Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag des Rekursgegners auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 und § 521 a Abs 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei stützt ihren Sicherungsanspruch auf § 1 UWG. Das von ihr angestrebte Verbot beruht auf dem Vorwurf einer durch den Prospekt der Beklagten herbeigeführten "vermeidbaren Herkunfttäuschung" (ÖBl 1991, 209-"7-Früchte-Müsli-Riegel", 213-Cartes classiques; MR 1992, 120; MR 1993, 30-Bohr- und Fräsmaschinen; MR 1993, 72-Programmzeitschrift). Dieses setzt unter anderem voraus, daß durch die Nachahmung des fremden Produkts die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird.
Ob der Prospekt des Beklagten jenem der Klägerin verwechselbar ähnlich ist, ist eine im Einzelfall nach dem Gesamteindruck des Werbemittels (ÖBl 1993, 156-Loctite; ÖBl 1991, 213-Cartes classiques) zu beurteilende Frage (ecolex 1993, 253-Stephansdom). Ihre Verneinung durch das Rekursgericht hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil das Erscheinungsbild des vom Beklagten äußerst einfach gestalteten Prospektes wesentlich von jenem des sehr aufwendig ausgeführten Werbemittels der Klägerin abweicht und beide Prospekte deutliche - auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr ausschließende - Hinweise auf das jeweils anbietende Unternehmen enthalten.
Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn ist zu verneinen. Wenngleich das Angebot an Hinweistafeln in Teilen der Prospekte ident ist, können die angesprochenen Verkehrskreise (Seilbahnunternehmer) schon deshalb nicht auf eine organisatorische oder wirtschaftliche Nahebeziehung zwischen den Streitteilen schließen, weil auch noch andere, dem Fachmann wohl bekannte, Anbieter derartige ident gestaltete Hinweistafeln anbieten.
Auch die Verneinung einer sittenwidrigen unmittelbaren Übernahme eines fremden Werbemittels und damit eine "schmarotzerische Ausbeutung" fremder Leistung bewegt sich im Rahmen der herrschenden Rechtsprechung. Eine solche wird dann bejaht, wenn das Arbeitsergebnis eines anderen ohne jede ins Gewicht fallende eigene Leistung glatt übernommen wird, und der Übernehmer das Produkt im Hinblick auf seine Kostenersparnis preisgünstiger anbieten kann, sodaß er letztlich dem Mitbewerber mit dessen eigener Leistung Konkurrenz macht (ÖBl 1991, 217-Umweltspezialist für Tiefbau-Rohre; ÖBl 1991, 213-Cartes classiques; ÖBl 1995, 14-Pizzamännchen; MR 1993, 72-Programmzeitschrift; WBl 1994, 30 = ÖBl 1993, 156-Loctite).
Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu, weil eine Umreihung der angebotenen, inhaltlich durch ihre Funktion vorbestimmten und nicht beliebig gestaltbaren, Hinweistafeln für den Beklagten mit keinen wesentlichen Kosten verbunden gewesen wäre (vgl 4 Ob 2202/96v).
Da die Klägerin ihren Sicherungsanspruch ausschließlich auf § 1 UWG stützt und Unterlassung der Verwendung von ihre Prospekte nachahmenden Werbemitteln (nicht jedoch den Vertrieb von in diesen Prospekten aufscheinenden Produkten) begehrt, kommt es auf die optische Gestaltung der im Prospekt angebotenen Hinweistafeln, deren allfälligen wettbewerbsrechtlichen Schutz und deren Verkehrsgeltung nicht an.
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