 des T*****-Magazins neuerliche Titelverstöße behauptet, wobei sowohl auf das Bildnis in Form einer Silhouette samt Begleittext auf Seite 8, als auch auf das Farbfoto auf Seite 9 hingewiesen wurde. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die Silhouette (das Schattenbild) des Betreibenden auf Seite 8, die im übrigen als Verkleinerung im Verhältnis von rund 1 : 5 dem "Bildnis" entspricht, welches der einstweiligen Verfügung zugrunde lag, ein Bildnis im Sinne des § 78 UrhG darstellt (wie dies die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Begleittext annahm) oder nicht (wovon der Erstrichter unter Hinweis auf die ohne Beachtung des Textes mangelnde Erkennbarkeit des Betreibenden ausging), findet sich doch auf Seite 9 ein "Normalfarbfoto" des Betreibenden, welches im Sinne der ständigen Rechtsprechung zu § 78 UrhG (EvBl 1995/96 mwN uva) jedenfalls im Zusammenhang mit dem Text zu beurteilen ist, bei dem es sich befindet. Dieser Zusammenhang ist durch den auf den Seiten 8 und 9 der inkriminierten Ausgabe ersichtlichen Text des Artikels, in welchem die vorliegende Exekutionssache unter dem Titel "V***** und die Pressefreiheit: Metternich läßt grüßen" dargestellt wird, gegeben. Die Vorinstanz hat daher diese Publikation zutreffend als "Titelverstoß" der verpflichteten Parteien beurteilt.

Auch in den übrigen Beschwerdepunkten des Revisionsrekurses gegen die Verhängung gesonderter Geldstrafen gegen beide verpflichtete Gesellschaften und gegen die Höhe der Geldstrafen wäre der Revisionsrekurs nicht erfolgreich gewesen, weil sich das Rekursgericht bei der Verhängung der Strafen gegen beide Gesellschaften auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates stützen konnte (3 Ob 97-104, 1082-1086/94; 3 Ob 1091-1104/93; 3 Ob 65/93; uva) und bei der Ausmessung der Geldstrafen seine Beurteilungskriterien ausführlich dargelegt und dabei den Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat (vgl 3 Ob 105, 106/95 mwN).

Den verpflichteten Parteien fallen daher die Revisionsrekurskosten zur Last, die sie auch ohne Wegfall der Beschwer selbst tragen hätten müssen (§§ 50, 40 ZPO, § 78 EO).

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