OGH 7Ob617/95

OGH7Ob617/9518.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****bank, ***** vertreten durch Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Erich L*****, Computerkaufmann, ***** vertreten durch Dr. Werner Steinacher und Dr. Alfred Hammerer, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 520.478,87 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 24. Mai 1995, GZ 3 R 97/95-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. Jänner 1995, GZ 2 Cg 226/93x-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.430,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.571,80 Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die I***** OHG Serie 14 (kurz Firma IM) bot Hausanteilscheine als sichere Vermögensanlage an. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbrieften die Hausanteilscheine Anteile an der von der C***** AG (kurz Firma C) zu haltenden Beteiligung an der Firma IM. Vertrieben wurden die Hausanteilscheine von der weiteren Konzerngesellschaft I***** W***** GmbH (kurz: Firma IV).

Im Herbst 1987 bot eine freie Mitarbeiterin der Firma IV dem Beklagten Hausanteilscheine zum Kauf an. Sie wies auf die besondere Risikolosigkeit der Anlage hin und rechnete den Beklagten bei einer Vertragssumme von S 500.000, einer Laufzeit von zehn Jahren und der Aufnahme eines Kredits von S 562.500 eine Steuerersparnis von S

24.910 jährlich vor. Die Firma IM werde vierteljährlich S 7.500 als Gewinn ausschütten. Der Beklagte müsse dann monatlich nur mehr S 1.000 persönlich an die finanzierende Bank und die jährliche Prämie für einen abzuschließenden Lebensversicherungsvertrag von S 15.296 zahlen. Nach Auszahlung der Versicherungssumme nach Ablauf der Laufzeit und dem garantierten Rückkauf der Hausanteilscheine um 150 % des Ausgabepreises verbleibe dem Beklagten ein Überschuß, der einer effektiven Verzinsung von 20,5 % entspreche.

Der Beklagte verdiente damals monatlich S 27.800, war jedoch wegen eines Hausbaues größere finanzielle Verpflichtungen eingegangen. Er ließ sich wegen der angepriesenen Vorteile zum Kauf von Hausanteilscheinen überreden und unterfertigte einen Zeichnungsschein im Nominale von S 500.000 zu einem Ausgabepreis von S 515.000, einen Abbuchungsauftrag für den Betrag von S 1.000, einen Lebensversicherungsantrag mit Verpfändung der Rechte daraus an eine Raiffeisenkasse und einen an den Raiffeisenverband Salzburg gerichteten Kreditantrag. Der Beklagte war bei Unterfertigung dieser Urkunden der Meinung, daß er monatlich nur S 1.000 und die Lebensversicherungsprämie aus eigenem zahlen müsse und daß die restliche Kreditrückzahlung durch Ausschüttungen des Beteiligungsfonds und durch den späteren Rückkauf der Anteilscheine abgedeckt werde. Aus den Erklärungen der Anlageberaterin gewann er die Meinung, daß ihn ein darüber hinausgehendes Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme aus dem Kredit keineswegs treffen könne, weil die Beteiligungsgesellschaft wegen des unbelasteten Immobilienbesitzes praktisch nicht in Konkurs gehen könne. Nach seinen damaligen Vermögensverhältnissen war er nicht in der Lage, den monatlichen Zinsenaufwand zur Gänze abzudecken, geschweige denn, das Kapital aus eigenem zurückzuzahlen. Falls er das Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme erkannt hätte, hätte er die Hausanteilscheine nicht erworben und den Kredit nicht aufgenommen.

