OGH 9ObA2167/96h

OGH9ObA2167/96h25.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ursula F*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Seirer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei A*****betriebsGmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Peter A*****, vertreten durch Univ.Doz.Dr.Bernd A.Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 78.868,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.April 1996, GZ 15 Ra 46/96v-43, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.Dezember 1995, GZ 46 Cga 116/94y-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.014,40 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die unter A 1 und 2 der Revision als aktenwidrig bezeichneten Feststellungen beruhen auf der von den Vorinstanzen für glaubhaft befundenen Aussage der Klägerin, sodaß sie eine akten- und beweismäßige Grundlage haben. Ob Beweise aufgrund anderer Beweismittel anders gewürdigt hätten werden müssen, ist im Revisionsverfahren nicht mehr aufgreifbar.

Ob die Feststellung, daß nicht feststellbar ist, daß die Datenlöschung durch die Klägerin einen Schaden verursachte, aktenwidrig ist, braucht nicht untersucht zu werden, weil die wegen dieses Vorfalles ausgesprochene neuerliche Entlassung bereits ein durch Entlassung beendetes Dienstverhältnis betraf.

Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend die Berechtigung der Entlassung der Klägerin bzw die Unzulässigkeit der im Dienstvertrag enthaltenen auflösenden Bedingung verneint, sodaß es insoweit ausreicht auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen.

Ergänzend ist lediglich auszuführen:

Nicht der Wortlaut des Schreibens vom 17.9.1993, der nicht eine ausdrückliche Erklärung der Entlassung der Klägerin wiedergibt, ist entscheidend, sondern der Zusammenhang dieses Schreibens mit den weiteren Feststellungen, daß Dr.A***** die Entlassung der Klägerin ausgesprochen hat und über Befragen, was denn die "höchstvorsorgliche Beurlaubung" bedeutet, dezidiert erklärt hat, daß die Klägerin ab nun keinerlei Zahlungen vom Betrieb zu erwarten, die Arbeit sofort einzustellen, das Büro zu räumen und die Schlüssel abzugeben habe. Daß diese Erklärung etwa anderes als eine Auflösung des Dienstverhältnisses mit sofortiger Wirkung bedeuten könnte, sohin begrifflich eine Entlassung war, kann wohl nicht ernstlich bezweifelt werden.

Da aufgrund der Klausel in Punkt 8 des Dienstvertrages, wonach dieser nur Gültigkeit mit dem Dienstvertrag des Ehegatten des Dienstnehmers hat, nicht nur der Eintritt des die Beendigung des Dienstverhältnisses herbeiführenden Ereignisses als auch der Zeitpunkt, wann es eintreten könnte, ungewiß ist, ist das Berufungsgericht zu Recht von einer unzulässigen auflösenden Bedingung ausgegangen, was zur Folge hat, daß das Dienstverhältnis als unbefristet zu klassifizieren und die Bedingung unbeachtlich ist (Schwarz/Löschnigg, ArbR5, 229; Arb 10.985 = DRdA 1992/29 [Mazal] = ZAS 1992/20 [Grassl-Palten]; DRdA 1994/40).

Zu Recht verneinte das Berufungsgericht auch das Vorliegen eines für die Berechtigung der Entlassung essentiellen vereinbarten wichtigen Grundes. Selbst wenn die geschlossene Beschäftigung von Ehegatten den wesentlichen Vertragsinhalt gebildet hätte (Martinek/M. und W.Schwarz, AngG7, 149 f) ist es hier entscheidend, daß die verbliebene Klägerin, die am Entlassungsgrund des entlassenen anderen Ehegatten nicht mitgewirkt und sohin keinen eigenen Entlassungsgrund verwirklicht hat, einen vollwertigen Ersatz zumindest für die Dauer der Kündigungsfrist dargestellt hätte, weil sie in der Lage gewesen wäre, sämtliche Tätigkeiten zu verrichten. Es war daher mangels Arbeitsunfähigkeit - in bezug auf die Aufgaben beider Ehegatten - (Kuderna, Entlassungsrecht2, 59 mwN) die Unzumutbarkeit ihrer Weiterbeschäftigung nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO, wobei ein Additionsfehler im Kostenverzeichnis zu berichtigen war.

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