Spruch:
Der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2. Dezember 1981, GZ 10 Vr 858/79-23, verletzt § 53 Abs 3 StGB.
Der Beschluß wird aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. April 1979, GZ 10 Vr 858/79-15, wurde Manfred G***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer zwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die gemäß § 43 Abs 2 StGB aF für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Zugleich wurde ihm gemäß §§ 50, 51 StGB die Weisung erteilt, den (aus seiner Tat entstandenen) Schaden innerhalb von zwei Jahren nach Kräften gutzumachen.
Dem kam der Verurteilte in der Folge nicht nach. Er war unbekannten Aufenthaltes. Seine förmliche Mahnung und Vernehmung zum Widerrufsantrag des öffentlichen Anklägers war nicht möglich. Mit Beschluß vom 2. Dezember 1981, GZ 10 Vr 858/79-23, widerrief das Landesgericht Klagenfurt dessenungeachtet die bedingte Strafnachsicht, weil er überhaupt keine Zahlungen auf die Schadensgutmachung geleistet hatte (S 90). Dieser Beschluß erwuchs nicht in Rechtskraft, weil er dem Verurteilten nicht zugestellt werden konnte.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, steht der Widerrufsbeschluß mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil § 53 Abs 3 StGB den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht wegen Nichtbefolgung einer Weisung nur dann gestattet, wenn der Rechtsbrecher während der Probezeit eine Weisung des Gerichtes trotz förmlicher Mahnung aus bösem Willen nicht befolgt (Mayerhofer/Rieder, StGB4, § 53 E 19 a und 21). Die förmliche Mahnung nach § 53 Abs 3 StGB ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt, es unterblieb insbesondere aber auch die Prüfung der Frage, ob der Verurteilte die Weisung aus bösem Willen nicht befolgte.
Die vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für den Widerruf der bedingten Strafnachsicht waren daher nicht gegeben, weswegen der angefochtene Beschluß zu kassieren war.
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