Die Firma IV nahm im Zuge der Beschaffung von Krediten an ihre Kunden auch mit der Klägerin Kontakt auf, welche sie über sämtliche Vertragsbedingungen betreffend das Hausanteilscheingeschäft informierte. Die Klägerin erhielt auch Kenntnis von der grundsätzlichen Vorgangsweise, daß Kreditnehmer monatlich nur geringe Summen bar einzahlen und die restliche Zahlung zur Deckung der laufenden Zinsen und Spesen von der Firma IM durch die Gewinnausschüttungen und vom Finanzamt aus den Steuervorteilen geleistet werden soll; ferner wurden ihr als Sicherungsmittel die Vinkulierung der Lebensversicherungspolizze und die Verpfändung der Hausanteilscheine genannt. Die Klägerin sagte grundsätzlich die Finanzierung des Erwerbs von Hausanteilscheinen durch Kreditnehmer mit ausreichender Bonität zu und übergab der Firma IV alle für solche Kreditvergaben notwendigen Formulare.

Bei der Bearbeitung des Vertragsanbots des Beklagten entschloß sich die Firma IV, den Kreditantrag nicht - wie vorgesehen - beim Raiffeisenverband Salzburg sondern bei der Klägerin einzureichen. Die Klägerin übersandte darauf der Firma IV den Antrag auf Abschluß eines Hypo-Schnellkredits, einen Kontoeröffnungsantrag, einen Abbuchungsauftrag für die laufenden Zinsen und Zahlungen sowie einen Überweisungsauftrag an die Firma C. Der Beklagte, dem es gleichgültig war, von welcher Bank er den Kredit erhielt, unterfertigte alle diese Unterlagen. Einen direkten Kontakt zur Klägerin hatte er nie.

Am 17.12.1987 überwies die Klägerin aus der Kreditvaluta S 515.000 an die Firma C. Ab 4.1.1988 zahlte der Beklagte im Wege des Abbuchungsauftrages monatlich S 1.000 an die Klägerin. Bis 5.7.1989 erfolgten auch die Überweisungen der Firma IM an die Klägerin. Da der Beklagte den nach Einstellung dieser Gewinnausschüttungen aufgelaufenen Rückstand nicht beglich und mit der Lebensversicherungsprämie in Rückstand geraten war, stellte die Klägerin den Kredit am 5.6.1990 fällig.

Weitere Ausschüttungen der Firma IM sind nicht zu erwarten. Die dem Kläger erklärte Rückkaufgarantie ist wegen der wirtschaftlichen Lage der U***** GmbH wertlos.

Mit Urteil des erkennenden Senates vom 30.6.1993, 7 Ob 546/93 (ecolex 1993, 664 = WBl 1993, 331 = JBl 1994, 408 = ÖBA 1994, 908) wurde das Zustandekommen des Kreditvertrags wegen Dissenses verneint und die Klage der Bank auf Rückzahlung des aushaftenden Kreditbetrages abgewiesen.

Der Verkauf der Hausanteilscheine Serie 14 wurde ausschließlich durch Kredite finanziert. Die Kreditgewährung war fixer Bestandteil des Anlagemodells, das hauptsächlich dem Steuersparen diente. Eine derartige Anlage war vor allem für Kunden interessant, die zwar in einer hohen Steuerprogression waren, aber nicht über genügend liquide Mittel verfügten. Wenn dem Beklagten der Kredit nicht bewilligt worden wäre, hätte auch das Beteiligungsgeschäft nicht abgewickelt werden können.

