OGH 5Ob540/95

OGH5Ob540/9524.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Graf, Dr.Floßmann und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Eckart F*****, als Sonderverwalter für Rechtsstreitigkeiten im Konkurs über das Vermögen der B***** Gesellschaft mbH, ***** (S 83/89 des Landesgerichtes Salzburg), wider die beklagte Partei U***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Paul Doralt und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Anfechtung (Revisionsstreitwert: S 1,400.000,-), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 27.Mai 1994, GZ 4 R 261/93-36, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30.Juli 1993, GZ 4 Cg 26/92-28, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 23.805,- (darin enthalten S 3.967,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 4.7.1989 wurde über das Vermögen der B***** GesmbH der Konkurs eröffnet (5 S 66/89). Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 20.7.1989 wurde die Konkurssache dem Landesgericht Salzburg als Konkursgericht übertragen (S 83/89). Der Kläger wurde zum Sonderverwalter für Zivilrechtsstreitigkeiten bestellt.

Die Gemeinschuldnerin war bereits Ende 1988 zahlungsunfähig und überschuldet. Dies war der beklagten Partei im Zeitraum vom 16.1.1989 bis 2.5.1989 nicht bekannt, hätte ihr jedoch bei Vermeidung auch bloß leichter Fahrlässigkeit nach der von den Vorinstanzen vorgenommenen Beurteilung der diesbezüglichen Feststellungen bekannt sein müssen.

Der Kläger ficht zehn aus dem Zeitraum vom 9.1.1989 bis 2.5.1989 stammende Zahlungen der Gemeinschuldnerin an die beklagte Partei von insgesamt richtig S 5,251.977,- (ON 1; später eingeschränkt auf S 5,233.674,- s.A. - ON 10) unter Stellung eines Rechtsgestaltungs- und Leistungsbegehren gemäß § 30 Abs 1 Z 3 und § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO an. Darunter befindet sich auch die allein noch den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende Zahlung von S 1,400.000,- am 7.4.1989 (Teileinlösung eines im Herbst 1988 ausgestellten Wechsels) an den Indossatar.

Die beklagte Partei beantragte Abweisung der Klage.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren bezüglich S 1,239.391,- s.A. statt und wies das Mehrbegehren bezüglich weiterer Zahlungen von S 3,994.283,-, darin enthalten die genannte Wechseleinlösung von S 1,400.000,-, ab.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes teilweise (insgesamt hinsichtlich S 1,833.674,-) in klagestattgebendem Sinn ab und bestätigte die Abweisung eines Mehrbegehrens von S 3,400.000,-

(darin enthalten die Zahlung von S 1,400.000,- am 7.4.1989 im Wege der Teileinlösung eines Wechsels); dabei sprach es aus, daß die Revision bezüglich der Anfechtung einer Zahlung von S 40.235,-

(11.4.1989) jedenfalls unzulässig, im übrigen jedoch die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei, weil (ua) zur Problematik des § 33 KO nur eine höchstgerichtliche Entscheidung vorliege.

Das Berufungsgericht führte bezüglich des allein noch den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Betrages von S 1,400.000,-

folgendes aus:

Bei der Zahlung des Betrages von S 1,400.000,- am 7.4.1989 habe es sich um die Teileinlösung eines Wechsels über S 3,400.000,- durch die Gemeinschuldnerin gehandelt. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, daß § 33 KO eine Spezialnorm für die Anfechtung von Wechselzahlungen darstelle. § 33 Abs 1 KO bezeichne als Anfechtungsgegner den Empfänger der Wechselzahlung. Die jeweils diskontierende Bank sei auf Grund des Indossaments auch Wechselgläubiger und daher auf Grund des Wechselrechtes der Empfänger der Wechselzahlung gewesen. Gegen die diskontierende, diese Wechselteilzahlung entgegennehmende Bank sei aber die hier gegenständliche Klage nicht erhoben worden. Für Teilzahlungen gelte dasselbe wie für Vollzahlungen (Kuhn-Uhlenbruck, KO11, § 34 Rz 1).

Es sei daher noch zu prüfen, ob der Kläger bezüglich der Zahlung von S 1,400.000,- einen Anfechtungsanspruch gemäß § 33 Abs 2 KO geltend gemacht habe. Diese Bestimmung erfasse die Indossierung eines Wechsels durch den Aussteller als letzten Regreßverpflichteten (Feil, KO, Rz 2 zu § 33). Diesbezüglich sei auf die Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis der beklagten Partei von der Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung der Gemeinschuldnerin nicht zum Zeitpunkt der Wechselzahlung, sondern der Wechselbegebung abzustellen. Dies wäre vom klagenden Sonderverwalter als anspruchsbegründender Umstand zu behaupten gewesen. Dieser habe jedoch (AS 1 ff, 55, 69 und 155) lediglich die Zahlungen, nicht jedoch die Wechselbegebung angefochten. Wegen der Anfechtungsklagefrist des § 43 Abs 2 KO sei es auch nicht möglich im Wege einer über richterlichen Auftrag erfolgenden Ergänzung des Klagevorbringens eine Änderung des Rechtsgestaltungsbegehrens in eine Anfechtung der Begebung des Wechsels von S 3,400.000,-, auf den eine Teilzahlung von S 1,400.000,- geleistet worden sei, vorzunehmen (EvBl 1986/165 = JBl 1986, 665).

