Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob durch die vorliegende Gestaltung der Anzeige tatsächlich der Eindruck erweckt wird, daß die von der Erstbeklagten vertriebenen Kraftfahrzeuge der Marke H***** zumindest so gut seien wie die von der Klägerin vertriebenen Kraftfahrzeuge der Marke O*****, kann nur der konkreten Ausgestaltung entnommen werden. Diese Frage ist daher nicht erheblich im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO, zumal dem Rekursgericht auch keine Fehlinterpretation des Aussagegehaltes der Werbeaussage unterlaufen ist. Die Wertschätzung, die das Publikum O*****-Fahrzeugen entgegenbringt, wurde dabei in zulässiger Weise als gerichtsbekannt vorausgesetzt.
In ÖBl 1995, 267 - Media-Markt wurden die Grundsätze für eine sittenwidrige Anlehnung an den - mit einem fremden Kennzeichen verbundenen - guten Ruf der Konkurrenzware dargelegt. Eine solche Anlehnung wurde nur deshalb verneint, weil die dortige Beklagte nicht den guten Ruf der Klägerin ausgebeutet sondern das Kennzeichen der Klägerin nur dazu verwendet hatte, um in einem kritischen Werbevergleich die schlechtere Leistung ihrer Konkurrentin herauszustellen, was seit der Judikaturwende zur vergleichenden Werbung nicht mehr beanstandet werden konnte. Die die Grundsätze der unzulässigen Anlehnung beachtende Entscheidung des Rekursgerichtes steht dazu nicht im Widerspruch.
Nach der Rechtsprechung (ÖBl 1990, 71 - Cartier II; ÖBl 1991, 206 - Jopamidol; ÖBl 1992, 16 - Rohrverschraubungen; ÖBl 1995, 267 - Media-Markt) ist es sittenwidrig, wenn die Vorzüge des eigenen Produkts ausschließlich oder doch überwiegend mit den Mitteln der Gleichstellung hervorgehoben werden. In der Ansicht des Rekursgerichtes, daß es genüge, daß überwiegend mit den Mitteln der Gleichstellung geworben wurde, liegt daher kein Verstoß gegen bestehende Rechtsprechung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)