Auf dem Verrechnungskonto des Beklagten gingen neben den monatlichen Einzahlungen von insgesamt S 33.270 auch die Steuervergütungen des Finanzamtes von S 60.003 ein. Ein Betrag von S 20.759,80 wurde davon am 4.10.1988 als Rückzahlung gebucht. Unter Berücksichtigung aller Eingänge und unter Zugrundelegung einer Verzinsung von 4 % weist das Konto des Beklagten einen offenen Saldo von S 520.487,87 auf.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung des Betrages von S 520.487,87 sA. Der Kreditvertrag sei wegen Dissenses nicht zustandegekommen. Durch die Überweisung des vermeintlichen Kreditbetrages von S 515.000 sei der Beklagte bereichert worden, weil er damit von der Schuld gegenüber dem Beteiligungsfonds befreit worden sei. Die Klägerin habe sich bei dem Anlagegeschäft auf die Rolle eines Finanzierers beschränkt. Das Angebot an den Beklagten sei nicht von vornherein auf Fremdfinanzierung abgestellt gewesen. Als Alternative hätte es die Hausanteilscheinserie 16 gegeben, die durchaus vergleichbare Steuervorteile und noch günstigere Renditen geboten habe. Selbst wenn die vertraglich vereinbarte Überweisung als Teil des Kreditvertrages ebenfalls wegen Dissenses ungültig wäre, hätte der Beklagte diese Anweisung nachträglich genehmigt, weil er die danach erfolgten monatlichen Eingänge auf sein Konto durch viele Monate hindurch akzeptiert habe. Das sei aber auch durch die Entgegennahme der Steuervorteile und sein jahrelanges Schweigen zur vorgesehenen Abwicklung des Vertrages geschehen. Den Beteiligungsvertrag könne der Beklagte nicht mehr wegen Irrtums anfechten. Der Kreditvertrag sei nicht Geschäftsgrundlage des Beteiligungsvertrages gewesen. Der Beteiligungsvertrag sei somit nach wie vor aufrecht.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Kreditgewährung sei Bedingung für den Hausanteilscheinerwerb gewesen. Das dem Beklagten erstellte Anbot sei von vornherein auf Fremdfinanzierung abgestellt gewesen. Die Verträge seien auch inhaltlich aufeinander abgestellt worden. Da der Kreditvertrag wegen Dissenses nicht zustandegekommen sei, seien auch die darin vorgesehenen Ausführungsgeschäfte und Nebenabreden ungültig. Auch die Anweisung an die Klägerin, die Kreditvaluta an die Firma IM zu zahlen, sei nur für den Fall des rechtswirksamen Zustandekommens des Kreditvertrages erteilt worden. Der durch die Zahlung an die Firma C dem Beklagten verschaffte Nutzen liege nur mehr darin, daß er Rückabwicklungsansprüche gegen die Firma C habe. Die Klägerin könne daher nur die Abtretung dieser Ansprüche begehren. Ein wirksamer Kreditvertrag sei Geschäftsgrundlage des Beteiligungsverfahrens gewesen. Der Beklagte habe nie die Absicht gehabt, einen Hausanteilschein ohne Kreditfinanzierung zu erwerben. Ohne Kreditfinanzierung wären auch keine Steuervorteile zu erzielen gewesen. Schließlich seien die für die Zeit von mehr als drei Jahren vor Einbringung der Klage begehrten Zinsen verjährt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Wegen Unwirksamkeit des Kreditvertrages habe zwar eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung stattzufinden. Dabei sei vom Kreditnehmer aber nicht einfach die Kreditsumme zu vergüten; die Parteien hätten vielmehr alles zurückzuzahlen, was sie aus dem unwirksamen Vertrag zu ihrem Vorteil erhalten hätten. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die Kreditvaluta nicht an den Beklagten, sondern zum Großteil an die Anlagegesellschaft ausgezahlt worden sei. Der Restbetrag von S 32.640 sei auf dem Kreditkonto verblieben und damit an die Klägerin rückgeflossen. Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des an die Anlagegesellschaft überwiesenen Betrages wäre nur dann gegeben, wenn dem Beklagten die Zahlung der Klägerin zugerechnet werden könnte. Ein Grund dafür könnte in einer Anweisung des Beklagten liegen. Nach herrschender Ansicht richte sich dieser Bereicherungsanspruch aber nur auf Herausgabe des durch die Auszahlung der Kreditvaluta an den Überweisungsempfänger dem anweisenden Anleger Verschafften. Das bedeute in der Regel, daß der Anleger bei drittfinanzierten Geschäften auf Grund der Störung des finanzierten Geschäfts nur seine eigenen Bereicherungsansprüche gegen die Anlagegesell- schaft herausgeben müsse. Im vorliegenden Fall sei zufolge des Dissenses auch keine gültige Anweisung zustandegekommen. Damit komme es auch nicht zur Überwälzung des Insolvenzrisikos auf den Anleger. Die Klägerin könne sich daher nur an die Anlagegesellschaft halten. Durch die Zahlungen des Finanzamtes sei der Beklagte ebenfalls nicht bereichert worden, weil diese Beträge der Kreditrückführung gedient hätten und damit ohnehin der Klägerin zugekommen seien.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Andere Rechtsgründe als eine Bereicherung seien hier nicht erkennbar. Die Kondiktion setze das Nichtzustandekommen einer Einigung über einen Kredit voraus. Die Parteien gingen einvernehmlich davon aus, daß der Kreditvertrag mangels deckungsgleicher Willenserklärungen nicht zustandegekommen sei; ob das Urteil im Vorprozeß Bindungswirkung entfalte, müsse daher nicht geprüft werden. Bei irrtümlichen Geldleistungen gehe die Kondiktion grundsätzlich auf Rückzahlung des Geleisteten. Die Klägerin gehe zu Unrecht davon aus, daß die Anweisung des Beklagten zur Auszahlung der Kreditvaluta an die Anlagegesellschaft gültig sei. Es komme auch nicht darauf an, ob der Kreditbetrag der Anlagegesellschaft unmittelbar oder auf dem Umweg über den Beklagten geleistet worden sei. Weder aus dem Kreditvertrag noch aus einer sonstigen Urkunde ergebe sich hier ein ausdrücklicher Überweisungsauftrag (eine Anweisung). Der Beklagte habe zwar nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen einen Überweisungsauftrag an die Firma C unterfertigt. Die Klägerin habe sich aber bloß auf eine "vertraglich vereinbarte" Überweisung, nicht aber auf einen gesonderten Auftrag berufen. Die überschießende Feststellung des Erstgerichts sei damit unbeachtlich. Selbst wenn aber ein Überweisungsauftrag erteilt worden wäre, wäre er ebenso wegen Dissenses beim Kreditvertrag unwirksam. Aber auch durch das danach gesetzte Verhalten sei die Überweisung vom Beklagten nicht genehmigt worden. Die Vereinnahmung von Steuervorteilen und Gewinnausschüttungen könne nicht in diesem Sinn gedeutet werden. Die Klägerin habe auch nicht vorgetragen, daß sie auf eine nachträgliche Genehmigung habe vertrauen dürfen. Das stünde überdies im Widerspruch dazu, daß bis zur Beendigung des Vorprozesses von einem gültigen Kreditvertrag ausgegangen worden sei. Aus der Sicht der Klägerin wäre allenfalls der Kreditvertrag selbst als schlüssiger Überweisungsauftrag zu werten gewesen. Insofern sei die Klägerin aber nicht schutzwürdig, weil ihr ja die mündlichen Zusagen ihrer Verhandlungsgehilfin zuzurechnen seien. Das Fehlen einer gültigen Anweisung gegenüber der Bank führe zu einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung zwischen der Bank und dem Empfänger, während dem vermeintlich Anweisenden die Zahlung der Bank nicht zuzurechnen sei. Den scheinbar Angewiesenen werde zwar die Kondiktion gegen den gutgläubigen Überweisungsempfänger versagt, wenn der scheinbar Anweisende dem Empfänger gegenüber in zurechenbarer Weise einen Anschein erweckt und nicht rechtzeitig zerstört habe, er habe eine gültige Anweisung erteilt, und der Anweisungsempfänger hierauf vertraue. Selbst wenn hier, wo gar keine Anweisung erteilt worden sei, von einem gegenüber der Treuhandgesellschaft erweckten Anschein einer Anweisung gesprochen werden könnte, wäre diese aber in keiner Weise schutzwürdig. Die Hausanteilscheine seien ja von der zur selben Unternehmensgruppe gehörenden Firma IV vertrieben worden, deren freie Mitarbeiterin die zum Dissens führenden Erklärungen abgegeben habe, daß den Beklagten das Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme aus dem Kredit keinesfalls treffen könne. Da sich diese Gesellschaft derselben Verhandlungsgehilfin bedient habe, habe sie nicht auf die Gültigkeit des Kreditvertrags und einer damit allenfalls verbundenen Anweisung vertrauen dürfen. Auf ein solches Vertrauen habe sich die Klägerin auch nicht berufen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist nicht berechtigt.