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß der Klage auch bezüglich der geleisteten Teilzahlung vom 7.4.1989 in Höhe von S 1,400.000,- stattgegeben werde; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß das Revisionsgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteiles für zutreffend erachtet, sodaß sich der Oberste Gerichtshof - unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Rechtsmittelschriften - mit folgender kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO):

Auszugehen ist davon, daß der Kläger nur die von der Gemeinschuldnerin an den Indossatar (Indossierung außer Streit gestellt - ON 35) geleistete Zahlung anficht, nicht jedoch die Wechselbegebung selbst, dh die Indossierung des Wechsels seitens der beklagten Partei als Ausstellerin und damit als letzter Rückgriffsverpflichteter (s JBl 1986, 665 [666]). Dies hat zur Folge, daß die Beurteilung des Klagebegehrens ausschließlich nach den Sonderbestimmungen des § 33 KO zu erfolgen hat. Die Anfechtung nach § 33 Abs 1 KO müßte sich jedoch gegen das Geldinstitut richten, dem die Zahlung als Indossatar geleistet wurde. Dies ist nicht geschehen. Daß die Wechselbegebung, mit der sich der Wechselinhaber bezahlt machen will, eine von der Einlösung des Wechsels verschiedene, selbständige und daher auch gesondert anzufechtende Rechtshandlung ist, ergibt sich nicht nur aus der Tatsache, daß dem Anfechtungskläger jeweils eine andere Person, nämlich der Indossatar statt des Indossanten, als Anfechtungsgegner gegenüberstünde, sondern auch aus dem Umstand, daß die Anfechtung von Wechselzahlungen weitreichenden Einschränkungen (§ 33 Abs 1 KO) unterworfen ist und daß dem Masseverwalter gerade deshalb der - hier nicht geltend gemachte - Ersatzanfechtungstatbestand (betreffend die Wechselbegebung) nach § 33 Abs 2 KO (gegen den letzten Rückgriffsverpflichteten) an die Hand gegeben wird (JBl 1986, 665 mwN).

Es könnte durchaus sein, daß - wie der Revisionswerber ausführt - im Falle der erfolgreichen Anfechtung der Zahlung gegenüber dem Indossatar diesem ein Rückgriff gegen die hier beklagte Partei zustünde und daß mangels eines solchen Rückgriffes die beklagte Partei wegen des Unterbleibens einer Rückbelastung ihres Kreditkontos, zu dessen Gunsten der Wechselerwerb durch den Indossatar erfolgte, letztlich günstiger gestellt ist als es nach einer Rückbelastung der Fall wäre. Darauf kommt es aber nicht an, weil der Erfolg des Anfechtungsklägers von der Verwirklichung eines der im Gesetz aufgezählten Anfechtungstatbestände abhängt, nicht aber schon dann einzutreten hat, wenn auf irgendeine andere Weise ein Geschäftspartner des Gemeinschuldners durch dessen Zahlung an einen Dritten im Ergebnis wirtschaftlich besser gestellt ist, als es ohne diese Zahlung der Fall wäre. Kommt es zu keinem Rückgriff des Indossatars gegen den Aussteller des Wechsels als Indossanten, so bildet dieser Umstand allein, durch den der Indossant selbstverständlich besser gestellt ist, als wenn es zum Rückgriff gekommen wäre, keinen der geltend gemachten Anfechtungstatbestände.

Zusammenfassend bleibt es daher dabei, daß die Klage bezüglich der angefochtenen Zahlung von S 1,400.000,- (Teileinlösung eines Wechsels) schon deswegen zutreffend abgewiesen wurde, weil der Anfechtungstatbestand des § 33 Abs 1 KO nur gegen den Indossatar, nicht aber gegen die beklagte Partei gegeben ist, derjenige des § 33 Abs 2 KO zwar gegen die beklagte Partei hätte geltend gemacht werden können, tatsächlich aber nicht geltend gemacht wurde.

Aus den dargelegten Gründen liegt die vom Kläger behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens - Unterlassung von Feststellungen über die einen Tag vor Wechselfälligkeit geleistete Zahlung durch die Gemeinschuldnerin und die damit im Zusammenhang stehenden Gespräche der Parteien (betreffend die Teileinlösung des Wechsels durch die Gemeinschuldnerin und Prolongation bezüglich des Restbetrages) - nicht vor, weil es auf diese Tatsachen nicht ankommt.

Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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