OGH 1Ob2285/96b

OGH1Ob2285/96b3.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Maximilian H*****, und 2) Rudolf S*****, beide vertreten durch Dr.Ferdinand Rankl, Rechtsanwalt in Micheldorf, wider die beklagte Partei Ferdinand K*****, vertreten durch Dr.Otto Hauck und Dr.Julius Bitter, Rechtsanwälte in Kirchdorf a.d. Krems, wegen Unterlassung (Streitwert S 80.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Berufungsgerichtes vom 17.Juni 1996, GZ 1 R 30/96-22, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Streitteile stehen einander als Dienstbarkeitsbereichtigte gegenüber, die zwei verschiedene, aber gleichartige Dienstbarkeiten eingeräumt erhielten. Als Eigentümer der herrschenden Grundstücke dürfen sie ihre Dienstbarkeiten im Rahmen des Servitutsvertrags (=Wasserbezugsrecht zugunsten der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften) und der gesetzlichen Bestimmungen, beschränkt durch die Natur und den Zweck der Bestellung, auf die ihnen gefällige Art ausüben (SZ 68/41; SZ 59/77; 1 Ob 506/82; 5 Ob 608/80; Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 486; Klang in Klang III2 1087). Im Dienstbarkeitsvertrag findet sich keine Schranke für die Ausübung der Dienstbarkeit. Es steht daher dem Beklagten das Wasserbezugsrecht für das ihm gehörige Grundstück - auch nach dessen Erweiterung durch Zukauf - zu. Eine unzulässige Erweiterung der Servitut wäre vom Servitutsverpflichteten geltend zu machen, solange nicht die billigen Interessen der Servitutsmitberechtigten verletzt und letztere praktisch von der Ausübung der Servitut ausgeschlossen werden (1 Ob 506/82; 5 Ob 608/80). Letzteres konnten die hiefür beweispflichtigen Kläger aber nicht unter Beweis stellen, obwohl ihnen - wie vom Gericht zweiter Instanz richtig dargestellt (siehe S 4 dessen Urteils) - der Beweis für die Gefährdung ihrer Wasserversorgung durchaus möglich gewesen wäre.

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