Daß der Kreditvertrag zwischen den Parteien nicht zustandegekommen ist, ist nicht strittig.

Bei der Beurteilung des Bereicherungsanspruches ist zu berücksichtigen, daß die Darlehensvaluta direkt der Treuhandgesellschaft überwiesen wurde. Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der an diese geleisteten Zahlung könnte somit nur gegeben sein, wenn diese Zahlung dem Beklagten zugerechnet werden kann. Ein solcher Zurechnungsgrund könnte in einer Anweisung des Beklagten liegen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes hat sich die Klägerin mit ihrem Prozeßvorbringen nicht auf eine bereits im Kreditvertrag enthaltene Anweisung beschränkt. Aber auch im Falle einer solchen Beschränkung hielte sich die Feststellung, daß der Beklagte - neben dem Kreditantrag - auch einen Auftrag zur Überweisung des Kreditbetrags an die Treuhandgesellschaft unterfertigt hat, im Rahmen des Vorbringens und könnte nicht unbeachtet bleiben. Wenn auch dieser Überweisungsauftrag nicht in allen Details ausgefüllt wurde, ist zumindest davon auszugehen, daß der Beklagte mit der Direktzahlung des Kreditbetrages an die Treuhandgesellschaft einverstanden war. In diesem Einverständnis liegt aber auch eine Anweisung.

Nach herrschender Ansicht (Bydlinski in Klang2 IV/2, 427 f; Koppensteiner/Kramer, Ungerechtfertigte Bereicherung2, 29; Wilhelm, Drittfinanzierte Vermögensanlage - Selbständige Einwendungen gegen die Bank, ecolex 1990, 15 ff, insbesondere 17; Graf, Finanzierte Vermögensanlage - Bereicherungsausgleich bei ungültigem Kreditvertrag, ecolex 1994, 76 ff, insbesondere 78, ders, Neues zur drittfinanzierten Vermögensanlage, ecolex 1991, 591 ff, JBl 1988,

172) richtet sich der Bereicherungsanspruch - neben der Durchgriffskondiktion gegen den (auch redlichen) Anweisungsempfänger (SZ 60/272 mit zahlreichen Judikatur- und Literaturhinweisen) - nur auf das dem Anweisenden durch die Zahlung Verschaffte, also das vom Anweisungsempfänger dem Anweisenden Geleistete (hier der Hausanteilschein) oder - im Falle der Unwirksamkeit auch des finanzierten Geschäfts - auf die Kondiktion des Anweisenden gegen den Anweisungsempfänger. Koziol (Streckengeschäft und Anweisung, JBl 1977/617 ff, insbes 627 und in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht

II Rz 1/122) und P.Bydlinski (Rückabwicklung eines drittfinanzierten Geschäfts und Insolvenzrisiko, JBl 1988, 763, insbes 764) vertreten dagegen die Auffassung, daß durch die Anweisung eine Risikoüberwälzung bezüglich des Rückforderungsanspruchs vom Angewiesenen auf den Anweisenden stattfinde, so daß der Anweisende bei Doppelnichtigkeit dem Angewiesenen nicht entgegenhalten könne, seine eigene Kondiktion gegen den Anweisungsempfänger sei uneinbringlich; in Drittfinanzie- rungsfällen könne jedoch das Risiko der Insolvenz des Anweisungsempfängers (Verkäufers) auf den Angewiesenen (Kreditgeber) übergehen: Der Käufer müsse nur jenes Insolvenzrisiko tragen, das ihn auch treffen würde, wenn der Verkäufer selbst das Abzahlungsgeschäft finanziert hätte.

