OGH 4Ob2245/96t

OGH4Ob2245/96t17.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Graham Schneider, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. H***** GmbH, ***** 2. C***** GmbH, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler und Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,-) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 12.Juli 1996, GZ 4 R 113/96h, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob durch die vorliegende Gestaltung der Anzeige tatsächlich der Eindruck erweckt wird, daß die von der Erstbeklagten vertriebenen Kraftfahrzeuge der Marke H***** zumindest so gut seien wie die von der Klägerin vertriebenen Kraftfahrzeuge der Marke O*****, kann nur der konkreten Ausgestaltung entnommen werden. Diese Frage ist daher nicht erheblich im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO, zumal dem Rekursgericht auch keine Fehlinterpretation des Aussagegehaltes der Werbeaussage unterlaufen ist. Die Wertschätzung, die das Publikum O*****-Fahrzeugen entgegenbringt, wurde dabei in zulässiger Weise als gerichtsbekannt vorausgesetzt.

In ÖBl 1995, 267 - Media-Markt wurden die Grundsätze für eine sittenwidrige Anlehnung an den - mit einem fremden Kennzeichen verbundenen - guten Ruf der Konkurrenzware dargelegt. Eine solche Anlehnung wurde nur deshalb verneint, weil die dortige Beklagte nicht den guten Ruf der Klägerin ausgebeutet sondern das Kennzeichen der Klägerin nur dazu verwendet hatte, um in einem kritischen Werbevergleich die schlechtere Leistung ihrer Konkurrentin herauszustellen, was seit der Judikaturwende zur vergleichenden Werbung nicht mehr beanstandet werden konnte. Die die Grundsätze der unzulässigen Anlehnung beachtende Entscheidung des Rekursgerichtes steht dazu nicht im Widerspruch.

Nach der Rechtsprechung (ÖBl 1990, 71 - Cartier II; ÖBl 1991, 206 - Jopamidol; ÖBl 1992, 16 - Rohrverschraubungen; ÖBl 1995, 267 - Media-Markt) ist es sittenwidrig, wenn die Vorzüge des eigenen Produkts ausschließlich oder doch überwiegend mit den Mitteln der Gleichstellung hervorgehoben werden. In der Ansicht des Rekursgerichtes, daß es genüge, daß überwiegend mit den Mitteln der Gleichstellung geworben wurde, liegt daher kein Verstoß gegen bestehende Rechtsprechung.

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