Kann jedoch die Zahlung des Finanzierers an die Anlagegesellschaft dem Anleger nicht zugerechnet werden, weil die ihr zugrunde liegende Anweisung ebenfalls nicht wirksam ist, dann erübrigt sich ein Eingehen auf die mit der Rückabwicklung im Dreiecksverhältnis aufgezeigten Rechtsfragen. Graf (Finanzierte Vermögensanlage - Bereiche- rungsausgleich bei ungültigem Kreditvertrag aaO 78) vertritt im Fall des Nichtzustandekommens des Kreditvertrages wegen Dissenses die Auffassung, daß die im Kreditvertrag enthaltene Anweisung offenkundig nur für den Fall erteilt worden sei, daß ein Kreditvertrag wirksam zustandegekommen sein sollte. Sei aber auf Grund des Dissenses kein Kreditvertrag abgeschlossen worden, dann sei die Auszahlung der Kreditvaluta an den Unternehmer ohne gültige Anweisung erfolgt. Dieses müsse der Bank, der das Wissen ihres Verhandlungsgehilfen zugerechnet werde, sodaß sie gewußt habe, daß kein Kreditvertrag zustandegekommen sei, auch bewußt gewesen sein. Dieser Auffassung ist Wilhelm (Aufklärungspflicht der Bank, Unwirksamkeit des Kreditvertrags und Rückabwicklung, ecolex 1994,

748) gefolgt. Koziol (in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 1/123) meint dagegen, daß bei einem drittfinanzierten Geschäft die Anweisung an den Kreditgeber bei Unwirksamkeit des Grundgeschäfts nicht ebenfalls unwirksam werde, weil sonst dem Käufer auch jenes Risiko abgenommen werde, das er bei einem normalen Abzahlungsgeschäft ohne Einschaltung einer Bank jedenfalls zu tragen hätte.

Dem erkennenden Senat erscheint es sachgerechter, die Unwirksamkeit des Kreditvertrags auch auf die damit verbundene Anweisung zu erstrecken. Die Anweisung wurde ja nur zur Abwicklung des Kreditvertrages erteilt. Der Kreditvertrag aber kam nicht wirksam zustande. Das mußte auch der Klägerin, die sich desselben Verhandlungsgehilfen bediente, dessen Erklärungen zum Dissens führten, bewußt sein. Der Meinung Grafs und Wilhelms ist aber auch deshalb zu folgen, weil es nicht sachgerecht wäre, die vertragliche Haftung des Anlegers gegenüber der Bank wegen Nichtzustandekommens des Kreditgeschäfts zu verneinen, den Anleger aber dann mit dem Bereicherungsanspruch der Bank auf Rückzahlung des an die Anlagegesellschaft Geleisteten zu belasten. Wenn der Anleger das Insolvenzrisiko der Beteiligungsgesellschaft auch dann allein zu tragen hätte, wenn er nur - allenfalls auf Raten - den Beteiligungsvertrag abgeschlossen hätte, darf hier nicht übersehen werden, daß doch eine wirtschaftliche Einheit beider Verträge dadurch gegeben ist, daß beide Geschäfte einander bedingten und der Beteiligungsvertrag ohne den Kredit der Klägerin gar nicht abgeschlossen worden wäre. Unter diesen Umständen ist es nicht vertretbar, den Anleger mit dem Hinweis auf ein freiwillig übernommenes Risiko die Gefahr der Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft tragen zu lassen. Der Klägerin mußte dieses Beteiligungsrisiko aber bewußt sein.

Eine schlüssige Anweisung aber konnte die Klägerin nicht annehmen, weil sie nicht darauf vertrauen durfte, daß der Beklagte trotz des - von ihrer Verhandlungsgehilfin verwalteten - Dissenses eine Anweisung an sie, die Kreditvaluta an die Treuhandgesellschaft zu zahlen, hätte erteilen wollen. Nach der Aufdeckung des Dissenses hat der Beklagte die weitere Abwicklung des Kreditvertrages aber verweigert.

Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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